Im Fischereierlaubnisvertrag ist tatsächlich die Rede von einem Haken (bei der Raubrute). Dem jedoch steht die Gewässerordnung des DAV Berlin grundsätzlich entgegen. Hier ist unter Punkt 2.3.2. für Spinnangeln von "...Spinnköder dürfen höchstens 2 Haken (Einfach- , Doppel- oder Drillingshaken) ausweisen." die Rede.
Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass das auch so dann verbindlich bzw. wörtlich zu nehmen ist. Denn die Gewässerordnung des DAV muss ich verpflichtend zur Ausübung meines Angelsportes zusammen mit Erlaubnisvertrag und Fischereischein immer bei mir tragen. Bisher hatte auch noch kein Kontrolleur was dagegen gesagt...
Petri
Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass das auch so dann verbindlich bzw. wörtlich zu nehmen ist. Denn die Gewässerordnung des DAV muss ich verpflichtend zur Ausübung meines Angelsportes zusammen mit Erlaubnisvertrag und Fischereischein immer bei mir tragen. Bisher hatte auch noch kein Kontrolleur was dagegen gesagt...
Petri