Legal Angeln an Forellenteichen/Seen.....
bundyman schrieb:
Niemals!
*Privat* kann kein rechtsfreier Raum sein, schongarnicht in Deutschland.
Drum steht zwar in Landesfischereigesetz (LFG) und Landesfischereiordnung (LFO) das zitierte:
Das Gesetz findet keine Anwendung
auf Anlagen der Fischzucht,
wenn sie abgesperrt sind,
dauernd bewirschaftet werden,
regelmäßig abgelassen werden.
auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 5 ha sind.
Aber weiter unten ebend auch:
Fischereischein, Fischereiprüfung, Fischereierlaubnis
Wer die Fischerei ausübt, auch an Privatgewässern, muß Inhaber eines Fischereischeines sein, den er ständig mit sich führen und den berechtigten Personen zur Prüfung vorlegen muß
Wie gesagt, ick kann mir (in diesem Staat) wirklich nicht vorstellen, dass (bis schon genannte Tourischeine) eine Angelei ohne Fischereischein irgendwo legal sein soll.
:wink
Hallo BUNDY,
allem Anschein nach hast du irgend wie das Thema in die falsche Richtung
interpretiert, die Frage war doch, darf ich an einem "privaten Teich/Weiher/See ohne "Fischereischein" die Angelei ausüben...Fakt...
PS: Dieses Thema
as Gesetz findet keine Anwendung
auf Anlagen der Fischzucht,
wenn sie abgesperrt sind,
dauernd bewirschaftet werden,
regelmäßig abgelassen werden.
auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 5 ha sind.
Würde ich mit diesem:Fischereischein, Fischereiprüfung, Fischereierlaubnis
Wer die Fischerei ausübt, auch an Privatgewässern, muß Inhaber eines Fischereischeines sein, den er ständig mit sich führen und den berechtigten Personen zur Prüfung vorlegen muß.
Niemals auf eine Linie setzen, das ist Fakt...
Nachtrag:
§ 4
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 5
Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.
§ 6
Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum
(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
§ 7
Selbständige Fischereirechte
bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder künstlicher Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem künstlichen Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme...
§ 12
Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.
PS: Diese Gesetz ist für alle Bundesländer mehr od. weniger gleich gehalten...