Simon der Welshunter
Raubfischräuber
Ich habe eben festgestellt, dass im Forum wieder des öfteren über Schwarzangler und -angeln diskutiert wird...
Vielleicht haben wir ja einen Juraspezialisten im Forum der mich verbessern kann.
Also...
Gehen wir mal davon aus, dass beispielsweise an meinem Hausgewässer, nämlich dem Main bei Hanau, OFFENSICHTLICH ein Schwarzangler am werken ist.
Man kann doch bei begründetem Verdacht (angeln mit nur einer (oder auch 4!) Rute(n), unvollständige Ausrüstung - z.B. kein Kescher trotz Vorschrift - oder anderen Auffälligkeiten) selbst eine Kontrolle durchführen. Wenn man darauf hinweist, dass man nicht für Fischereipapierkontrollen zuständig ist, jedoch Fischereiausübungsberechtigt ist und der Verdacht nahe liegt, dass der betroffene keine Berechtigung hat, dürfte das doch in Ordnung gehen oder? Und falls keine Papiere vorhanden sind, oder nicht zur Kontrolle ausgehändigt werden die Polizei hinzuziehen, welche dann die Authorität, bzw. Berechtigung überprüft.
Immerhinm handelt es sich ja um eine Straftat, welche im Interesse der Öffentlichkeit (Offizialdelikt) verfolgt wird.
...und wenn ich richtig liege und eine Straftat erkannt wurde und Fluchtgefahr besteht, darf Jedermann nach §127StPO vorläufig festnehmen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind!!!
§127StPO:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jeder befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen!
...dieser ist dann aber unverzüglich der Polizei zu übergeben!!! ...also nicht erst foltern oder so !!!
Bitte verbessert mich...
Vielleicht haben wir ja einen Juraspezialisten im Forum der mich verbessern kann.
Also...
Gehen wir mal davon aus, dass beispielsweise an meinem Hausgewässer, nämlich dem Main bei Hanau, OFFENSICHTLICH ein Schwarzangler am werken ist.
Man kann doch bei begründetem Verdacht (angeln mit nur einer (oder auch 4!) Rute(n), unvollständige Ausrüstung - z.B. kein Kescher trotz Vorschrift - oder anderen Auffälligkeiten) selbst eine Kontrolle durchführen. Wenn man darauf hinweist, dass man nicht für Fischereipapierkontrollen zuständig ist, jedoch Fischereiausübungsberechtigt ist und der Verdacht nahe liegt, dass der betroffene keine Berechtigung hat, dürfte das doch in Ordnung gehen oder? Und falls keine Papiere vorhanden sind, oder nicht zur Kontrolle ausgehändigt werden die Polizei hinzuziehen, welche dann die Authorität, bzw. Berechtigung überprüft.
Immerhinm handelt es sich ja um eine Straftat, welche im Interesse der Öffentlichkeit (Offizialdelikt) verfolgt wird.
...und wenn ich richtig liege und eine Straftat erkannt wurde und Fluchtgefahr besteht, darf Jedermann nach §127StPO vorläufig festnehmen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind!!!
§127StPO:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jeder befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen!
...dieser ist dann aber unverzüglich der Polizei zu übergeben!!! ...also nicht erst foltern oder so !!!
Bitte verbessert mich...
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