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lorenz1980
Gast
Hi,
ein Kumpel und ich hatten letztens eine Meinungsverschiedenheit am Wasser.
Einig sind wir uns in Folgendem: ein Angler in Berlin oder auch Brandenburg darf nur eine einzige Rute im Einsatz haben, wenn er fliegen- oder spinnfischt (was sämtliche aktiv geführte Köder beinhaltet: GuFis, Wobbler, Spinner, Blinker und auch Köderfische zb am Drachkovitch-System), beim friedfischen mit Mais, Made, Wurm und Co. dürfen es zwei Ruten sein.
Einer ist nun der Meinung, dass auch bei "passiven" Köderfischen, also Köderfischen an der Puse oder auf Grund, nur eine Rute sein darf, weil es eben kein friedfischen, sondern raubfischen ist. Der andere ist der Meinung, dass es bei Köderfischen, die nicht aktiv geführt werden, zwei Ruten sein dürfen.
Hier Auszüge aus den Fischereiordnungen Berlins und Brandenburgs, die m.E. relevant sind:
ein Kumpel und ich hatten letztens eine Meinungsverschiedenheit am Wasser.
Einig sind wir uns in Folgendem: ein Angler in Berlin oder auch Brandenburg darf nur eine einzige Rute im Einsatz haben, wenn er fliegen- oder spinnfischt (was sämtliche aktiv geführte Köder beinhaltet: GuFis, Wobbler, Spinner, Blinker und auch Köderfische zb am Drachkovitch-System), beim friedfischen mit Mais, Made, Wurm und Co. dürfen es zwei Ruten sein.
Einer ist nun der Meinung, dass auch bei "passiven" Köderfischen, also Köderfischen an der Puse oder auf Grund, nur eine Rute sein darf, weil es eben kein friedfischen, sondern raubfischen ist. Der andere ist der Meinung, dass es bei Köderfischen, die nicht aktiv geführt werden, zwei Ruten sein dürfen.
Hier Auszüge aus den Fischereiordnungen Berlins und Brandenburgs, die m.E. relevant sind:
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) schrieb:§ 18 Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel).
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder.
(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) schrieb:§ 7 Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel. Welche Gewässer als Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des Satzes 3 gelten, gibt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bekannt.
(2) Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind sowie die Ausübung der Fischerei mit der Spinnangel gelten als Raubfischangeln. Bei der Ausübung Fischerei mit der Raubfischangel ist es verboten,
bei dem Einsatz von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) oder von deren künstlichen Nachbildungen mehr als einen Köder je Handangel, Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und mehr als drei Haken je Handangelzu verwenden.
(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.