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Angeln in Finnland
In Finnland gelten beim Angeln die folgenden Vorschriften: Wurmangeln und Eislochangeln gehören zu den Jedermannsrechten und benötigen kein Patent. Dabei darf die Wurmangel jedoch keine Wurfrolle haben, und Pilker, Spinner, Fliegen oder andere künstlichen Köder dürfen nicht als Köder benützt werden. Bei anderen Angelarten sind für Personen von 18-64 Jahren die staatliche Fischereiabgabe („kalastuksenhoitomaksu“, EUR 20/Jahr bzw. EUR 6/Woche) sowie die Genehmigung des Gewässereigentümers oder des Fischereiberechtigten, eine andere Berechtigung oder eine Angelgenehmigung für die Gewässer der jeweiligen Verwaltungsregion erforderlich („viehekalastusmaksu“, EUR 27/Jahr bzw. EUR 6/Woche). Die Kosten für die privaten Gewässer sind sehr unterschiedlich. Staatliche und regionale Angelgenehmigung können in der Regel an den örtlichen Tankstellen gekauft werden oder sie wissen dort, wo sie erworben werden können. Sie sind vor dem Angeln zu lösen. Die Quittungen sind stets mitzuführen und den Beamten auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind persönlich und nicht übertragbar.
In Finnland gelten beim Angeln die folgenden Vorschriften: Wurmangeln und Eislochangeln gehören zu den Jedermannsrechten und benötigen kein Patent. Dabei darf die Wurmangel jedoch keine Wurfrolle haben, und Pilker, Spinner, Fliegen oder andere künstlichen Köder dürfen nicht als Köder benützt werden. Bei anderen Angelarten sind für Personen von 18-64 Jahren die staatliche Fischereiabgabe („kalastuksenhoitomaksu“, EUR 20/Jahr bzw. EUR 6/Woche) sowie die Genehmigung des Gewässereigentümers oder des Fischereiberechtigten, eine andere Berechtigung oder eine Angelgenehmigung für die Gewässer der jeweiligen Verwaltungsregion erforderlich („viehekalastusmaksu“, EUR 27/Jahr bzw. EUR 6/Woche). Die Kosten für die privaten Gewässer sind sehr unterschiedlich. Staatliche und regionale Angelgenehmigung können in der Regel an den örtlichen Tankstellen gekauft werden oder sie wissen dort, wo sie erworben werden können. Sie sind vor dem Angeln zu lösen. Die Quittungen sind stets mitzuführen und den Beamten auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind persönlich und nicht übertragbar.