Hallo liebe Angelfreunde,
habe mich mal mit der Berliner LFischO befasst.
Dort steht:
§9 Zurücksetzen von Fischen
(1)
Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2)
Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
Zu (2) ich habe nun alle LFischO durchgelesen und habe bemerkt das dieser Abschnitt 2 so, nur in der Berliner LFischO geschrieben ist.
Würde mich mal interessieren, ob jemand weiß, wo dieser Abschnitt für die anderen Bundesländer geschrieben steht.
Gruß
Tommy
habe mich mal mit der Berliner LFischO befasst.
Dort steht:
§9 Zurücksetzen von Fischen
(1)
Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2)
Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
Zu (2) ich habe nun alle LFischO durchgelesen und habe bemerkt das dieser Abschnitt 2 so, nur in der Berliner LFischO geschrieben ist.
Würde mich mal interessieren, ob jemand weiß, wo dieser Abschnitt für die anderen Bundesländer geschrieben steht.
Gruß
Tommy