Fischereischein -  Angeln bis zur Prüfung

Machen wir es doch kurz :)

Fischwilderei

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Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechtes dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr.6 StGB nämlich, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sogenanntem "unechtem Unternehmensdelikt" fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel, usw...) wird letztlich nicht abgestellt. Das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.
Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern auch Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.


http://de.wikipedia.org/wiki/Fischwilderei
 
Machen wir es doch kurz :)

Fischwilderei

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Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechtes dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr.6 StGB nämlich, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sogenanntem "unechtem Unternehmensdelikt" fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel, usw...) wird letztlich nicht abgestellt. Das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.
Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern auch Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.


http://de.wikipedia.org/wiki/Fischwilderei


So einfach ist die Sache dann doch nicht.Wir müssen unterscheiden zwischen dem Fischereischein und der Berechtigung ein bestimmtes Gewässer befischen zu dürfen.
Ohne die Berechtigung ein Gewässer befischen zu dürfen...nützt dir auch kein Fischereischein etwas.

Der Fischereischein ist meist nur die Bedingung...eben jene Berechtigung erwerben zu können.


Gruß Jörg
 
Ich wuerde holand sagen

nur kommt der Tipp ein biss'l spät. :)

Bis dahin wurde mir hier ja eine schöne Möglichkeit aufgezeigt, ich bin inzwischen Inhaber eines vorläufigen "Vispass", der echte sollte die Tage in der Post liegen. Und so konnte ich bereits losziehen, zwar bisher nicht mit Erfolg aber mit viel Entspannung und Spass. Holländische Angler wirken auf Anhieb viel entspannter als so mancher Forist hier ;).


Gruß Jörg
 
Und an die 1 bis 2 anderen: Woher kommt diese Wut oder gar schlimmeres auf Menschen die ohne die bürokratische Hürde angeln? Fische stehlen ist nicht ok, hat niemand behauptet. Aber wie gut oder schlecht ich mit Fisch und Umwelt umgehe wird diese alberne Prüfung sicherlich nicht beeinflussen können. Oder ists in Holland, in Skandinavien oder eigentlich überall so viel schlechter?

Hallo,
schön erstmal, das Du offensichtlich eine Möglichkeit gefunden hast, ohne in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten, angeln zu gehen. Was die Entspanntheit der Holländer angeht, hat man a. prinzipiell in den Niederlanden fast immer das Gefühl, das es dort entspannter zugeht, und kennt b. diese aber auch ihre Grenzen, wenn es um Entnahme oder andere Verstöße geht. Dann sind die auch schon mal völlig "unentspannt".
Was den Sinn und Unsinn der Prüfung angeht gebe ich Dir Recht das diese, ob man sie nun als albern bezeichnet oder nicht, das spätere Verhalten am Wasser nur unwesentlich beeinflussen kann. Dieses sollte durch eigenen Wertvorstellungen, also Ethik, Moral und Empathie geprägt sein. Das diese Werte nicht durch den Lehrgang, so man den überhaupt einen macht (meine Freundin hat keinen gemacht, und trotzdem mit Null Fehlern bestanden, was zeigt wie "wichtige" der Kurs ist), geprägt werden können, liegt wohl auf der Hand. Aber durch Ablegen der Prüfung kann man später nicht behaupten "Hab´ich nicht gewußt... oder interessiert mich nicht". Schließlich hat man es mal gelernt, bzw. das Wissen in der Prüfung dokumentiert. Das es trotz abgelegter Prüfung bei manchen Angler Fehlverhalten und Auswüchse gibt, zeigt wie wenig das Verhalten am Wasser mit der Frage Schein ja oder nein zu tun hat.
Es mag eine deutsche Eigenart sein, das man glaubt, sich amtlicherseits versichern zu müssen, das dieses Wissen vorhanden ist, aber das ändert nunmal nichts, da wir in Deutschland leben.
Die Frage warum einigen Leuten der Hut hochgeht, wenn jemand das Thema Angeln in Deutschland ohne Schein hochbringt, ist leicht zu beantworten. Am offensichtlichsten und für mich am nachvollziehbarsten ist der Aspekt, das man ohne Schein nur schwarzangeln kann. Punktum und definitiv, ohne den blauen Schein wirst Du keine Tageskarte o.ä. kriegen und kannst dementsprechend nur schwarzangeln. Der Tackledealer meines Vertrauens, der mich seit rund 10 Jahren kennt und dem ich entsprechend in der Zwischenzeit einen Kleinwagen finanziert habe, verkauft mir keinen Rheinschein ohne das ich den Angelschein vorlege und sei es nur um sich zu vergewissern, das er noch gültig ist. Finde ich völlig i.O.
Da in Deutschland die Gewässer nun nicht gerade überquellen vor Fisch (sollte es da Gegenbeispiele geben bitte unbedingt PN an mich*g) möchte ich schon wissen, das der Angler am Ufer gegenüber ebenso sein Scherflein zu Erhalt und Besatz des Gewässers beigetragen hat wie ich (vor allem, wenn der schon wieder was rauszieht und ich mal wieder schneidere...)
Habe einige Zeit in Alaska gelebt, dort gibt es weder Angel- noch Jagdschein. In das Fish & Game Department des nächsten Supermarktes, ein paar Dollar abgedrückt und schon kann es losgehen (wenn man Glück hat, bekommt man einen Schein wo die Jagdzeiten für ein paar Wildzeiten aufgeführt sind). Keine Sau interessiert sich dafür, wieviel Ahnung man von Waffen und Angeln hat,oder vom waidgerechten Umgang mit den potentiellen Opfern. Die Standardfrage lautet in aller Regel, ob man noch Munition braucht". Andere Kultur, andere Historie + Bestände und überhaupt, was soll man schon von Leuten halten, die jagdbares Wild Game nennen,*g. Aber im Ernst, was ich sagen will ist, das man solche Aspekte nicht einfach 1:1 übertragen kann, und das gilt auch für Länder die so nah nebeneinander liegen wie NL und D.

Gruß Fairbanks
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber im Ernst, was ich sagen will ist, das man solche Aspekte nicht einfach 1:1 übertragen kann, und das gilt auch für Länder die so nah nebeneinander liegen wie NL und D.

Wenn da nicht wäre:

1. sind die deutschprachigen Länder ja(meines wissen's) die wenigen welche so eine Prüfung überhaupt nur haben.

2.geht es teilweise(zb.Brandenburg) und ging früher auch Landesweit ohne Prüfung.Warum? :)

Meine Meinung: typischer deutscher Regulierungswahn.Bürokratismus vom feinsten.Und dazu noch teuer!
Geben mir sicher in anderen Bereichen viele noch Recht...ändert es sich genau in dem Moment ,wo es um unser liebstes Hobby geht. :)

Schau mal: mein in Brandenburg abgelegter Fischereischein(easy&ohne Vorbereitungslehrgang) würde bei Umzug in ein anderes Bundesland anerkannt werden.
Ein ,,Fischereischeintourist''kann sich da nicht so sicher sein.Gingen ja auch sicherlich einige Euros im jeweiligen Gebiet verloren. :)

Die Krönung für mich: so wie teilweise Kinder&Jugentliche in Begleitung ,,ohne''Fischereischein reinschnuppern dürfen...ist jenes für Erwachsene auf einmal nicht mehr möglich.Für mich absolut unverständlich.



Gruß Jörg
 
Hallo Jörg,

ohne mich in der Rolle des, den behördlichen Reglementierungswahn Verteidigenden wiederfinden oder gar wohl fühlen zu wollen, bringe ich mal folgende Gegenargumente:
Lediglich die Tatsache, das es nur in den deutschsprachigen Gebieten, sowas wie eine Prüfung gibt, bevor man angeln/jagen/ oder auch Waffen führen darf, macht dieses Fakt noch nicht automatisch schlecht.
Gerade die Tatsache das der Schein bundesweit anerkannt wird ist doch durchaus positiv zu sehen, alles andere wäre dann wirklich Abzocke. Der erwähnte Touristenschein, der natürlich nur aus kommerziellen Gründen von den betreffenden Bundesländern eingeführt wurde, und eigentlich den "richtigen" Angelschein, bzw. seine Daseinsberechtigung ad absurdum führt, soll und kann dies nicht.
Schlußendlich ist es doch begrüßenswert, wenn man in einigen Gegenden offensichtlich Kinder zum reinschnuppern mitnehmen darf, hier in NRW z.B. nicht, dafür gibt den Jugendschein. Das dies bei Erwachsenen nicht mehr erlaubt ist, halte ich für nachvollziehbar, denn dann würden, mal überspitzt formuliert, 50% der Angler ohne Schein am Wasser stehen und gerade mal reinschnuppern, womit wir wieder bei der Schwarzanglerproblematik wären.
Im Gegensatz zu Kindern sollte ein Erwachsener auch nur durch Begleitung eines Anglers in der Lage sein, mal reinzuschnuppern und dann zu entscheiden, ob das Hobby was ihn ist.

Gruß Fairbanks
 
Hallo,

noch mal:

1.) Fischen ohne Fischereischein ist keine Fischwilderei!

2.) Kinder von 10-14 dürfen in NRW mitangeln, erst danach brauchen sie einen Jugendfischereischein.

3.) Der Fischereischein bescheinigt, dass ich geeignet bin zu fischen, d.h. keine Vorstrafen wegen Fischwilderei oder Tierquälerei habe.
Er bescheinigt auch, dass ich die Fischereiabgabe bezahlt habe.
Eine Diskussion über Sinn und Zweck der Prüfung geht daher am Thema vorbei, da sie nur ein Kriterium zum Erwerb des FS ist.
Es geht um angeln ohne FS, nicht um angeln ohne Prüfung.

4.) Wer einmal einen unentspannten Holländer erleben möchte, kann einmal versuchen in NL ohne Vispas zu fischen. Da hat man binnen einer Woche Termin beim Schnellrichter und kann schon mal auf eine neue Ausrüstung sparen.

Winde
 
Hallo,

noch mal:

1.) Fischen ohne Fischereischein ist keine Fischwilderei!

2.) Kinder von 10-14 dürfen in NRW mitangeln, erst danach brauchen sie einen Jugendfischereischein.

3.) Der Fischereischein bescheinigt, dass ich geeignet bin zu fischen, d.h. keine Vorstrafen wegen Fischwilderei oder Tierquälerei habe.
Er bescheinigt auch, dass ich die Fischereiabgabe bezahlt habe.
Eine Diskussion über Sinn und Zweck der Prüfung geht daher am Thema vorbei, da sie nur ein Kriterium zum Erwerb des FS ist.
Es geht um angeln ohne FS, nicht um angeln ohne Prüfung.

4.) Wer einmal einen unentspannten Holländer erleben möchte, kann einmal versuchen in NL ohne Vispas zu fischen. Da hat man binnen einer Woche Termin beim Schnellrichter und kann schon mal auf eine neue Ausrüstung sparen.

Winde

Hallo Winde,

zu 1) Was ist es denn?

zu 2) http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_...eiten/fischereischeine/jugendfischereischein/

warum wird der Schein ab 10 Jahren ausgegeben, wenn die Kids ihn nicht brauchen? Mein Sohn hatte seit dem 10. Lebensjahr den Jugendschein und ohne hätte er weder im Verein eine Karte bekommen, noch einen Rheinschein.
zu 3) ist das nicht Haarspalterei? Ohne Prüfung kein FS also wo ist der Unterschied

zu 4) Meine Rede...

Gruß Fairbanks
 
Hallo
@Fairbanks

1.)
Was es ist? Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Sagt zumindest das Gesetz.

§55 LFischG NRW

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
.
.

3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen.

Zitat Ende

2.)
Schaust du hier: Ministeriumserlaß NRW zum Kinderangeln.

http://www.asv-rheine.de/index.php/download/file/19-runderlass-kinderangeln

3.)
Der FS ist eben mehr als ein Prüfungsnachweis, deshalb.

4.)
Meine Rede...


Winde
 
Hallo
@Fairbanks

1.)
Was es ist? Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Sagt zumindest das Gesetz.

§55 LFischG NRW

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
.
.

3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen.

Zitat Ende

2.)
Schaust du hier: Ministeriumserlaß NRW zum Kinderangeln.

http://www.asv-rheine.de/index.php/download/file/19-runderlass-kinderangeln

3.)
Der FS ist eben mehr als ein Prüfungsnachweis, deshalb.

4.)
Meine Rede...


Winde

Hallo Winde,

also ob Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand sind für mich juristische Feinheiten. Wenn ich mich recht erinnere, sieht es so aus, das es da auch noch einen Unterschied macht, ob man es an öffentlichen Gewässern macht oder privaten. Aber ich bin kein Jurist und der Ärger wegen ein paar Fischen wäre es mir so oder so nicht wert.
Was die Angelei für Kids angeht sehe ich nicht wo der Erlaß im Gegensatz zu dem steht was ich geschrieben habe.
Unter Punkt eins heißt es das Personen, das müssen also noch nicht mal Kinder sein, einen Inhaber unterstützen können, es sei den sie üben ....mit der Handangel ... aus!
Unter Punkt zwei steht dann das sie auch die Angel halten dürfen, ob das Drillen drunter fällt, läßt Dr. Schulze-Wiehenbrauck dann wieder offen, und damit weiteren Raum für juristische Spitzfindigkeiten.
Das bezieht sich also auf Kinder unter 10 und nicht zwischen 10 + 14 wie Du im post vorher schriebst. Erst dann und mit dem Jugendschein dürfen sie, unter Aufsicht eines FS Inhabers, mit einer eigenen Rute ans Wasser. Nichts anderes habe ich vorher geschrieben. (Da Sache mit den unterstützenden Handlungen unter 10 habe ich ohne den Erlaß zu kennen, so betrieben, denn ich bin davon ausgegangen das ich keinen Fischereiaufseher treffen werde, der ein Problem damit hat, wenn mein Sohn mit 8 oder 9 Jahren mal eine meine beiden Ruten in der Hand hält)
Warum der FS mehr ist als der Nachweis einer Prüfung erschließt sich mir allerdings immer noch nicht. Ist zwar schon ein paar Jährchen her, aber ich kann mich nicht erinnern, das ich damals ein Führungszeugnis abgeben mußte.

Gruß Fairbanks
 
Hallo,

wenn die Unterschiede zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat juristische Feinheiten sein sollen, lässt mich das einigermaßen fassungslos zurück.

Fischwilderei ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu 2 Jahren geahndet werden und man gilt im Falle einer Verurteilung als vorbestraft.
Der fehlende Fischereischein ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit mit 35,29 Euro Geldstrafe.

Wenn das Feinheiten sind, weiß ich nicht was Grobheiten sind:)

Mit der gleichen Berechtigung kann man Einbruchdiebstahl und Falschparken in einen Topf werfen.

Sorry, aber da hast du dich gehörig verstiegen. Mit solchen unbelegten juristischen Wertungen sollte man in einem Board wie diesem vorsichtig umgehen. Es gibt hier auch Besucher die so etwas für bare Münze nehmen.

Ich denke mein Zitat des LFischG NRW belegt, dass es sich im Falle eines fehlenden FS nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Es kann keine Fischwilderei sein, denn das hieße "Fischen unter Missachtung fremder Fischrechte"

Fische ich ohne Fischereischein, verletze ich kein fremdes Fischrecht. Das tue ich erst wenn ich ohne Erlaubnisschein fische.

Das ist ein Unterschied, und zwar ein großer, ein sehr großer.

Ob Privatgewässer oder Gewässer welches dem Fischereigesetz unterliegt, macht m Falle des fehlenden FS keinen Unterschied. An beiden Gewässertypen gilt FS-Pflicht, nur der Besitzer, (nicht der Pächter) eines Privatgewässers ist davon befreit.

Beim Privatgewässer gibt es aber keine Fischwilderei. Da hier die Fische einen Besitzer haben, erfolgt eine Verurteilung wegen Diebstahls. Aber auch nur wenn tatsächlich Fische mitgenommen werden. Der Begriff Privatgewässer meint in NRW alle stehenden Gewässer unter 0,5 ha Fläche. Das hat nichts damit zu tun, dass ich das Gewässer privat gepachtet habe.

Diese Aussagen beziehen sich auf NRW, in anderen Bundesländern können im Detail andere Regelungen gelten.

Winde
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

wenn die Unterschiede zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat juristische Feinheiten sein sollen, lässt mich das einigermaßen fassungslos zurück.

Fischwilderei ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu 2 Jahren geahndet werden und man gilt im Falle einer Verurteilung als vorbestraft.
Der fehlende Fischereischein ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit mit 35,29 Euro Geldstrafe.

Wenn das Feinheiten sind, weiß ich nicht was Grobheiten sind:)

Mit der gleichen Berechtigung kann man Einbruchdiebstahl und Falschparken in einen Topf werfen.

Sorry, aber da hast du dich gehörig verstiegen. Mit solchen unbelegten juristischen Wertungen sollte man in einem Board wie diesem vorsichtig umgehen. Es gibt hier auch Besucher die so etwas für bare Münze nehmen.

Ich denke mein Zitat des LFischG NRW belegt, dass es sich im Falle eines fehlenden FS nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Es kann keine Fischwilderei sein, denn das hieße "Fischen unter Missachtung fremder Fischrechte"

Fische ich ohne Fischereischein, verletze ich kein fremdes Fischrecht. Das tue ich erst wenn ich ohne Erlaubnisschein fische.

Das ist ein Unterschied, und zwar ein großer, ein sehr großer.

Ob Privatgewässer oder Gewässer welches dem Fischereigesetz unterliegt, macht m Falle des fehlenden FS keinen Unterschied. An beiden Gewässertypen gilt FS-Pflicht, nur der Besitzer, (nicht der Pächter) eines Privatgewässers ist davon befreit.

Beim Privatgewässer gibt es aber keine Fischwilderei. Da hier die Fische einen Besitzer haben, erfolgt eine Verurteilung wegen Diebstahls. Aber auch nur wenn tatsächlich Fische mitgenommen werden. Der Begriff Privatgewässer meint in NRW alle stehenden Gewässer unter 0,5 ha Fläche. Das hat nichts damit zu tun, dass ich das Gewässer privat gepachtet habe.

Diese Aussagen beziehen sich auf NRW, in anderen Bundesländern können im Detail andere Regelungen gelten.

Winde

Hallo Winde,

nun da hast Du mich falsch verstanden. Juristische Feinheiten sind es für mich deshalb, weil ich es nicht machen würde, egal ob es das eine ist oder das andere. Ich pflege meine Handlungen und Unterlassungen ganz allgemein nicht nach der Strafbewehrtheit auszurichten, ergo ist für mich unabhängig von der Strafe unnachvollziehbar. Im Parkverbot zu parken ist für mich nachvollziehbarer, d.h. da gibt es eine Menge mehr Gründe dafür, als ohne Schein zu fischen.
Wenn Du Dir meinen post noch einmal genau ansieht, habe ich ausdrücklich geschrieben, das es für mich Feinheiten sind. Dies stellt auch keine juristische Wertung, die ich schon aufgrund der Tatsache, das ich kein Jurist bin nicht abgeben kann, sondern eine Meinungsäußerung. Diese dürfte, da sie weder ehrabschneidend, rassistisch, sexistisch noch beleidigend ist, vom GG gedeckt sein. Sehe also den Punkt nicht warum ich mich da verstiegen haben sollte, bzw. in einem Forum mit solchen Äußerungen vorsichtig sein sollte. Für wie beschränkt hälst Du denn andere User, wenn Du befürchtest das sie sich in juristischen Fragen auf die post in einem Angelforum berufen. Halte das für ein bißchen weit hergeholt.
Die andere Frage, die sich mir stellt, ist, wie Du ohne VS an einen Erlaubnisschein kommen willst. Wenn Du keinen VS hast, dann bekommst Du an den mir bekannten Verkaufsstellen, keinen Erlaubnisschein, was dann zur Folge hat, das Du fremdes Fischrecht verletzt, oder sehe ich das falsch? Du kannst dann in einen FoPu gehen, wo sie vieleicht nicht nach dem VS fragen, dort bezahlen, da verletzt Du kein fremdes Fischrecht, aber der Betreiber und Du begehen eine Ordnungswidrigkeit... Juristische Haarspaltereien, aber Anwälte wollen ja auch leben*g... Wäre mir alles echt zu blöd für ein paar Fische, ganz ehrlich
Da Du auf den anderen Punkt, den bezüglich der JFS nicht weiter eingegangen bist, gehe ich davon aus, das Du da mit mir konform gehst, das Kinder über 10 Jahren in NRW nicht mit angeln dürfen, sondern ab 10 nur noch mit JFS.
Und die Frage warum der FS mehr darstellt als ein Prüfungsnachweis, zugegebener Maßen verbunden mit der Fischereiabgabe, hast Du mir noch nicht beantworten...

Gruß Fairbanks
 
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Moin,

Und die Frage warum der FS mehr darstellt als ein Prüfungsnachweis, zugegebener Maßen verbunden mit der Fischereiabgabe, hast Du mir noch nicht beantworten

Da muss ich dir widersprechen, die Frage wurde beantwortet und zwar so, dass für mich ein nachvollziehbares Argument für den FS dabei herausgekommen ist.

winde schrieb:
Der Fischereischein bescheinigt, dass ich geeignet bin zu fischen, d.h. keine Vorstrafen wegen Fischwilderei oder Tierquälerei habe.

Die Eignung zum Fischen kann der FS natürlich nicht liefern, aber die Tatsache, dass man nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist (sonst hätte man keinen FS) kann man aus dem Besitz schon ableitem. Das man auch in den Besitz eines FS gelangen kann ohne die sinnfreie "Prüfung" ablegen zu müssen, zeigt z.B. Holland oder unzählige andere Länder. Insofern ist die Frage pro oder kontra FS schon sehr eng an die Prüfungsfrage gekoppelt. Wäre es bei uns in Deutschland so wie im Rest der Welt, würde ein Thema wie diese hier in einem deutschen Forum wohl kaum der Dauerbrenner sein, der er ist.

Gruß Thorsten
 
Fischwilderei ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu 2 Jahren geahndet werden und man gilt im Falle einer Verurteilung als vorbestraft.
Der fehlende Fischereischein ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit mit 35,29 Euro Geldstrafe.

Ich habs anfangs schon erwähnt.
Die Erlaubnisscheine sind nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein. Sollte dieser nicht vorliegen, ist jeglicher Erlaubnisschein ungültig und der Straftatbestand der Fischwilderei ist erfüllt.....so sagt mir zumindest mein rechtliches Verständnis.

Sollte ich mich irren, lasse ich mich gerne aufklären.

Gruß Thomas
 
Hallo liebe Flossenfreunde,
einfach ärgerlich, wie schwer immer noch der Zugang zu den Fischereischeinprüfungen in einigen Regionen ist. Wir haben deswegen mit dem Landesverband in Brandeburg eine kleine Lösung gefunden und können inzwischen eine unkomplizierte Prüfung als "Ferienprüfung" in unserem Geschäft in Potsdam anbieten. Dazu benötigt man im Land Brandenburg keine Pflichtstunden etc. und hat trotzdem ein allgemein gültiges Zertifikat über die abgelegte Fischereischeinprüfung in den Händen (sofern man besteht natürlich ;-)). Dazu gibt es eine Lernplattform im Netz, wo man vorher seine Kenntnisse aus dem originalen Pool von Prüfungsfragen checken kann (natürlich alles kostenlos und sehr praktisch, weil man seine Fehlerzahl kontinuierlich verringern kann) und dann kommt man einfach an einem Samstag (Termine bitte vorher erfragen im Angeljoe Potsdam) zahlt 35 Euro und kann die Prüfung locker in ca 2 Stunden insg. ablegen. Da lohnt ggf. auch eine etwas weitere Anreise, da es Zeit und ggf. auch Kosten gegenüber einer lokalen Lösung spart.
Dies vielleicht als kleiner Hinweis für Ungeduldige.
Beste Grüße von der Tacklefront!
jonas
 
I
Die Erlaubnisscheine sind nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein. Sollte dieser nicht vorliegen, ist jeglicher Erlaubnisschein ungültig und der Straftatbestand der Fischwilderei ist erfüllt.....so sagt mir zumindest mein rechtliches Verständnis.


Gruß Thomas

Hallo Thomas!

Im Prinzip hast Dur recht.
Ich kann mir nur einen Fischereierlaubnisschein kaufen, wenn ich einen zum Zeitpunkt des Erwebs der Angelkarte gültigen Fischereischein vorweisen kann.

Verliert der Fischereischein im Jahr seine Gültigkeit (z.B. in Berlin müssen die Fischereischeine alle 5 Jahre verlängert bzw. umgetauscht werden), weil er im August des Jahres xxxx ausgestellt wurde und somit auch im August des Jahres xxxx + 5 Jahre seine Gültigkeit verliert, liegt aus meiner Sicht nicht automatisch Fischwilderei vor, wenn der Sportfreund im September kontrolliert wird.
In diesem Fall würde ich den Angeltag für den Sportfreund für beendet erklären und ihn auffordern, seinen Fischereischein verlängern zu lassen.
(Es gibt in Berlin die Möglichkeit, einen Fischereischein bis zu 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen bzw. ihn umzutauschen)

Anders sieht es aus, wenn der Angler in den Besitz eines Fischereierlaubnisvertrages gekommen ist, ohne einen gültigen Fischereischein zu haben. Dann bekommt er ein Problem wegen Fischwilderei und derjenige, der ihm den Erlaubnisvertrag verkauft hat dürfte auch Probleme bekommen, weil er nicht kontrolliert hat, dass ein gültiger Fischereischein vorliegt.

Gruß

Detlef
 
Hallo Thomas!

Im Prinzip hast Dur recht.
Ich kann mir nur einen Fischereierlaubnisschein kaufen, wenn ich einen zum Zeitpunkt des Erwebs der Angelkarte gültigen Fischereischein vorweisen kann.

Verliert der Fischereischein im Jahr seine Gültigkeit (z.B. in Berlin müssen die Fischereischeine alle 5 Jahre verlängert bzw. umgetauscht werden), weil er im August des Jahres xxxx ausgestellt wurde und somit auch im August des Jahres xxxx + 5 Jahre seine Gültigkeit verliert, liegt aus meiner Sicht nicht automatisch Fischwilderei vor, wenn der Sportfreund im September kontrolliert wird.
In diesem Fall würde ich den Angeltag für den Sportfreund für beendet erklären und ihn auffordern, seinen Fischereischein verlängern zu lassen.
(Es gibt in Berlin die Möglichkeit, einen Fischereischein bis zu 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen bzw. ihn umzutauschen)

Anders sieht es aus, wenn der Angler in den Besitz eines Fischereierlaubnisvertrages gekommen ist, ohne einen gültigen Fischereischein zu haben. Dann bekommt er ein Problem wegen Fischwilderei und derjenige, der ihm den Erlaubnisvertrag verkauft hat dürfte auch Probleme bekommen, weil er nicht kontrolliert hat, dass ein gültiger Fischereischein vorliegt.

Gruß

Detlef

Hallo Detlef,

so sieht es aus, mit der Besonderheit, das mir hier in NRW ein Jahresschein für ein Gewässer erst garnicht ausgestellt wird, wenn der FS während des Jahres verlängert werden muß. Was ich auch völlig i.O. finde.
Somit ergibt sich die von Dir geschilderte Problematik erst garnicht. Im Verein wird man in einem solchen Fall darauf hingewiesen, das eine Verlängerung ansteht, aber dort, also am Vereinsgewässer wird ja wenn überhaupt nur vereinsintern kontrolliert.
Gruß Fairbanks
 
Ich habs anfangs schon erwähnt.
Die Erlaubnisscheine sind nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein. Sollte dieser nicht vorliegen, ist jeglicher Erlaubnisschein ungültig und der Straftatbestand der Fischwilderei ist erfüllt.....so sagt mir zumindest mein rechtliches Verständnis.

Sollte ich mich irren, lasse ich mich gerne aufklären.

Gruß Thomas


Hallo Thomas,

das mit dem rechtlichen Verständnis ist halt so eine Sache.

Du irrst.

Stellt mir jemand einen Erlaubnisschein aus, ohne sich meinen Fischereischein zeigen zu lassen, ist und bleibt die Erlaubnis gültig, auch wenn ich gar keinen FS habe.

Derjenige, der die Erlaubnis ausgestellt hat begeht eine Ordnungswidrigkeit, da er Erlaubnisverträge nur mit Inhabern eines FS abschließen darf (LFischG).

Eine Fischwilderei bedingt immer, dass ich den Inhaber des Fischrechtes schädige und seine Rechte verletze. Das tue ich aber nicht.

Ein Mietvertrag wird ja auch nicht ungültig, nur weil der Mieter sich nicht umgemeldet hat.

Ein fehlender oder ein nicht mitgeführter FS kann in keinem Fall eine Fischwilderei nach StGB bedingen, immer nur eine Ordnungswidrigkeit nach LFischG.

Alle Bemerkungen zum LFischG beziehen sich auf NRW.

Winde
 
Stellt mir jemand einen Erlaubnisschein aus, ohne sich meinen Fischereischein zeigen zu lassen, ist und bleibt die Erlaubnis gültig, auch wenn ich gar keinen FS habe.

Ich denke mal, dass Du an dieser Stelle irrst.
"Besorge" ich mir einen Erlaubnisvertrag, obwohl ich keinen Fischereischein besitze, habe ich mir diesen "erschlichen", unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Damit erfülle ich nicht die Voraussetzungen zum Erwerb eines Erlaubnisvertrages und erfülle nach meiner Meinung den Tatbestand der Fischwilderei. Der Erlaubnisvertrag ist unter diesen Umständen nicht gültig.

Derjenige, der die Erlaubnis ausgestellt hat begeht eine Ordnungswidrigkeit, da er Erlaubnisverträge nur mit Inhabern eines FS abschließen darf (LFischG).

Richtig !
 
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