Thomas II
Neuer Petrijünger
Hallo Kollegen,
in letzter Zeit ist verschiedentlich die Frage aufgetaucht, was denn nun mit den angekündigten Zufahrtsberechtigungen für DAV-Gewässer sei.
Zur Klärung habe ich soeben mit dem DAV LAV Brandenburg telefoniert und mir die nötigen Informationen verschafft.
Es gibt Gutes zu vermelden:
1) Die Regelung ist kurz vor Vertragsabschluss, d.h.: es gibt die Zufahrtsberechtigungen noch nicht.
Was daran 'gut' sein soll, werdet ihr euch jetzt sicher fragen? ...Folgendes:
2) Ihr könnt jetzt schon an die Gewässer heranfahren, denn es existiert bereits ein 'gentleman agreement': das Heranfahren an die Gewässer wird toleriert.
Allerdings sind 2-3 Dinge dabei zu berücksichtigen:
- toleriert wird das Heranfahren dann, wenn ihr zur Heranfahrt einen Landeswald durchquert (es darf also kein Privatwald sein, dort ist der Besitzer der 'Wegerechtsinhaber')
- ihr müsst auf Nachfrage euren DAV-Ausweis vorlegen können (dazu solltet ihr eh' immer instande sein
Sollten euch Schranken die Heranfahrt verwehren, gibt es wieder 2 Möglichkeiten:
1) durchquert der Weg Landeswald, ist für das Durchquerungsrecht die Revierförsterei zuständig. Diese stellen auf Anfrage auch unbürokratisch Sondergenehmigungen für unsere älteren oder beim Gehen eingeschränkten Kollegen aus...
2) durchquert der Weg Privatgelände, lässt sich die Zufahrtsberechtigung nur über den Besitzer erringen. Der kann zu eurem Wunsch aber 'ja' oder 'nein' sagen bzw. beliebig hohe oder niedrige Gebühren für dieses Recht erheben.
Zum Abschluss noch ein Hinweis: die Information wurde von vom LAV an die entsprechenden Kreisverbände übertragen, eine Publikation in den Verbandsorganen erfolgte jedoch nicht, da es sich ja um ein inoffizielles gentleman-agreement zwischen Landesverbänden und Landesregierungen handelt.
Das heißt aber nichts weiter als: was irgendwann einmal Gebühr kosten soll, ist jetzt noch kostenfrei zu haben...und das ist doch eine gute Nachricht, oder?
Bitte verifiziert die beschriebene Regelung durch einen kurzen Anruf bei eurem Landesanglerverband und hinterlasst hier einen kurzen Vermerk ... dann wissen wir auch, ob für irgendein Bundesland ggf. abweichende Regelungen gelten...
Gruß, Thomas
in letzter Zeit ist verschiedentlich die Frage aufgetaucht, was denn nun mit den angekündigten Zufahrtsberechtigungen für DAV-Gewässer sei.
Zur Klärung habe ich soeben mit dem DAV LAV Brandenburg telefoniert und mir die nötigen Informationen verschafft.
Es gibt Gutes zu vermelden:
1) Die Regelung ist kurz vor Vertragsabschluss, d.h.: es gibt die Zufahrtsberechtigungen noch nicht.
Was daran 'gut' sein soll, werdet ihr euch jetzt sicher fragen? ...Folgendes:
2) Ihr könnt jetzt schon an die Gewässer heranfahren, denn es existiert bereits ein 'gentleman agreement': das Heranfahren an die Gewässer wird toleriert.
Allerdings sind 2-3 Dinge dabei zu berücksichtigen:
- toleriert wird das Heranfahren dann, wenn ihr zur Heranfahrt einen Landeswald durchquert (es darf also kein Privatwald sein, dort ist der Besitzer der 'Wegerechtsinhaber')
- ihr müsst auf Nachfrage euren DAV-Ausweis vorlegen können (dazu solltet ihr eh' immer instande sein
Sollten euch Schranken die Heranfahrt verwehren, gibt es wieder 2 Möglichkeiten:
1) durchquert der Weg Landeswald, ist für das Durchquerungsrecht die Revierförsterei zuständig. Diese stellen auf Anfrage auch unbürokratisch Sondergenehmigungen für unsere älteren oder beim Gehen eingeschränkten Kollegen aus...
2) durchquert der Weg Privatgelände, lässt sich die Zufahrtsberechtigung nur über den Besitzer erringen. Der kann zu eurem Wunsch aber 'ja' oder 'nein' sagen bzw. beliebig hohe oder niedrige Gebühren für dieses Recht erheben.
Zum Abschluss noch ein Hinweis: die Information wurde von vom LAV an die entsprechenden Kreisverbände übertragen, eine Publikation in den Verbandsorganen erfolgte jedoch nicht, da es sich ja um ein inoffizielles gentleman-agreement zwischen Landesverbänden und Landesregierungen handelt.
Das heißt aber nichts weiter als: was irgendwann einmal Gebühr kosten soll, ist jetzt noch kostenfrei zu haben...und das ist doch eine gute Nachricht, oder?
Bitte verifiziert die beschriebene Regelung durch einen kurzen Anruf bei eurem Landesanglerverband und hinterlasst hier einen kurzen Vermerk ... dann wissen wir auch, ob für irgendein Bundesland ggf. abweichende Regelungen gelten...
Gruß, Thomas