Angeln ohne Schein

Hallo Anglerkollegen,

hab heute Antwort vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten, bzgl. Tierschutzgesetz.

Sehr geehrter Herr Pflücke,

in Rücksprache mit unserer zuständigen Veterinäreverwaltung beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Grundsätzlich gilt, dass ein Wirbeltier nur töten darf, wer dazu die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Dh, jemand der Fische betäubt und tötet muss die hierfür erforderlichen Kenntnisse haben. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (vom 9.2.2000) ist für das berufs- und erwerbsmäßige Betäuben und Töten von Wirbeltieren ein Nachweis der Sachkunde erforderlich. Diesen Nachweis bringen zum Beispiel bestimmte Berufsausbildungen mit (Fischwirte, Tierärzte, Biologen etc.) oder werden über hierzu eingerichtete Lehrgänge erreicht. So sind Personen, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind oder die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben für die Betäubung und das Töten von Fischen sachkundig.
Die Kenntnisse für das Betäuben und das Töten definieren sich für Privatpersonen über die Tätigkeit selbst. D.h. eine Person, die nicht o.g. Kriterien erfüllt und keinen Nachweis der Sachkunde hat, darf "privat" einen Fisch betäuben und töten, solange natürlich zuerst gewisse Voraussetzungen für das Töten vorliegen (Sinn, Zweck, zB. Vermeiden von unnötigen Leiden) und die Tätigkeit den Betäubens und Tötens auch ordnungsgemäß im Sinne der Sachkunde durchgeführt wird. Also: wer es kann und es richtig macht und dazu einen anerkanntnen Grund hat, der darf auch.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Frank Hartmann
Fischereibehörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
 
Moinerei zusammen.Also du kannst dich bei Vereinen Informieren.In unseren Verein ist es zum beispiel so, das man ohne abgelegte Prüfung als Vereinsmitglied an unseren Vereinsgewässern Angeln darf, aber innerhalb eines jahres die Prüfung ablegen muß.
mfg.
Matthias
 
Zurück
Oben