west
verkauft nix
Wegen dem Umgang mit unseren, gefangenen Fische gibt’s hier mal was zu lesen!
Und immer wieder „Catch and Release“
Die immer häufiger gestellte Frage nach dem Zurücksetzen von maßigen Fischen und auch das Heraufsetzen des Schonmaßes, insbesondere von Karpfen, gibt uns zu denken.
Angelzeitschriften machen Werbung für diese Art des Freizeitvergnügens; Angelgebiete für Großfische wie in Spanien, Italien, Frankreich oder Ägypten kennen gar keine andere Art des „Sportfischens“ als „Biss, Drill, Fisch raus, Photo, Fisch rein bis zum nächsten Mal !“ und wir als Verband sollen in Deutschland mitziehen!?
Schonmaße sollen von 40 cm auf 70 cm heraufgesetzt werden, damit man Karpfen, die bisher als fangfähig galten, mindestens einmal abgelaicht hatten und somit als natürlicher Ertrag abgeschöpft werden konnten und sollten, wieder nach dem Abködern zurückgesetzt werden können. Sind dann die Fische größer als 70 cm, kommt das Gegenargument zur Ablehnung des Fanges, indem der Fisch doch viel zu groß zum Essen sei und nicht mehr schmecken würde, außerdem müssten Laichkarpfen geschont werden. Aber wozu alle?
Was machen tausende Jungkarpfen in einem stehenden Gewässer, in dem das Nährstoffangebot begrenzt ist, und zu viele hungrige Mäuler nicht mehr satt werden und in den Zustand der Verbuttung geraten? Wird somit unser Hegeparagraph (§4) des Landes- fischereigesetzes erfüllt, in dem es heißt:
„..und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten.“ ?
Wir haben die Pflicht, den Fischbestand den Gewässergegebenheiten anzupassen und unter Hege wird u.a. verstanden, den natürlichen Ertrag abzuschöpfen. Unterbleibt diese sinnvolle Entnahme der fangfähigen Fische mit der Absicht, dem vernünftigen Grund (§ 1 TierSchG) den Fisch sinnvoll zu verwerten, d.h. zu verzehren oder zumindest in ein anderes Gewässer umzusetzen gerecht zu werden, so ist auch der Anspruch auf die Angelei verwirkt. Karpfen können ab einer gewissen Größe als Laichkarpfen geschützt werden, doch muss die Entnahme zum Verzehr unterhalb der heraufgesetzten Schongröße geregelt sein.
Selbstgestrickte Gesetzesauslegungen sind gefährlich, nämlich nicht immer ist das, was der eigenen Bequemlichkeit entspringt, auch gesetzeskonform. Ein Fisch der angeblich zu groß für den Eigenverzehr ist, kann ohne weiteres in Teile zerlegt und weiterverschenkt werden. Bestehen tatsächlich Bedenken an der Verzehrbarkeit eines Fisches aufgrund von zu erwartenden Geschmacksveränderungen, so ist als Ausweg immer noch die Verfütterung an Tiere möglich.
Wer natürlich damit prahlt, dass er überhaupt keinen Fisch isst und nur zum Spaß zum Angeln geht, der sollte als schlechtes Vorbild zumindest diese Grundeinstellung für sich behalten.
Argumente wie: Der Fischbestand verarmt genetisch durch Entnahme von großen Laichfischen ist blanker Blödsinn. Der Pazifische Lachs z.B. verendet nach dem Ablaichen. Das würde bedeuten, dass das Erbgut von Generation zu Generation schlechter werden müsste, doch warum gibt es immer noch diese Art und das schon länger als uns ?
Auch wenn die Mitnahme von geangelten maßigen Fischen nicht im Gesetz steht, so ergibt sich die Mitnahme logischerweise schon aus der Tatsache, dass geangelte Fische fast ausschließlich zuhause zubereitet und nicht am Wasser als Sushi verzehrt werden. Folglich muss der Fisch zur Verwertung mitgenommen werden.
Begriffe wie Fischethik oder Fischweidgerechtigkeit scheinen auf dem Weg in das Archiv zu sein, doch wir wollen diesen Weg nicht erleichtern und durch die Unterstützung dieses Modetrends unsere Angelfischerei in ihrer Existenz zusätzlich gefährden.
Quelle:
Dr. Horst Koßmann
Fischereibiologe des Landesfischereiverband RLP
Darüber sollten mal einige hier nachdenken!
Gruß west
Und immer wieder „Catch and Release“
Die immer häufiger gestellte Frage nach dem Zurücksetzen von maßigen Fischen und auch das Heraufsetzen des Schonmaßes, insbesondere von Karpfen, gibt uns zu denken.
Angelzeitschriften machen Werbung für diese Art des Freizeitvergnügens; Angelgebiete für Großfische wie in Spanien, Italien, Frankreich oder Ägypten kennen gar keine andere Art des „Sportfischens“ als „Biss, Drill, Fisch raus, Photo, Fisch rein bis zum nächsten Mal !“ und wir als Verband sollen in Deutschland mitziehen!?
Schonmaße sollen von 40 cm auf 70 cm heraufgesetzt werden, damit man Karpfen, die bisher als fangfähig galten, mindestens einmal abgelaicht hatten und somit als natürlicher Ertrag abgeschöpft werden konnten und sollten, wieder nach dem Abködern zurückgesetzt werden können. Sind dann die Fische größer als 70 cm, kommt das Gegenargument zur Ablehnung des Fanges, indem der Fisch doch viel zu groß zum Essen sei und nicht mehr schmecken würde, außerdem müssten Laichkarpfen geschont werden. Aber wozu alle?
Was machen tausende Jungkarpfen in einem stehenden Gewässer, in dem das Nährstoffangebot begrenzt ist, und zu viele hungrige Mäuler nicht mehr satt werden und in den Zustand der Verbuttung geraten? Wird somit unser Hegeparagraph (§4) des Landes- fischereigesetzes erfüllt, in dem es heißt:
„..und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten.“ ?
Wir haben die Pflicht, den Fischbestand den Gewässergegebenheiten anzupassen und unter Hege wird u.a. verstanden, den natürlichen Ertrag abzuschöpfen. Unterbleibt diese sinnvolle Entnahme der fangfähigen Fische mit der Absicht, dem vernünftigen Grund (§ 1 TierSchG) den Fisch sinnvoll zu verwerten, d.h. zu verzehren oder zumindest in ein anderes Gewässer umzusetzen gerecht zu werden, so ist auch der Anspruch auf die Angelei verwirkt. Karpfen können ab einer gewissen Größe als Laichkarpfen geschützt werden, doch muss die Entnahme zum Verzehr unterhalb der heraufgesetzten Schongröße geregelt sein.
Selbstgestrickte Gesetzesauslegungen sind gefährlich, nämlich nicht immer ist das, was der eigenen Bequemlichkeit entspringt, auch gesetzeskonform. Ein Fisch der angeblich zu groß für den Eigenverzehr ist, kann ohne weiteres in Teile zerlegt und weiterverschenkt werden. Bestehen tatsächlich Bedenken an der Verzehrbarkeit eines Fisches aufgrund von zu erwartenden Geschmacksveränderungen, so ist als Ausweg immer noch die Verfütterung an Tiere möglich.
Wer natürlich damit prahlt, dass er überhaupt keinen Fisch isst und nur zum Spaß zum Angeln geht, der sollte als schlechtes Vorbild zumindest diese Grundeinstellung für sich behalten.
Argumente wie: Der Fischbestand verarmt genetisch durch Entnahme von großen Laichfischen ist blanker Blödsinn. Der Pazifische Lachs z.B. verendet nach dem Ablaichen. Das würde bedeuten, dass das Erbgut von Generation zu Generation schlechter werden müsste, doch warum gibt es immer noch diese Art und das schon länger als uns ?
Auch wenn die Mitnahme von geangelten maßigen Fischen nicht im Gesetz steht, so ergibt sich die Mitnahme logischerweise schon aus der Tatsache, dass geangelte Fische fast ausschließlich zuhause zubereitet und nicht am Wasser als Sushi verzehrt werden. Folglich muss der Fisch zur Verwertung mitgenommen werden.
Begriffe wie Fischethik oder Fischweidgerechtigkeit scheinen auf dem Weg in das Archiv zu sein, doch wir wollen diesen Weg nicht erleichtern und durch die Unterstützung dieses Modetrends unsere Angelfischerei in ihrer Existenz zusätzlich gefährden.
Quelle:
Dr. Horst Koßmann
Fischereibiologe des Landesfischereiverband RLP
Darüber sollten mal einige hier nachdenken!
Gruß west