Angelspezialist
Super-Profi-Petrijünger
Hallöchen liebe Petrifreunde,
es häufen sich in den verschiedensten Bereichen unserer Foren die Anfragen und Diskussionen zum Thema "Angeln im Forellenteich ohne Fischereischein". Deshalb hier in Kurzform mal Klartext (und um künftig andere Themen von der Diskussion zu verschonen)!
Wer wo einen Fischereischein mit sich führen muss (egal ob es vom Fischereirechteinhaber bei der Ausgabe der Erlaubnisscheine geprüft wird oder nicht) wird in Deutschland auf der Länderebene, einzeln für jedes Bundesland, durch das jeweils gültige Fischereigesetz festgelegt! Das heißt es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage "Angeln mit oder ohne Schein?" (wobei auch klar zu unterscheiden ist, dass es einen Fischereischein gibt, bei dem in der Regel eine bestandene Prüfung vorausgehen muss und dann gibt es zusätzlich den Fischereierlaubnisschein den der Fischereirechteinhaber oder dessen Vertreter als Erlaubnis für den/die Angeltag/e ausstellt).
Es gibt noch jede Menge Ausnahmeregelungen und/oder gewässerspezifische Festlegungen, auf die ich wegen dem Umfang nicht näher eingehen werde (z.B. für Ausländer, Jugendliche, Urlauber, Behinderte, Wohnsitzwechselnde, Diplomaten, Vereins-, Verbands-, Genossenschaftsgewässer, behördlich genehmigte Hegefischen, Berufsfischergehilfen und -auszubildende usw.). Betrachten wir also nun den normalen volljährigen deutschen Staatsbürger, der das Angeln als neues Hobby mal beschnuppern und an einer normalen mittelgroßen Forellenanlage legal angeln möchte.
Ich habe mir nun die Mühe gemacht und alle aktuell gültigen Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer durchgearbeitet. Die Gliederungen so wie die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland teils sehr uneinheitlich gestaltet. Die wichtigsten Gesetzesauszüge zum Geltungsbereich und der Fischereischeinpflicht, in Bezug auf unsere oben genannte Vorgabe, findet Ihr nun nachstehend nach Bundesland sortiert.
Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen - aber bitte immer und unbedingt das Bundesland mit angeben! Die Diskussion ist eröffnet!
Baden Württemberg:
§ 1
Geltungsbereich
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.
§ 31
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Fazit: §31 findet auf auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht keine Anwendung - > ohne Schein möglich!
Bayern:
Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluß-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 .
Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablaßbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht
Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
Fazit: keine Hegepflicht für künstlich angelegte Fischteiche -> ohne Schein möglich (!?)
Berlin:
§ 2
Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
2. Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 18 bis 23 und § 26 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 14
Fischereierlaubnisvertrag
1. Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
2. Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
Fazit: §14 findet auf alle Gewässer Anwendung - > Scheinpflicht!
Brandenburg:
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 17
Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
(4) Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muß zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.
Fazit: kein Gewässer ist vom §17 ausgeschlossen - > Scheinpflicht! Ausnahmen sind unter Umständen für reine "Friedfischangler" möglich.
Bremen:
§ 11
Einteilung der Gewässer
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle Übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 34
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
Fazit: alle Binnengewässer sind vom §34 betroffen - > Scheinpflicht!
Hamburg:
§ 1 a
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern.
(3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756).
§ 5
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
Fazit: alle Binnengewässer sind vom §5 betroffen -> Scheinpflicht!
Hessen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
Fazit: nur als Ausnahme mit volljährigem Fischereischeininhaber -> ohne Schein möglich
Mecklenburg-Vorpommern:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
§ 7
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt.
Fazit: bei anglerischer Nutzung des Gewässers gilt §7 -> Scheinpflicht!
Niedersachsen:
§ 57
Nds. FischG - Landesrecht Niedersachsen
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
Fazit: für alle Gewässer gilt -> Keine Scheinpflicht!
Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle
gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende
Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß
haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder
Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31
für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.
§ 2
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts
für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern
gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber
eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den
Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Fazit: egal ob anglerisch genutzt oder reines Privatgewässer -> Scheinpflicht!
Rheinland-Pfalz:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
2. Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.
§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.
§ 18
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.
Fazit: sobald anglerisch genutztes Gewässer -> Scheinpflicht!
Saarland:
§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig
abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in
Verbindung stehen.
§ 27
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf
Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme
aushändigen.
Fazit: bei allen Gewässern -> Scheinpflicht!
Sachsen:
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten
fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Für Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden
Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), gelten die Bestimmungen der §§ 1 , 2 , 4 , 10 Abs. 1
und 2, §§ 19 , 20 , 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26 , 27 Abs. 1, §
28 Abs. 1, § 34 entsprechend. Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
§ 4
Begriffsbestimmungen
13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen dienen und deren
Fischbestand nicht herrenlos ist;
14. Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen,
lebenden Fischen;
§ 20
Fischereischeinpflicht
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein
und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen.
Fazit: Bewirtschaftete, künstlich angelegte Kleinteiche, die nicht direkt der Aufzucht dienen -> ohne Schein möglich!
Sachsen-Anhalt:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.
§ 28
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt.
Fazit: Nur bei Minianlagen von nicht mehr als 500qm -> ohne Schein möglich!
Schleswig Hollstein
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern
Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.
(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in
Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch
Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.
§ 2
Geschlossene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für
den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer
fehlt,
2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen
Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine
für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer
haben (private Kleingewässer).
(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.
§ 26
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen
lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen
den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den
Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den
Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in
besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern
Fazit: Von der nicht klar definierten Begriffserklärung abgesehen, bei privaten Kleingewässern -> ohne Schein möglich! (!?)
Thüringen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
§ 26
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden,
den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
Fazit: in allen Gewässern -> Scheinpflicht!
es häufen sich in den verschiedensten Bereichen unserer Foren die Anfragen und Diskussionen zum Thema "Angeln im Forellenteich ohne Fischereischein". Deshalb hier in Kurzform mal Klartext (und um künftig andere Themen von der Diskussion zu verschonen)!
Wer wo einen Fischereischein mit sich führen muss (egal ob es vom Fischereirechteinhaber bei der Ausgabe der Erlaubnisscheine geprüft wird oder nicht) wird in Deutschland auf der Länderebene, einzeln für jedes Bundesland, durch das jeweils gültige Fischereigesetz festgelegt! Das heißt es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage "Angeln mit oder ohne Schein?" (wobei auch klar zu unterscheiden ist, dass es einen Fischereischein gibt, bei dem in der Regel eine bestandene Prüfung vorausgehen muss und dann gibt es zusätzlich den Fischereierlaubnisschein den der Fischereirechteinhaber oder dessen Vertreter als Erlaubnis für den/die Angeltag/e ausstellt).
Es gibt noch jede Menge Ausnahmeregelungen und/oder gewässerspezifische Festlegungen, auf die ich wegen dem Umfang nicht näher eingehen werde (z.B. für Ausländer, Jugendliche, Urlauber, Behinderte, Wohnsitzwechselnde, Diplomaten, Vereins-, Verbands-, Genossenschaftsgewässer, behördlich genehmigte Hegefischen, Berufsfischergehilfen und -auszubildende usw.). Betrachten wir also nun den normalen volljährigen deutschen Staatsbürger, der das Angeln als neues Hobby mal beschnuppern und an einer normalen mittelgroßen Forellenanlage legal angeln möchte.
Ich habe mir nun die Mühe gemacht und alle aktuell gültigen Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer durchgearbeitet. Die Gliederungen so wie die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland teils sehr uneinheitlich gestaltet. Die wichtigsten Gesetzesauszüge zum Geltungsbereich und der Fischereischeinpflicht, in Bezug auf unsere oben genannte Vorgabe, findet Ihr nun nachstehend nach Bundesland sortiert.
Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen - aber bitte immer und unbedingt das Bundesland mit angeben! Die Diskussion ist eröffnet!
Baden Württemberg:
§ 1
Geltungsbereich
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.
§ 31
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Fazit: §31 findet auf auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht keine Anwendung - > ohne Schein möglich!
Bayern:
Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluß-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 .
Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablaßbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht
Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
Fazit: keine Hegepflicht für künstlich angelegte Fischteiche -> ohne Schein möglich (!?)
Berlin:
§ 2
Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
2. Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 18 bis 23 und § 26 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 14
Fischereierlaubnisvertrag
1. Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
2. Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
Fazit: §14 findet auf alle Gewässer Anwendung - > Scheinpflicht!
Brandenburg:
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 17
Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
(4) Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muß zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.
Fazit: kein Gewässer ist vom §17 ausgeschlossen - > Scheinpflicht! Ausnahmen sind unter Umständen für reine "Friedfischangler" möglich.
Bremen:
§ 11
Einteilung der Gewässer
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle Übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 34
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
Fazit: alle Binnengewässer sind vom §34 betroffen - > Scheinpflicht!
Hamburg:
§ 1 a
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern.
(3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756).
§ 5
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
Fazit: alle Binnengewässer sind vom §5 betroffen -> Scheinpflicht!
Hessen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
Fazit: nur als Ausnahme mit volljährigem Fischereischeininhaber -> ohne Schein möglich
Mecklenburg-Vorpommern:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
§ 7
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt.
Fazit: bei anglerischer Nutzung des Gewässers gilt §7 -> Scheinpflicht!
Niedersachsen:
§ 57
Nds. FischG - Landesrecht Niedersachsen
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
Fazit: für alle Gewässer gilt -> Keine Scheinpflicht!
Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle
gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende
Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß
haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder
Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31
für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.
§ 2
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts
für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern
gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber
eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den
Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Fazit: egal ob anglerisch genutzt oder reines Privatgewässer -> Scheinpflicht!
Rheinland-Pfalz:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
2. Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.
§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.
§ 18
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.
Fazit: sobald anglerisch genutztes Gewässer -> Scheinpflicht!
Saarland:
§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig
abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in
Verbindung stehen.
§ 27
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf
Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme
aushändigen.
Fazit: bei allen Gewässern -> Scheinpflicht!
Sachsen:
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten
fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Für Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden
Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), gelten die Bestimmungen der §§ 1 , 2 , 4 , 10 Abs. 1
und 2, §§ 19 , 20 , 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26 , 27 Abs. 1, §
28 Abs. 1, § 34 entsprechend. Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
§ 4
Begriffsbestimmungen
13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen dienen und deren
Fischbestand nicht herrenlos ist;
14. Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen,
lebenden Fischen;
§ 20
Fischereischeinpflicht
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein
und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen.
Fazit: Bewirtschaftete, künstlich angelegte Kleinteiche, die nicht direkt der Aufzucht dienen -> ohne Schein möglich!
Sachsen-Anhalt:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.
§ 28
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt.
Fazit: Nur bei Minianlagen von nicht mehr als 500qm -> ohne Schein möglich!
Schleswig Hollstein
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern
Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.
(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in
Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch
Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.
§ 2
Geschlossene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für
den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer
fehlt,
2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen
Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine
für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer
haben (private Kleingewässer).
(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.
§ 26
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen
lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen
den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den
Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den
Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in
besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern
Fazit: Von der nicht klar definierten Begriffserklärung abgesehen, bei privaten Kleingewässern -> ohne Schein möglich! (!?)
Thüringen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
§ 26
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden,
den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
Fazit: in allen Gewässern -> Scheinpflicht!
Zuletzt bearbeitet: