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  1. J

    Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

    Ja fast, nur umgekehrt. Der § 960 BGB - Wilde Tiere und somit §4 trifft nur dann zu, wenn es sich um wilde Tiere handelt. Also Schein wenn wild/herrenlos, kein Schein wenn nicht wild/herrenlos. §18(1) ist klar. Da habe ich zuviel Text zitiert. Meine Ergänzung gilt nur dem Fazit.
  2. J

    Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

    § 960 BGB Wilde Tiere (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos...
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