Hi,
Wenn ich wüßte, dass ich eine Antwort bekomme, würde ich ja den LAVB mal fragen, wie er zu dem Problem steht. Ob man darüber nachdenkt, den Seen zu pachten oder kaufen.
der LAVB hat inzwischen von der BVVG zahlreiche Gewässer gekauft und wird weitere kaufen.
Da sich die alten Herren aber jeder Kontaktaufnahme per eMail enziehen, ist diese Anfrage kaum möglich. Per Post hab ich keinen Bock drauf, denn im Zeitalter des Internets geb ich keinen zusaätzlichen Cent aus, nur weil sich ein paar alte Herren dem technischen Fortschritt verschließen.
Ich wüsste keinen besseren Weg, um die Geschäftsstelle des LAVB ausser Gefecht zu setzen ... Wenn der LAVB seine e-Mail-Adresse bekannt macht, müssen "die alten Herren" am Tag darauf drei, vier Leute einstellen, welche die vielen mehr oder weniger sinnvollen, per e-Mail gestellten Anfragen beantworten.
Zur Petition selbst: Das Thema hat in der Tat zwei Seiten. Von den Befürwortern der Petition werden einige Argumente ins Feld geführt, die bei näherer Betrachtung keine sind. So ist das Baden in Seen und Flüssen im Land Brandenburg im geltenden Wassergesetz als Gemeingebrauch verbrieft.
Zitat § 43 Brandenburgisches Wassergesetz:
"Gemeingebrauch
(1)
Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG
oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird,
zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird."
Zitat § 44 Brandenburgisches Naturschutzgesetz:
"Betreten der freien Landschaft
(1)
In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Ödund
Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke
der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen
Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden
können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren,
soweit sich nicht aus den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die
Zeit des Aufwuchses.
Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten,
Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder
öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden,
dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden."
Dass die Benutzer von Stegen vom Gewässereigentümer zur Kasse gebeten werden, ist nichts Verwerfliches und z.B. an Bundeswasserstrassen der absolute Normalfall.
Viele Grüsse
Lars