• Zeichen 260: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Hierbei handelt es sich um umfassende Verkehrsverbote – bei den Zeichen 251, 255 und 260 beschränkt auf die dort bezeichnete Verkehrsart – und betreffend sowohl den Fahrverkehr als auch den ruhenden Verkehr 1. Abzweigungen, die nur über die gesperrte Straße erreichbar sind, werden ohne besondere Kennzeichnung mit umfasst. Zuwiderhandlungen gegen diese Einfahr- und Durchfahrverbote können nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld (
in aller Regel mit Verwarnungsgeld von 15,00 € nach Tatbestandsnr. 141166 des aktuellen Bußgeldkataloges) geahndet werden.
Die genannten Vorschriftszeichen können § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO mit Zusätzen, wie
• „Ausgenommen Anlieger", „Anliegerverkehr frei", „Anlieger frei";
• „Landwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Landwirtschaft"
• „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Forstwirtschaft"
versehen werden. Auch kombinierte Zusätze (z.B. „Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei") sind denkbar.
Welche Bedeutung haben die Zusätze für den Inhaber einer Fischereierlaubnis?
1. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze „Ausgenommen Anlieger", „Anliegerverkehr frei" oder „Anlieger frei":
Nach der Rechtssprechung gehören auch die mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein ausgestatteten Angler zum Kreis der Anlieger und sind zum Befahren der an sich gesperrten Straßen berechtigt. Allerdings muss dies zum Zweck der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschehen, das an der gesperrten Straße liegt oder über diese erreichbar ist ³. Die Rückfahrt muss nicht zwangsläufig auf der gleichen Wegstrecke erfolgen. Nicht zum erlaubten Anliegerverkehr hingegen gehört es, wenn von einem Punkt außerhalb der Sperrstrecke ein anderer Punkt außerhalb dieser Strecke durch die gesperrte Straße erreicht werden soll 4.
Zeichen 250
Zeichen 251
Zeichen 255
Zeichen 260
2. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze
„Landwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Landwirtschaft":
Diese Zusatzzeichen privilegieren den landwirtschaftlichen Verkehr, dem auch die Bewirtschaftung der Fischereigewässer zuzurechnen ist (
Die Bewirtschaftung eines Binnengewässers im Rahmen der Fischerei ist in diesem Sinne als
landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (Drossé DAR 86, 271), nicht jedoch das bloße (Hobby-) Angeln (Köln DAR 1986, 298; Bay DAR 89, 362)). Jedoch tritt diese Privilegierung nur ein, wenn der entsprechende Vorgang als eine
Bewirtschaftungsmaßnahme bezeichnet werden kann, die der der Landwirtschaft entspricht.
Dies können im Detail sein: Reinigung und Entschlammung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, deren Fütterung, die Durchführung von Kontrollen u.v.m. Damit könnte man zum Ergebnis kommen, dass diese Privilegien nur für die Erwerbsfischerei gelten, nicht jedoch für die Tätigkeiten eines Vereins im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Jedoch wird von einem „Idealverein" erwartet, dass er seine Gewässer in gleicher Weise wie ein Berufsfischer bewirtschaftet, auch wenn es auf die Erzielung eines messbaren Ertrags nicht primär ankommt. Diese Verpflichtung ergibt sich des Weiteren auch aus dem Hegeauftrag des Art. 1 Abs. 2 BayFiG. Daher ist auch den Funktionären und Beauftragten des Vereins – insbesondere Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiaufsehern – die Befugnis zuzuerkennen, zweckgerichtet zur Durchführung einer Bewirtschaftungsmaßnahme oder zur Kontrolle die entsprechend gekennzeichneten Straßen und Wege zu benutzen.
Auf das Fahrziel kommt es nicht an. Landwirtschaftlicher Verkehr darf die im Übrigen gesperrte Straße auch zur Durchfahrt benutzen. (Ce NZV 90, 441) Fazit: Zur bloßen Ausübung der Angelfischerei dürfen entsprechend gekennzeichnete Straßen und Wege nicht benutzt werten!
3. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei", „ Ausgenommen Forstwirtschaft": Diese Zusatzzeichen privilegieren den forstwirtschaftlichen Verkehr 6, also zu allen Bewirtschaftungsmaßnahmen in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten. Unter den Begriff fällt demnach alles, was der Bewirtschaftung der Waldflächen – einschließlich umschlossener Wasserflächen – zugerechnet werden kann (z.B. Holzfällung, Holzlagerung, Holzverkauf, Holzabfuhr, forstbetriebliche Fahrten, Jagdausübung, Jagdschutz, Wildhege, Bewirtschaftung der Fischereigewässer, Wasserwirtschaft).
Für die Fischerei gelten die Ausführungen unter Nr. 2 analog. Ergänzend sei angemerkt, dass die Benutzung privater, also nicht öffentlich - rechtlich gewidmeter Wirtschaftswege zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Nutzern und den Eigentümern bzw. Beauftragten bedarf.