Goderich
Superprofi Petrijünger
Hi Leute!
Ich hab mich mal daran gesetzt einige Gesetze und Verordnungen zu der Problematik "Was tun gegen Reißangler und untätige Behörden" gewälzt. Leider ist die Sache nicht ganz vollständig, da mir nicht alle nötigen Gesetzestexte vorlagen, aber ich denke für die meisten Fälle reichts.
Hier nun einige rechtliche Anmerkungen zu dem Thema.
Bei fast allen Verstößen gegen das Fischereirecht (z.B. Reißangeln) handelt es sich leider nur um Ordnungswidrigkeiten im Sinne des OwiG.
I) Gemäß §35 OwiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde, bis auf einige Ausnahmen, die hier eher uninteressant sind, zuständig.
II) §36 OwiG nennt als zuständige Verwaltungsbehörde diejenige, die durch Gesetz bestimmt wird.
III) Diese Zuständigkeit ergibt sich dann aus dem jeweiligen Fischereigesetz des Landes. Das findet ihr meist in einem der letzten Paragraphen des jeweiligen Gesetzes.
1) Baden Württemberg: Regierungspräsidien (§§48 Abs.2, 50 Abs.1 FischG)
2) Bayern: Kreisverwaltungsbehörden (Art. 88 Fischereigesetz für Bayern)
3) Berlin: Fischereiamt (§§37, 40 LfischG)
4) Brandenburg: Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt (§§36 Abs.2, 40 BbgFischG)
5) Bremen: Ortspolizeibehörde, Bremerhafen: Magistrat für Küstengewässer (§§30 Abs.2, 31 Abs.2 BremFiG)
6) Hamburg: zuständige Behörde (§13 Hamburgisches Fischereigesetz)
7) Hessen: Landratsbehörde / Magistrat kreisfreier Städte (§44 Abs.3 HfischG)
8) Mecklenburg-Vorpommern: Küste: Landesamt für Fischerei, Binnen: Landwirtschaftsamt (§§28, 29 FischG M-V)
9) Niedersachsen: Küste: Fischereiamt, Binnen: Gemeindeverwaltung (§55 Nds.FischG.)
10) Nordrhein Westfalen: Kreisordnungsbehörde (Landesfischereigesetz NRW)
11) Rheinland Pfalz: Fischereibehörde???
12) Saarland: Landkreisbehörden (§§47, 48 SFischG)
13) Sachsen: Landesanstalt für Landwirtschaft (§§47, 49 SächsFischG)
14) Sachsen-Anhalt: Landkreisverwaltung (§48 FischG)
15) Schleswig Holstein: Obere Fischereibehörde (§43 LFischG)
16) Thüringen: Landkreisbehörden (§§45, 48 ThürFischG)
IV) Aufgaben der Polizei:
Gemäß §53 OwiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde.
Das heißt, sie müssen in der Regel einschreiten und eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstatten. Unterlassen sie dieses ohne triftigen Grund, begehen sie eine Dienstpflichtverletzung. In einem solchen Falle kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Grundsätzlich ist die Polizei immer zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verpflichtet. Werden sie also z.B. wegen eines Reißanglers gerufen, müssen sie ihm zumindest Einhalt gebieten.
Bei §293 StGB, der Fischwilderei, liegt eine Straftat vor. Sie ist gegeben, wenn jemand unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts (also ohne Fischereierlaubnis)
- fischt oder
- eine Sache die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem dritten zueignet (stiehlt/unterschlägt), beschädigt oder zerstört.
Bei einer Straftat ist die Polizei gemäß §163 StPO verpflichtet die Straftat zu verfolgen. Tut sie das nicht begeht der Beamte gemäß §258a StGB eine Strafvereitelung im Amt.
Mein Tipp an Euch:
Wenn ihr häufiger mit Leuten Ärger habt, die illegal oder mit verbotenen Methoden fischen, druckt Euch die Stellen in den Landesfischereigesetzen und Verordnungen aus, in denen die Verbote und die Ordnungswidrigkeiten stehen. Wenn ihr dann die Polizei ruft, und die Beamten keine Ahnung haben, könnt ihr es ihnen zeigen. In der Regel werden sie dann auch einschreiten, weil sie jemanden vor sich haben, der Ahnung hat. Es tut mir weh das zu sagen, aber es gibt auch faule Polizisten, die gern mal eine Ausrede finden.
Wenn es regelmäßig Probleme gibt, ist es auch sinnvoll sich an die entsprechende Fischereibehörde zu wenden.
Bei Untätigkeit von Beamten gibt es immer die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Ich rate allerdings dazu, dieses Mittel mit Vorsicht zu genießen, da man es sich sonst leider eventuell mit der Behörde verscherzt.
Ich hab mich mal daran gesetzt einige Gesetze und Verordnungen zu der Problematik "Was tun gegen Reißangler und untätige Behörden" gewälzt. Leider ist die Sache nicht ganz vollständig, da mir nicht alle nötigen Gesetzestexte vorlagen, aber ich denke für die meisten Fälle reichts.
Hier nun einige rechtliche Anmerkungen zu dem Thema.
Bei fast allen Verstößen gegen das Fischereirecht (z.B. Reißangeln) handelt es sich leider nur um Ordnungswidrigkeiten im Sinne des OwiG.
I) Gemäß §35 OwiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde, bis auf einige Ausnahmen, die hier eher uninteressant sind, zuständig.
II) §36 OwiG nennt als zuständige Verwaltungsbehörde diejenige, die durch Gesetz bestimmt wird.
III) Diese Zuständigkeit ergibt sich dann aus dem jeweiligen Fischereigesetz des Landes. Das findet ihr meist in einem der letzten Paragraphen des jeweiligen Gesetzes.
1) Baden Württemberg: Regierungspräsidien (§§48 Abs.2, 50 Abs.1 FischG)
2) Bayern: Kreisverwaltungsbehörden (Art. 88 Fischereigesetz für Bayern)
3) Berlin: Fischereiamt (§§37, 40 LfischG)
4) Brandenburg: Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt (§§36 Abs.2, 40 BbgFischG)
5) Bremen: Ortspolizeibehörde, Bremerhafen: Magistrat für Küstengewässer (§§30 Abs.2, 31 Abs.2 BremFiG)
6) Hamburg: zuständige Behörde (§13 Hamburgisches Fischereigesetz)
7) Hessen: Landratsbehörde / Magistrat kreisfreier Städte (§44 Abs.3 HfischG)
8) Mecklenburg-Vorpommern: Küste: Landesamt für Fischerei, Binnen: Landwirtschaftsamt (§§28, 29 FischG M-V)
9) Niedersachsen: Küste: Fischereiamt, Binnen: Gemeindeverwaltung (§55 Nds.FischG.)
10) Nordrhein Westfalen: Kreisordnungsbehörde (Landesfischereigesetz NRW)
11) Rheinland Pfalz: Fischereibehörde???
12) Saarland: Landkreisbehörden (§§47, 48 SFischG)
13) Sachsen: Landesanstalt für Landwirtschaft (§§47, 49 SächsFischG)
14) Sachsen-Anhalt: Landkreisverwaltung (§48 FischG)
15) Schleswig Holstein: Obere Fischereibehörde (§43 LFischG)
16) Thüringen: Landkreisbehörden (§§45, 48 ThürFischG)
IV) Aufgaben der Polizei:
Gemäß §53 OwiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde.
Das heißt, sie müssen in der Regel einschreiten und eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstatten. Unterlassen sie dieses ohne triftigen Grund, begehen sie eine Dienstpflichtverletzung. In einem solchen Falle kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Grundsätzlich ist die Polizei immer zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verpflichtet. Werden sie also z.B. wegen eines Reißanglers gerufen, müssen sie ihm zumindest Einhalt gebieten.
Bei §293 StGB, der Fischwilderei, liegt eine Straftat vor. Sie ist gegeben, wenn jemand unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts (also ohne Fischereierlaubnis)
- fischt oder
- eine Sache die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem dritten zueignet (stiehlt/unterschlägt), beschädigt oder zerstört.
Bei einer Straftat ist die Polizei gemäß §163 StPO verpflichtet die Straftat zu verfolgen. Tut sie das nicht begeht der Beamte gemäß §258a StGB eine Strafvereitelung im Amt.
Mein Tipp an Euch:
Wenn ihr häufiger mit Leuten Ärger habt, die illegal oder mit verbotenen Methoden fischen, druckt Euch die Stellen in den Landesfischereigesetzen und Verordnungen aus, in denen die Verbote und die Ordnungswidrigkeiten stehen. Wenn ihr dann die Polizei ruft, und die Beamten keine Ahnung haben, könnt ihr es ihnen zeigen. In der Regel werden sie dann auch einschreiten, weil sie jemanden vor sich haben, der Ahnung hat. Es tut mir weh das zu sagen, aber es gibt auch faule Polizisten, die gern mal eine Ausrede finden.
Wenn es regelmäßig Probleme gibt, ist es auch sinnvoll sich an die entsprechende Fischereibehörde zu wenden.
Bei Untätigkeit von Beamten gibt es immer die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Ich rate allerdings dazu, dieses Mittel mit Vorsicht zu genießen, da man es sich sonst leider eventuell mit der Behörde verscherzt.