Landesfischereiverordnungen -  Problem beim Kontrollieren

Die können Dir schon was!
Es kann durchaus passieren, dass Du nachweisen mußt( an Hand von Dienstplänen u. ä.) genau an diesem Tag für Kontrollen , an genau diesem Gewässer/abschnitt eingeteilt und durch Deinen Obmann beauftragt warst.
Kannst Du das nicht, hattest Du nur Jedermannsrecht. Die Handlung als Fischeieiaufseher wäre Amtsanmaßung und Rechtsbeugung. Flußschleusen sind Eigentum der Länder. Somit ist das nicht autorisierete Kontrollieren auch noch Landesfriedensbruch.

Ich bin selbst Eigentümer, bzw. Pächter mehrerer Gewässer und habe einen Erwerbsfischereischein.
Auf meinen Grundstücken, haben Fischereiaufseher, insbesondere ehrenamtliche , sogut wie nichts zu melden. So müssen sie sich in ein Kontrollbuch eintragen. Die Kontrolle der einzelnen Angler darf nur in meinem , oder einem von mir Beauftragten, Beisein erfolgen. Sie dürfen keine Personen vom Gewässer verweisen und auch keine, selbst illegale Fanggeräte einziehen. Sie dürfen keine privaten Zeugen mitbringen. Nach der Austragung aus dem Kontrollbuch müssen sie meine Grundstücke unverzüglich verlassen. Die nächste Kontrolle darf frühestens nach 2 Wochen (sonst Straftatbestand des Nachstellens ) erfolgen. Und vor Allem dürfen sie nicht Mitglieder des DAV / VDSF sein.
 
Kleiner Nachtrag und Denkanstoß........
Vor einigen Jahren machten ehrenamtlich Fischereiaufseher an einem meiner Gewässer eine Kontrolle und erwischten einen "Scharzangler". Einen staatlichen Fischeischein konnte er verweisen, jedoch keinen Erlaubnisschein, da ich an diesem Tag nicht da war und er somit keinen erwerben konnte. Die Fischereiaufseher zogen sein Angelgerät ein und erstatteten Strafanzeige, wegen Fischdiebstahls. Die Sache ging vor Gericht.
Dort sagte ich als Zeuge aus. Da mein Eigentumsrecht und das Fischereigesetz miteinander kollidierten, mußte das Gericht nach dem höheren Gesetz entscheiden - dem Eigentumsrecht.
Der Angeklagte wurde frei gesprochen und der Fischereiaufseher mußte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 € an ihn zahlen.
Ich erklärte zudem, dass ich grundsätzlich keine Anzeigen gegen Angler erstatte, wenn Verstöße durch ehrenamtliche Fischereiaufseher festgestellt werden. Bei staatlichen/hauptamtlichen Fischereiaufsehern muß ich dann aber
 
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