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Torsten1
Gast
Naja,ich kann nun nicht beurteilen wie es in den einzelnen Bundesländern mit der Definition eines Zeltes oder Wetterschutzes aus sieht.
Die Gewässerordnung vom LAVB von 2004 ist da eigentlich deutlich.
Das ist meiner Meinung nach für den LAVB und seinen Gewässern deutlich und unmissverständlich dargelegt.
Wie gesagt,früher wurde es vom Zeitpunkt des Umsetzens her noch etwas großzügiger toleriert.
Warum das dann stärker eingegrenzt wurde,schilderte ich ja.
Die Gewässerordnung vom LAVB von 2004 ist da eigentlich deutlich.
6.3. Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient (Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich erlaubt,
* sofern diese Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet,
* über keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden) verfügt,
* gedeckte Farben aufweist und in der Landschaft nicht störend wirkt.
Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet.
Das ist meiner Meinung nach für den LAVB und seinen Gewässern deutlich und unmissverständlich dargelegt.
Wie gesagt,früher wurde es vom Zeitpunkt des Umsetzens her noch etwas großzügiger toleriert.
Warum das dann stärker eingegrenzt wurde,schilderte ich ja.