Hallo Gerald,
leider musst Du nun herhalten, da Du Dich erbarmt hast, zu erklären, was eine Gesetzeslücke ist.
Ich beziehe mich mit meiner Antwort auf das für Dich greifende Fischereirecht (Niedersachsen).
Ich sehe hier keine Lücke im Gesetz. Das Gesetz ist klar definiert. Es besagt…
§ 4
(1) Es ist verboten, Fische … folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
Hecht vom 1. Februar bis 15. April
Zander vom 15. März bis 30. April
Wer also gezielt auf Hecht angelt (subjektiv), der sollte sich mit den Bußgeldvorschriften vertraut machen. Es genügt bereits die Intention, willentlich auf Hecht zu angeln. Wer ihn dann auch noch mitnimmt (objektiv), verstößt zweifelsfrei gegen geltendes Recht. Ich sehe hier keine Gesetzeslücke, eher ein Problem der Beweislast. Aber das ist Sache des Gerichtes und nicht eines Gesetzes. Einige Bundesländer haben aber auch schon auf Grund der schweren Beweisführung reagiert und verbieten nun den Einsatz von Kunstködern von xxx bis xxx. Wie ich finde, ganz klar die bessere Regelung, da dem Mißbrauch einen Riegel davor geschoben wird.
Die Argumentation hingegen:
„Hechte dürfen wären der Schonzeit nicht geangelt werden es sind aber weiterhin Köder erlaubt“ würde ich nicht hochspielen. In Niedersachsen sind Lachs, Meerforelle und Rapfen (!!) ganzjährig geschont. Wenn ich Deine Argumentationskette nun weiterführe, stände da ein ganzjähriges Kunstköderverbot!
Zusammenfassend kann man sagen, dass Gesetze einem nicht nur Pflichten auferlegen, sondern auch Rechte geben. So ist es in Niedersachsen erlaubt, vom 1. Februar bis 14. März mit Kunstködern den Zandern nachzustellen – trotz Hechtschonzeit. Hier gibt es keine Gesetzeslücke und auch keine Definitionsprobleme. Das es für einen Angler eng wird, der in dieser Zeit einen 40 cm Gummifisch anbietet (ohne Welsbestand im Gewässer) ist selbsterklärend.
Und sollten doch mal unbestimmte Begriffe im Fischereirecht auftauchen, so ruft die zuständigen Ämter an und bittet um Auslegung der Begriffe. Die Auslegungen resultieren aus Gerichtsentscheidungen, Gesetzeskommentaren und internen Richtlinien. Die Verwendung solcher unbestimmten Begriffe in Gesetzen soll auch nicht verwirren, sondern die Regeln lesbar machen. Kleines abstraktes Beispiel: Ein Verkehrsschild sagt „Bei Nässe 80 km/h“ Was ist Nässe? Nieselregen, Dauerregen, Überflutung der Fahrbahn?
Nässe liegt vor, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm (i. d. R. 1 mm) überzogen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn die Fahrbahn nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht (BGH-Urteil vom 20.12.1997). Wäre es hier angebracht, die Regel auf dem Schild oder im Gesetz zu definieren. Selbst eine gesetzliche Definition wäre praxisfremd, wer schaut nach, ob ein Wasserfilm tatsächlich vorhanden ist. Ich habe jetzt schon so einige deutsche Fischereigesetze gelesen, konnte aber nicht feststellen, dass die Gesetze unklar sind, daher musste ich auch auf ein Beispiel im Straßenverkehr ausweichen.
Um noch auf Iven´s Frage einzugehen: Nein wir brauchen nicht mehr Gesetze, sie sollten aber aktuell sein und dynamische Schonzeiten beinhalten!