Dietmar
El Barscho©
Hallo,
ich möchte euch alle mal bitten eure Sicht der Dinge hier mitzuteilen. Es geht um das leidige Thema "Wie ans Wasser kommen wenn da steht - Durchfahrt verboten , landwirtschaftlicher Verkehr frei."
Hierzu hatte ein Kölner Gericht bereits vor Jahren eine bis heute geltende Entscheidung gefällt, die ich hier gleich wiedergebe und die meiner Meinung nach trotz Verbot eine offene Türe hinterlassen hat die bislang keiner beachtet hat.
Die eigentliche Frage an euch kommt zum Schluss , der Passus um den es geht ist zum besseren Auffinden von mir gekennzeichnet.
Tenor:
In Naturschutzgebieten bestehen gewöhnlich Verkehrsverbote für Fahrzeuge aller Art. Ausgenommen ist dann vielfach der "landwirtschaftliche Verkehr". Bei einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage befasst, ob ein Angler einen derart beschilderten Weg benutzen darf, wenn er an sein Gewässer will.
In der Gesetzgebung wird der Begriff »Landwirtschaft« nicht einheitlich verwendet. Soweit Einzelbestimmungen diesen Begriff enthalten, beziehen sie teilweise die Fischerei oder einzelne ihrer Zweige ausdrücklich ein. Teilweise werden auch land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung begrifflich unterschieden und als eigenständige Wirtschaftsformen nebeneinander aufgeführt.
Für das Gericht war aber die Auffassung entscheidend, die Fahrt eines Anglers zu einem Fischgewässer zur Ausübung seines Hobbys, wäre unter keinen Umständen "landwirtschaftlicher" Verkehr. Landwirtschaftlicher Verkehr wird nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er der Bewirtschaftung des Bodens in der für die Landwirtschaft typischen Form, also seiner Bebauung oder Ausnutzung zur Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe dient. Entscheidend ist somit die Zweckbestimmung eines Verkehrsvorganges. Dabei muss der Bewirtschaftungszweck der maßgebende Grund für die Fahrt sein.
Bei der Anwendung des Zusatzschildes "landwirtschaftlicher Verkehr frei" auf die Fischerei kann dementsprechend nur der fischereiwirtschaftliche Verkehr zulässig sein. Ebenso wie beim übrigen landwirtschaftlichen Verkehr muss auf die Zweckbestimmung des Verkehrs im Rahmen der Fischerei und nicht auf die Person des Verkehrsteilnehmers abgestellt werden. Fischereiwirtschaftlicher Verkehr liegt daher nur dann vor, wenn ein Verkehrsvorgang als Bewirtschaftungsmaßnahme am Fischwasser anzusehen ist, die der Bebauung oder Ausnutzung des Erdbodens im Rahmen der übrigen Landwirtschaft entspräche.
*********-->
Vergleichbare Bewirtschaftungsmaßnahmen wären etwa die Reinigung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, die Fütterung, die Durchführung von Kontrollen oder auch der zu Erwerbszwecken betriebene Fang selbst. Nur eine Fahrt, die zu solchen Zwecken durchgeführt wird, könnte fischereiwirtschaftlicher und damit landwirtschaftlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts sein.
ich möchte euch alle mal bitten eure Sicht der Dinge hier mitzuteilen. Es geht um das leidige Thema "Wie ans Wasser kommen wenn da steht - Durchfahrt verboten , landwirtschaftlicher Verkehr frei."
Hierzu hatte ein Kölner Gericht bereits vor Jahren eine bis heute geltende Entscheidung gefällt, die ich hier gleich wiedergebe und die meiner Meinung nach trotz Verbot eine offene Türe hinterlassen hat die bislang keiner beachtet hat.
Die eigentliche Frage an euch kommt zum Schluss , der Passus um den es geht ist zum besseren Auffinden von mir gekennzeichnet.
Tenor:
In Naturschutzgebieten bestehen gewöhnlich Verkehrsverbote für Fahrzeuge aller Art. Ausgenommen ist dann vielfach der "landwirtschaftliche Verkehr". Bei einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage befasst, ob ein Angler einen derart beschilderten Weg benutzen darf, wenn er an sein Gewässer will.
In der Gesetzgebung wird der Begriff »Landwirtschaft« nicht einheitlich verwendet. Soweit Einzelbestimmungen diesen Begriff enthalten, beziehen sie teilweise die Fischerei oder einzelne ihrer Zweige ausdrücklich ein. Teilweise werden auch land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung begrifflich unterschieden und als eigenständige Wirtschaftsformen nebeneinander aufgeführt.
Für das Gericht war aber die Auffassung entscheidend, die Fahrt eines Anglers zu einem Fischgewässer zur Ausübung seines Hobbys, wäre unter keinen Umständen "landwirtschaftlicher" Verkehr. Landwirtschaftlicher Verkehr wird nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er der Bewirtschaftung des Bodens in der für die Landwirtschaft typischen Form, also seiner Bebauung oder Ausnutzung zur Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe dient. Entscheidend ist somit die Zweckbestimmung eines Verkehrsvorganges. Dabei muss der Bewirtschaftungszweck der maßgebende Grund für die Fahrt sein.
Bei der Anwendung des Zusatzschildes "landwirtschaftlicher Verkehr frei" auf die Fischerei kann dementsprechend nur der fischereiwirtschaftliche Verkehr zulässig sein. Ebenso wie beim übrigen landwirtschaftlichen Verkehr muss auf die Zweckbestimmung des Verkehrs im Rahmen der Fischerei und nicht auf die Person des Verkehrsteilnehmers abgestellt werden. Fischereiwirtschaftlicher Verkehr liegt daher nur dann vor, wenn ein Verkehrsvorgang als Bewirtschaftungsmaßnahme am Fischwasser anzusehen ist, die der Bebauung oder Ausnutzung des Erdbodens im Rahmen der übrigen Landwirtschaft entspräche.
*********-->
Vergleichbare Bewirtschaftungsmaßnahmen wären etwa die Reinigung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, die Fütterung, die Durchführung von Kontrollen oder auch der zu Erwerbszwecken betriebene Fang selbst. Nur eine Fahrt, die zu solchen Zwecken durchgeführt wird, könnte fischereiwirtschaftlicher und damit landwirtschaftlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts sein.
Zuletzt bearbeitet: