Landesfischereiverordnungen -  Neue Landesfischereiverordnung NRW

Alve

Profi-Petrijünger
Mit Wirkung vom 26.11.2014 trat in NRW eine neue LFischVO in Kraft.
Gegenüber der alten Ausgabe ändern sich folgende Punkte:

§1a Die Fischereibehörde kann die Äsche in bestimmten Abschnitten sperren

§2 Die Schonzeiten für Regenbogenforelle und Bachsaibling entfallen.

§3 Das Mindestmaß für den Bachsaibling entfällt.

§4.2 Meldepficht auch für Äschenfänge (vorher nur Lachs und Meerforelle.)

§6 Lebende Köderfische dürfen nicht mehr zum Fang von Fischen benutzt werden. Der Transport lebender Köderfische ist untersagt.

§12 In Gewässern, in denen Lachs und Meerforelle laichen, ist von Oktober bis Januar der Einsatz von Pulsstrom verboten.

§13.4 Wenn ein Schutz vor Turbinen nicht möglich ist, sind die Fische auf andere Art und Weise zu schützen. Neu ist" die Fische", früher nur (Lachs und Aal)

Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
 
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