Achso.???
Ich färbe eigentlich meine Maden regelmäßig...
Weißt du in welchen BL dies nicht gestattet ist.?
MfG Siermann
Verboten wurde dies schon in den 1980er Jahren in ganz Deutschland, dies gilt zum Beispiel für industriell gefärbte Maden, wie man sie in den Angelgeschäften erhalten hat, da festgestellt wurde, daß das Färbemittel hochgradig krebserregend ist.
Ob du nun in deinem Bundesland, in dem du wohnst oder angelst selbstgefärbte Maden(funktioniert mit Lebensmittelfarbe aus dem Bäcker- und Gastrobedarf) verwenden darfst, sollte normalerweise im Fischereigesetz stehen.
Angelst du jedoch in einem Privatgewässer trifft diese Regelung nicht zu, heißt der Weiher gehört dir, deinem Vater oder sonst irgendjemand, im FoPu sieht es auch anders aus.
Werde mich mal in den einzelnen Bundesländern durchlesen, und dann hier posten, wo sie erlaubt und verboten sind.
Die Angaben wurden aus den Gesetzen, die hier im Forum stehen entnommen, vereinsinterne Vorschriften Gesetze oder Verbote wurden deshalb nicht berücksichtigt.
Auch konnten neuere Regelungen , auf Grund der zum Teil veralteten Gesetzetexte hier nicht eingesehen werden.
Baden-Würrtemberg = Gesetzlich nicht verboten
Bayern = Gesetzlich nicht verboten
Berlin = Gesetzlich nicht verboten
Brandenburg = Gesetzlich nicht verboten
Bremen = Gesetzlich nicht verboten
Hamburg = Gesetzlich nicht verboten
Hessen = Aus dem Gesetz nicht ersichtlich
Meck-Pomm = Gesetzlich nicht verboten
Niedersachsen = Gesetzlich nicht verboten
Nordrhein-Westfalen = Gesetzlich nicht verboten
Rheinland Pfalz = Gesetzlich nicht verboten
Saarland =
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
Sachsen = Gesetzlich nicht verboten
Sachsen-Anhalt = Gesetzlich nicht verboten
Schleswig-Holstein = Gesetzlich nicht verboten
Thüringen = Gesetzlich nicht verboten
Um genauere Angaben herauszubekommen, habe ich die vollständigen Gesetze der einzelnen Bundesländer mal durchlesen und die Liste gegebenenfalls aufarbeiten, da die Angaben der aufgelisteten Gesetze oder Gesetzestexte hier nur auszugsweise sind, allerdings ist ein Verbot manchmal nicht genau ersichtlich, ein Nachfragen beim Vorstand oder der Fischereibehörde wäre für eine direkte Klärung das beste Mittel, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Zum Färben darf allerdings nur Lebensmittelfarbe oder natürliche Färbemittel(zB Rote Beetesaft, usw etc)verwendet werden, welche als gesundheitlich unbedenklich gilt, zudem biologisch ist.
Zu Beachten wären dann allerdings noch abweichende Regelungen von Vereinen, Kameradschaften oder ähnlichen fischereilichen Vereinigungen.