Spezielle Techniken -  DS nur mit Wurm = Friedfischangelei?

Hi Detlef!
Hihi darauf habe ich Gewartet,siehe da endlich Wer der es weiß.
Wir haben das ganze zu tiefsten DDR Zeiten schon gemacht,wenn garnichts ging ein Stück über dem Grundblei nen Haken in die Schnur gebunden Wurm drauf und Feuer Marianne.
Die Erfolge am Gosener Kanal waren sehr gut,aber damals gab es noch kein Dropshot.
Jetzt wissen Wir jedenfalls Bescheid und Wer es trotzdem tut obwohl Er keinen Raubfischschein hat der Unterhält sich dann uU.mal mit Dir:)
Gruß Frank.
 
Hallo Detlef,
Danke für Deine Ausführung und die klaren Worte! Auslegen kann man die Montage natürlich wie man will, entscheidend ist die Meinung der aufsichtsführenden Person. In dem Falle nartürlich die Fischereiaufseher.

Also weiterhin nur auf Friedfisch oder endlich aus dem Knick kommen und die Prüfung ablegen.

Ich habe mittlerweile meinen Fischereischein A und bereue nicht die Zeit investiert, und eine Menge dabei gelernt zu haben.

Gruß aus Berlin von Totte
 
Auslegen kann man die Montage natürlich wie man will, entscheidend ist die Meinung der aufsichtsführenden Person. In dem Falle nartürlich die Fischereiaufseher.


Gruß aus Berlin von Totte

Es geht hier nicht um eine Auslegungssache und darum, wie es der Fischereiaufseher sehen will.
Habe mit dem LV Berlin des DAV und dem Fischereiamt Berlin gesprochen.
Es gibt eine ganz klare Aussage - entscheidend ist nicht der Köder, sondern die Köderführung !
Da beim DS-Angeln der Köder aktiv geführt wird (ständiges Bewegen), egal mit welchem Köder, handelt es sich um Spinnangeln.
Da die Definition der Spinnangel in den Gewässerordnungen für Berlin und Brandenburg gleichlautend ist, ist diese Angelmethode für alle Angler mit einem Friedfischschein verboten.
Für Berlin gilt daher auch, dass das DS-Angeln in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 30.04. verboten ist, da in dieser Zeit der Einsatz der Spinnrute untersagt ist.


Gruß

Detlef
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Detlef
Da muss ich dir wiedersprechen , denn der Zander doch erst ab 1.4.-31.5. und der Hecht ab 1.2.-31.3. seine Schonzeit in Brandenburg ! Und somit kann man doch Spinnen wenn man den Fischereischein besitzt , oder wo steht das konkret in der Fischereiordnung mit dem Verbot ?
Habe gerade die neue Ausgabe der Fischereiordnung des Landes Brandenburg vor mir zuliegen und kann nicht deine Aussage finden ! !
Gruss Peter
 
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe kann man im Mai in Bln. , wenn der Zander sein Brutgelege verteidigt schon ihn nachstellen mit dem Spinner , oder wie ???
 
Hallo Detlef
Da muss ich dir wiedersprechen , denn der Zander doch erst ab 1.4.-31.5. und der Hecht ab 1.2.-31.3. seine Schonzeit in Brandenburg ! Und somit kann man doch Spinnen wenn man den Fischereischein besitzt , oder wo steht das konkret in der Fischereiordnung mit dem Verbot ?
Habe gerade die neue Ausgabe der Fischereiordnung des Landes Brandenburg vor mir zuliegen und kann nicht deine Aussage finden ! !
Gruss Peter

Hallo Peter !
Wer richtig liest, ist klar im Vorteil !
Bitte lies Dir meinen Beitrag genau durch und Du wirst feststellen, dass ich von Berlin und den Schonzeiten hier geschrieben habe.
Also bitte nicht die Bundesländer Berlin und Brandenburg durcheinander bringen.

Detlef
 
Moin,

die ganze Diskussion entsteht doch nur durch die irreführende Bezeichnung "Friedfischschein". Letztlich ist doch damit überhaupt nicht gemeint, dass nur auf Friedfische geangelt werden darf. Reglementiert wird ausschließlich womit geangelt werden darf. Die Bezeichnung "aktive Köderführung", die zweifellos auf das Dropshot-Angeln zutrifft, wird tatsächlich nirgends erwähnt.
So schreibt es auch der Landesanglerverband Brandenburg
Entscheidendes Kriterium der Fischereischeinbefreiung ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage.

Der komplette Text kann hier nachgelesen werden:
http://www.lav-bdg.de/page/aenderungen.html

Unter folgendem Link kann nicht nur die Definition einer "Friedfischangel" nachgelesen werden, sondern es ist darüber hinaus auch definiert, was nicht erlaubt ist.
http://www.brandenburg.de/cms/media.php/2331/friedfis.pdf

Natürlich kann man unterstellen, dass Angler versuchen Lücken zu finden und diese für sich auszunutzen. Begünstigt wird dieser Verdacht dadurch, dass dieser Schein - wie eingangs erwähnt - einen falschen Namen trägt, der vermuten lässt, es sei nur das Angeln auf Friedfische erlaubt. Offenbar ist das nicht der Fall.
Es wäre aus meiner Sicht auch schwer zu erklären, warum man auf Karpfen angeln darf, auf Barsche aber nicht. Mal ganz abgesehen davon, dass man mit einer Friedfischangel selbstverständlich auch Raubfische fangen kann ("Köder wie Teig, Getreide, Wurm und Made sind charakteristische Merkmale einer Friedfischangel."), erschließt sich mir der Sinn nicht wirklich. Letztlich darf ein gefangener Raubfisch (die Möglichkeit dazu ist explizit vorgesehen - "Sollte im Ausnahmefall ein klassischer Raubfisch, z. B. ein Hecht, auf einen Friedfischköder beißen, kann dieser unter Beachtung sonstiger Vorschriften – z.. B. Schonzeiten, Mindestmaße - mitgenommen werden.") ja ebenfalls entnommen werden.

Im übrigen kann man auch den Eindruck gewinnen, dass Gegner dieser Regelung auch ein Interesse daran haben, die im "Bürokratieabbaugesetz" vorgenommenen Änderungen am Fischereigesetzes in ihrem Sinne zu interpretieren. Was natürlich überhaupt nicht sein kann ist, dass die geltenden Vorschriften am Wasser "spontan" und je nach Interessenlage und Zugehörigkeit zu einer Glaubensgruppe interpretiert werden. Und das sowohl von Fischereiaufsehern wie auch von Anglern. Was ist so schwer zu verstehen, wenn im Gesetz steht, ein Wurm ist als Köder erlaubt? Warum muß jetzt auch noch die Köderführung ins Spiel gebracht werden, die nirgends im Gesetz erwähnt wird?
Oder um es weiter zu verkomplizieren: ein Wurm, der an der Wasserkugelmontage gezupft wird, ist was, ein Raubfischköderwurm oder ein Friedfischköderwurm? Um nicht ständig in Interpretationsnotstand zu geraten, steht im Gesetz, dass der Wurm als Köder zulässig ist. Punkt.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Gerichte hier anders entscheiden würden, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Schlimm genug, dass solche Fragen die deutsche Jurisprudenz überhaupt beschäftigen. Hat doch die Änderung des Fischereigesetz (ursprünglich) den folgenden Grund

Der Abbau von Bürokratie ist ein prioritäres Ziel der Landesregierung. In Deutschland ist der Zugang zum Angeln wesentlich komplizierter, teurer und aufwändiger als in anderen EU-Mitgliedsländern.(...) Das Land kann durchaus auf die eine oder andere Regelungskompetenz verzichten.

Gegnern des geänderten Fischereigesetz steht durchaus die Möglichkeit offen, sich über den üblichen Weg der demokratischen Meinungsbildung und Gesetzgebung einzubringen und konkrete Verschärfungen durchzusetzten. Was nicht in Ordnung ist, ist am Wasser seine persönliche Haltung zum "Friedfischschein" durchzusetzen - entsprechend einer ganz eigenen, persönlichen Interpretation der Rechtslage.

Gruß Thorsten
 
@Thunfisch

Ich glaube, da irrst Du aber, wenn Du sagst, dass DS mit Wurm für Inhaber eines "Friedfischscheins" erlaubt ist. DropShot angeln ist eine Form des Spinnangelns !
Und beim Spinnfischen wird der Köder nun mal ständig bewegt. Und dieses Kriterium ist ausschlaggebend. (ob nun in meinem Beitrag steht "ständig bewegt" oder "aktiv geführt", ist doch nun Haarspalterei).
Fakt ist, dass die Gewässerordnungen Brandenburgs und Berlins eine gleichlautende Definition einer Spinnrute festgeschrieben haben - "Rute mit Rolle......, bei welcher der Köder durch den Angler ständig bewegt wird".
Und genau dies wird beim DS gemacht, sonst wäre es Grundangeln.

Ich kann daher nicht verstehen, wenn Du von "spontanen Interpretationen" durch Angler oder Fischereiaufseher schreibst. Die Sache ist glasklar, oder sollten wir jetzt anfangen, an den Gewässerordnungen oder gar den Aussagen der im Fischereiamt zuständigen Mitarbeiter zu zweifeln ? Ich denke wohl nicht.

Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist (außer Berlin und Brandenburg), ist mir nicht klar.
Für mich ist entscheidend, wie die Sache in Berlin gesehen wird, denn hier ist mein Tätigkeitsgebiet als Fischereiaufseher.

Detlef
 
Die Sache ist doch schon durch die Absicht klar. Von "spontanen Interpretationen" zu sprechen, wenn das Ziel der Sache der Raubfisch ist, ist schon ein starkes Stück. Es ist doch überaus wünschenwert - und auch immer gewollt - das sich Kontrolleure, ob nun Fischreiaufseher oder Polizei in der Sache auskennen.
 
Hallo Sportsfreunde,
ich habe dieses Thema von Anfang an verfolgt, mich auch dazu geäußert.
Ich denke, dass der Alte Däne die Sache im Sinne des Gesetzgebers erklärt hat.
Es ist doch, meiner Meinung nach, unehrenhaft für uns Angler nach Lücken und Graubereichen zu suchen und diese auszunutzen.
Mein Tipp - Fischereischein machen und alle Diskussion hat ein Ende.
Gruß Gessi
 
ich glaube da kann man sich im Kreis drehen :-).Der ständig bewegte Köder macht zumindest noch KEINE Spinnangel!So zählt das fischen mit der Mormyschka eindeutig zum Friedfischangeln...und in den entsprechenden Gewässern auch bald die Hegene.

Gruß Jörg
 
Ich habe jetzt heute extra bei der Behörde angerufen und nachgefragt:

Es ist schnurzpiepegal, ob man den Köder bewegt oder nicht, solange es den Vorschriften bzgl. der Hakengröße und des Köders entspricht, ist es eine Friedfischangel. Man kann ja auch mit einer Fliegenrute auf Plötzen gehen und man führt die Fliege ja auch. Und einen Salmonidenschein brauchste auch nicht, nur weil man eine Flugangel benutzt.

Mit Dropshot fängt man im Übrigen auch vorallem Barsche und die sind keine Raubfische bei uns, sondern Buntfische und denen darf man mit der Fischereiabgabe "nachstellen". Gehen Hecht und Zander drauf, darf man die auch mitnehmen.

Nun, dieses Brett ist aber ganz dünn bzgl. der Fliegenrute. Da solltest Du Dir die Definition einer "Fliegenrute" noch mal genau anschauen, denn sie ist nur unter gewissen Voraussetzungen eine Friedfischrute. Weshalb gibt es sonst noch eine Extra-Definition "Fliegenrute als Raubfischrute" ?
Nachzulesen in der Gewässerordnung DAV LV Berlin, Seite 9, Pkt. 2.4.2.

Völlig neu ist aber, dass Barsche keine Raubfische sind, na ja, man lernt halt nie aus.
Da haben sich wohl die Autoren von "Das grosse Handbuch für Angler" geirrt, denn auf S. 72 ist unter "Barsch" zu lesen: "Barsche gehören zu den stattlichsten Süßwasserfischen und zu den aggressivsten RAUBFISCHEN".
Was nun ?
Klar sind Barsche Raubfische; sie haben nur (in Berlin) keine Schonzeit und keine Mindestmaße !
Unter "Buntfischen" werden alle Weißfische und Barsche zusammengefasst.
Das hat also nichts damit zu tun, dass die Barsche so schön "bunt" sind.

Gruß

Detlef
 
Hihi!
Veganerbarsche:).
So weit mir bekannt gibt es Bundesländer in dehnen für die Benutzung der Fliegenrute eine Fliegenfischer-Prüfung von Nöten ist.
Gruß Frank.
 
Tja selbst beim Fliegenfischen,wieder die Hakengröße 8(nicht mehr als 7mm von Hakenspitze bis Schenkel)!sonst zählt sie als Raubfischrute.

Ist auch irgendwie logisch,messt mal bei euren Haken nach...8 und kleiner auf Raubfisch?ne nicht wirklich :-)

ich finde übrigens,damit hat man eine vertretbare Hakengröße gefunden...kommt der praxistauglichkeit sehr nah.

Gruß Jörg
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Detlef,

ich hatte schon fast befürchtet, dass du meinen Beitrag falsch verstehen würdest. Aber der Reihe nach...



Fakt ist, dass die Gewässerordnungen Brandenburgs und Berlins eine gleichlautende Definition einer Spinnrute festgeschrieben haben - "Rute mit Rolle......, bei welcher der Köder durch den Angler ständig bewegt wird".

Hier mal der ganze Satz, ohne die "...":

Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird.

Ich müsste dann nur wissen, ob der Wurm (der ja als Köder erlaubt ist) eher zu den "künstlichen" oder den "totem natürlichen Wirbeltierköder" gehört.
Im übrigen laß doch mal den Anglizismus "Dropshot" weg. Dann bleibt nur noch übrig, dass ein Köder bewegt wird, was ja nun nicht wirklich verboten sein kann, oder? Auf meine diesbezügliche Frage mit dem Beispiel des an der Wasserkugel "aktiv" geführten Wurm bist du ja leider nicht eingegangen.

Ich kann daher nicht verstehen, wenn Du von "spontanen Interpretationen" durch Angler oder Fischereiaufseher schreibst. Die Sache ist glasklar, oder sollten wir jetzt anfangen, an den Gewässerordnungen oder gar den Aussagen der im Fischereiamt zuständigen Mitarbeiter zu zweifeln ? Ich denke wohl nicht.

Das will ich dir gerne erklären. Es gibt mittlerweile reichlich Aussagen (auf Nachfrage!) von verantwortlicher Stelle, die deiner Definition widersprechen. Ich zweifel jedenfalls nicht an deren Aussagen. Da es aber nur eine Wahrheit geben kann, ist eine Interpretation des Friedfischscheins falsch. Ich würde jedenfalls nicht gerne aus einem Rechtsirrtum heraus eines Vergehens beschuldigt werden, dass ich gar nicht begangen habe.

Wie gesagt, man kann zum "Friedfischschein" stehen wie man will und ob es einem jetzt schmeckt, oder nicht, man sollte sich auf alle Fälle an geltendes Recht halten. Ich zitiere darum nochmal den entscheidenden Satz aus der Rechtsverordnung:
Entscheidendes Kriterium der Fischereischeinbefreiung ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage

Da steht "Angelmontage" nicht -methode. So gesehen spricht nichts gegen eine Montage mit Blei und einem 8er Haken mit nem Wurm dran.

Gruß Thorsten
 
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