...kein Polizist auf Privatgelände kontrollieren kann solange es der Besitzer nicht erlaubt oder duldet, denn der hat hier Hausrecht. Es ist ihm überlassen wen er an seinem Privatgewässer angeln lässt und wen nicht. Natürlich wird kein Verein da etwas gegen haben, warum auch! Bei FoPu-Besitzern mag das freilich anders aussehen. Klar gilt für die auch das Fischereigesetz. Dennoch kann und darf Polizei lediglich bei "Gefahr im Verzuge" so mirnichts dirnichts Privatbesitz betreten, nicht jedoch bei vergleichsweise harmlosen Fällen!
Grüsse
Dietmar
Nochmal zur Klarstellung: Völlig FALSCH! Um Privatgelände handelt es sich nur dann, wenn es ausschließlich privat ist und privat genutzt wird und nicht für jedermann frei zugänglich ist (wie z.B. durch Umzäunung und abschliebarer Eingangstür. Angelanlagen oder Angelteiche an denen Jedermann angeln darf, zählen eindeutig laut Rechtsprechung nicht dazu. Dies ist öffentlicher Geschäftsraum!!!
Zum Thema Hausfriedensbruch durch Polizisten beim Betreten von solchen Anlagen kann ich nur sagen: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung....
Auszug aus dem Polizeigesetz:
§ 10 POG
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. Die Polizei kann darüber hinaus die Identität einer Person feststellen,
usw. usw...hier der entscheidende Absatz:
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. ( ALSO HIER DER BUNDESFISCHEREISCHEIN!!!!)
Betreten einer solchen Angelanlage ist ebenso gestzlich eindeutig laut dem Polizeigesetz geregelt:
§ 20
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (sowie Geschäftsräume usw..)
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen.....
hier der entscheidende Absatz:
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Also Dietmar, alles eindeutig geregelt. Da kannste nix machen! Ist eben so!
SO ist es zumindest in Rheinland-Pfalz, grundsätzlich wahrscheinlich auch in den anderen Bundesländern ähnlich oder genauso!