Einerseits ist die Begründung etwas mau "Diese bieten gegen hohe Gebühren anderen Anglern an, ihnen zum Fang von Trophäenfischen zu verhelfen" Es gibt genug Guides, die ihren Kunden das angeln auf einen Zielfisch beibringen wollen und nicht gleich auf Trophäenjagd sind. Andererseits.. die Verbände pflegen ihre Gewässer, bezahlen mit den Beiträgen ihrer Mitglieder den Besatz und dann kommt von irgendwoher ein Nichtmitglied und möchte da Geld verdienen.
Ich denke, das Ganze hat noch Nachbesserungsbedarf.
Etwas mau ist da untertrieben, ich meine konfus und widersprüchlich, zumindest was die Zusammenfassung in dem Artikel betrifft.
- Was versteht an unter gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung, wo ist der Unterschied?
- Wann nutze ich ein Gewässer gewerblich, ist die Anleitung beim Angeln eine gewerbliche Nutzung?
Ich entnehme ja keinen Fisch in gewerblicher Nutzung, sondern vermarkte mein Wissen gewerblich, ..
- "Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding" wenn da ein Angelführer (Guide) mit einem Angler angelt, ist dies eine Veranstaltung
- Will der LAV dann auch alle Angelführer in Papieform (Bücher), oder Zeitschriften, wie Fisch & Fang vebieten, wenn dort über deren Gewässer berichtet wird, dass diese kommerziell sind, steht ja wohl ausser Zweifel
- was wird unter "Trophäenfischen" verstenden, der Hechtkopf an der Wand der Anglerlaube, oder das Foto, da sind wir dann wieder bei der Frage, geht es gegen CuR (Argument1 Tierschutz) oder die Entnhme von Fischen, die durch Besatzt zugeführt werden, so das Argument2
Ich höre hier lieber auf über Widersprüche dieser Entscheidung nachzudenken
Wenn es ein vernünftiges Argument gäbe, dann das hier völlig vernachlässigte:
Der LAV ist (nach meiner Kenntnis) ein gemeinnütziger Verein, womit der gewerblichen Nutzung dessen Gewässer Regeln auferlegt sind.
Natürlich kann man da auch eine gewerblich Nutzung, ohne Regeln, als Gefahr für die Gemeinnützigkeit des Vereins betrachten.
Auch wäre zu akzeptieren, wenn man das grundsätzlich nicht wünscht (was man dann auch so kommunizieren soll, ohne den Tierschutz und anderes zu bemühen)
Aber dann soll man das klar sagen, eventuell auch Regeln formulieren, aber nicht ein schwammiges Verbot erlassen, was ohnehin weder zu kontrollieren, noch durchzusetzen ist, sofern es keine direkte öffentliche Werbung für diese Leisung, als gewerbliche Dienstleistung, gibt