Hallo Spezi
Zwar ne ziemlich lange Antwort, aber wenn egal.
Wenn Du schon so auf den Begriff „
Forellenteich“ pochst, dann gebe bitte eine allgemeingültige bundesweite Definition dieses Begriffes „
Angeln in Forellenteichen“ als Grundlage im Erstbeitrag des Themas an.
Was ist ein Forellenteich an dem geangelt wird?
Was ist ein kommerzieller Angelteich, der deshalb diesen Namen trägt, weil darin geangelt wird, von mir aus mit 95% Forellenbesatz?
Nur damit jeder diese „
Definition“ als Basis vor Augen hat auf derer dann eine Entscheidung
Fischereischeinplicht oder
Nicht, gefällt wird. Natürlich sollte diese Definition auch so sein, dass die Nachvollziehbarkeit anhand der Landesgesetzgebung oder Verordnungen plausibel erkennbar und damit auch differenzierbar ist, ja sogar rechtlich, klar beschrieben wird.
Manni schrieb, seine hier zitierte Definition der Friedfischangel sei aus der Gewässerordnung des Verbandes. Hier geht es aber um kommerzielle "Forellenteiche".Daher dürfte mein Einwurf berechtigt gewesen sein. Die Definition und Ausformulierung in der BbgFischO stimmt zwar sinngemäßt aber von den Formulierungen nicht mit der Gewässerordnung überein.
Gut streiche einfach meine eingefügte Definition der Friedfischangel vom LAVB. Habe ich nur schnell genommen, weil gerade zur Hand.
Nehme dafür die der Verordnung.
Nur erkläre bitte, was sich dann ändert?
Noch eine Frage.
Ab
wann darf ein Friedfischangler an einem Gewässer angeln?
Bei 95% Raubfischbesatz ja nicht, nach deiner Aussage.
Darf Er ab 70%, oder 60% oder 50% oder gar nicht wenn die Möglichkeit besteht, das ein Raubfisch an den Haken geht?
Ich beziehe das natürlich erstmal nur auf Brandenburg!
Außerdem kann ich in der Brandenburger Gesetzgebung nichts finden, was dem "Friedfischangler" die Aneignung eines gefangenen Raubfisches in "Forellenanlagen" oder "Angelteichen" verbietet, sofern nicht gegen Bestimmungen, des Landes(Gesetz,Verordnung) auch bezüglich der Ausübung mit erlaubten Ködern, Friedfischangeln,oder des Pächters oder Eigentümers(Fischereirechteinhabers) verstoßen wird.
Womöglich liegt es aber daran, dass hier ein Verband ein Schlupfloch für Nicht-Fischereischeininhaber geschaffen hat, wärend hingegen in anderen Bundesländern alle eine Prüfung ablegen und kräftig Fischereischeingebühren abdrücken müssen.
Warum es in Brandenburg diese Regelung gibt, ist doch bei der reinen Bewertung bezüglich deines Themas völlig egal.
Um „
Was geht es hier eigentlich“?
Um die nüchterne Rechtsgrundlage oder um die persönliche Sichtweise?
Zitat:Spezi
Auszug aus dem Tierschutzgesetz
§ 4
(1) ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Gut.
Warum zählt dann dieser Passus „
anscheinend“ nicht für die gebilligten Ausnahmen der Fischereischeinpflicht in anderen Bundesländern?
Wo steht ausdrücklich das die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nur und ausschließlich über einen Sachkundenachweis zu erfüllen sind?
Warum dann in Thüringen diese Möglichkeit?
http://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1132.pdf
Oder Brandenburg diese.
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/friedfischfang.pdf
Und noch eine kleine Anmerkung. Wie läuft es diesbezüglich in Prüfungen zum Fischereischein ab?
Bundesweit!
Muss dort jeder Prüfling am lebenden Fisch den Nachweis erbringen über Kenntnisse und Fähigkeiten, diesbezüglich?
Wie viel lebender Fisch, steht in den Vorbereitungslehrgängen und der Prüfung zur Verfügung um es zweifelsfrei erlernen zu können?
Oder ist es doch mehr oder weniger eine theoretische Erklärung!
Die Umsetzung schult dann das Anglerleben!
Wenn es diesen Passus so ausdrücklich und völlig spielraumfrei gibt, müsste eigentlich die Prozesslawine laufen.
In Brandenburg, Niedersachsen, Baden Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen Anhalt, Schleswig Hollstein usw.
Denn, dann darf die Gewässergröße usw. keine Rolle spielen. Oder gibt es etwa Unterschiede bei der Beurteilung Wirbeltier und was diesen dann zugemutet werden darf? Rein auf den Fisch, dem Angler und das Angeln bezogen?
Im Übrigen gilt auch in Brandenburg folgende Aussage.
§18 (3) (BbgFischG)
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#18
Hiermit setzt der Gesetzgeber auf den mündigen Bürger, der sich die notwendigen Grundkenntnisse selbständig aneignet.
Quelle:
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.210983.de
Genau das, was Angler immer fordern und wünschen.
Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage.
Aber deine Aussagen, Begründungen deiner Argumentation, angeführt als Zitat mit Link zum einfachen Nachlesen, würde mich bezüglich meiner Fragen interessieren.
Vielleicht bekommen Wir alle dann Licht ins Dunkle.
P.S. Randbemerkung. Eine Änderung der angeführten Aussagen zum Landesfischereigesetz Brandenburg im Erstbeitrag wäre nicht schlecht.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17
Nur um aktuell zu bleiben.