Besondere Erlebnisse -  Erlebnisse mit der Obrigkeit

Vereinsinterne Regelungen können geltendes Recht verschärfen aber nur im Sonderfall aufweichen...WORD^^


manchen ist das halt nicht so klar...

Hallo zusammen....

Man kann dieses "Maximalmaß" aber auch als eine Verschärfung der rechlichen Grundlage ansehen und dann kann, oder darf, es doch der Verein/Gewässerpächter so in seinen Regelungen mit aufnehmen, oder sehe ich da was Falsch?
Ich denke mal das ist, wie in so vielen Fällen, wiedermal Auslegungsache!!

Gruß Pac
 
Hallo zusammen....

Man kann dieses "Maximalmaß" aber auch als eine Verschärfung der rechlichen Grundlage ansehen und dann kann, oder darf, es doch der Verein/Gewässerpächter so in seinen Regelungen mit aufnehmen, oder sehe ich da was Falsch?
Ich denke mal das ist, wie in so vielen Fällen, wiedermal Auslegungsache!!

Gruß Pac
Welcher Sinn sollte dahinter stecken Karpfen nur in einem Fenster von 35cm bis 50cm entnehmen zu dürfen?
 
Hallo...

Hier gehts nicht um Sinn oder Unsinn der Sache, sondern um Verschärfung oder Lockerung der rechlichen Bestimmungen!!
Und dieses Fenster kann man auch als Verschärfung betrachten und somit sollte es auch eine rechtliche Grundlage für dieses und die Vereine/Pächter geben.

Gruß Pac
 
Diese Regelung gibt es nicht nur bei Karpfen......:nein

Gruß Pac

Das mag sein, fällt aber gerade beim Karpfen am meisten auf und diese Regelung ist dort wohl am weitesten verbreitet :nixweiss:

Für andere Fischarten habe ich von Entnahmefenstern zwar gehört, ich kenne persönlich aber keines, wo davon gebrauch gebrauch gemacht wird.
 
@Pacmann: wenn aber ein gesetzliches Entnahmegebot besteht und gesetzlich nur ein unteres Schonmaß vorgesehen ist, dann kann er Verein da gar nichts verschärfen, er könnte das untere Schonmaß auf lächerlich hohe Werte setzten, das wars aber auch. Das Motiv dürfte bei vielen das gleiche sein, den Bestand großer Fische erhalten um Angler anzulocken. Mit Tageskarten verdient man Geld.
Der Verein könnte ja auch raufschreiben "wir können euch nicht dazu zwingen aber es wäre sehr schön wenn Fische über einer Größe zwecks Bestandserhaltung zurückgesetzt werden", das wäre dann korrekt und nett kommuniziert.

Aber diese Ausreden immer "die bösen Russen angeln alles weg" und dann noch so hinterfotzige Pseudo-Vorschriften, sollen sie halt entweder keine Tageskarten vergeben oder (was ja schon getan wird) kontrollieren, dann wird sich auch an die Mindestzahl Fische pro Tag gehalten. So wie es gemacht wird, wirkt es aber so wie "wir wollen Geld verdienen aber nichts ausgeben", so funktioniert es aber leider nicht.

(Wie vorher schon geschrieben, ich wäre durchaus für die Einführung von Entnahmefenstern und der vollen Legalisierung von C&R, aber dann bitte durch den Gesetzgeber)
 
Aber bei Karpfen ist es nicht als Schutz von großen Laichtieren argumentierbar.

Ich weis ja nicht ob du meinen Post weiter oben gelesen hast, aber nochmal!!
Hier geht es nicht darum ob diese Regelung Sinnvoll argumentiert werden kann oder nicht. Hier, bzw Mir geht es um die rechtliche Grundlage, die wohl oder übel wieder Auslegungsache jedes Einzelnen ist.

Aber eine Sache wundert mich schon.
Wenn dieses Entnahmefenster tatsächlich eine "Lockerung" darstellt, warum hört man dann immerwieder in diesem sowie auch in anderen Forum beschwerden bzw. Anschuldigungen dies bezüglich?
Ist ein sehr abwägiges Beispiel, aber mir fällt im mom nicht anderes dazu ein.
Wenn also z.B. die Steuern gesenkt werden, ist dies doch auch eine Lockerung der Bestimmung, aber alle würden diese Änderung begrüßen?


Gruß Pac
 
Wer sagt denn das es eine Lockerung dar stellt, hat niemand geschrieben. Lies mal noch mal genau.

Es stellt eine Aufweichung eines Gesetzes da, da es gesetzlich geregelt ist das ein zurücksetzen verboten ist (nachzulesen in den bayrischen Verordnungen). Es sei denn es ist für die Hege nötig. Der Verein hat in diesem Moment also versucht ein Gesetz aufzuweichen bzw. versucht Angler zu gesetzwidrigem Verhalten zu bewegen.
 
Moin,

Der Verein könnte ja auch raufschreiben "wir können euch nicht dazu zwingen aber es wäre sehr schön wenn Fische über einer Größe zwecks Bestandserhaltung zurückgesetzt werden", das wäre dann korrekt und nett kommuniziert.

das wäre dann vielleicht "nett kommuniziert", aber ein klarer Verstoß gegen das Bayrische Fischereigesetz. Da die Geschichte von Donau Fischer in Bayern spielt, sind die dort gültigen Gesetze zu beachten. Kein Verein kann selbstständig solche Entscheidungen treffen. Der Gesetzgeber war so weitsichtig nicht nur den gemeinen Angler zu entmündigen, sondern auch den Gestaltungsspielraum der Vereine und Gewässerpächter einzuschränken. Abweichungen von der Verpflichtung alles was "entnahmefähig" ist auch abknüppeln zu müssen, sind nach Art. 23 und Art. 64 BayFiG nur nach Anhörung der Verwaltungsbehörde und einer in Folge zu erlassenden Fischereiordnung gültig.
Falls eine solche "Fischereiordnung" - also bspw. ein Entnahmefenster - für den Verein überhaupt genemigt werden sollte (warum eigentlich?), gäbe es keinen vernünftigen Grund das nicht auf den Gastkarten schriftlich zu vermerken. Mündliche Aussagen dazu sind für den A****.

Hier, bzw Mir geht es um die rechtliche Grundlage, die wohl oder übel wieder Auslegungsache jedes Einzelnen ist.

Ohje, mit der Auffassung "die rechtliche Grundlage" sei Auslegungssache jedes Einzelnen, lebst du insbesondere in Bayern auf gefährlichem Fuß.

Respekt an Donau Fischer dafür, sich gegenüber der Obrigkeit auf geltendes Gesetz zu berufen. Dass die Geschichte so "glimpflich" abgelaufen ist liegt sicher daran, dass die hinzugerufenen Polizisten etwas vom BayFIG verstanden haben bzw. selber Angler sind. Normalerweise würde ich erwarten, dass solche Situationen in Stress ausarten und i.d.R. ist der Angler dann erstmal der Angeschmierte...

Gruß Thorsten
 
Wer sagt denn das es eine Lockerung dar stellt, hat niemand geschrieben. Lies mal noch mal genau.

Es stellt eine Aufweichung eines Gesetzes da, da es gesetzlich geregelt ist das ein zurücksetzen verboten ist (nachzulesen in den bayrischen Verordnungen). Es sei denn es ist für die Hege nötig. Der Verein hat in diesem Moment also versucht ein Gesetz aufzuweichen bzw. versucht Angler zu gesetzwidrigem Verhalten zu bewegen.

Lockerung/ Aufweichung, wo ist da der Unterschied!! Wie ich schon geschildert habe ist es für manche eine Lockerung oder auch Aufweichung :augen und für andere eine Verschärfung.
Wo durch wir zum nachfolgenden "Poster" kommen.
Mit meinem Satz meinte ich in keinster weise das jeder, so wie du es interpretierst, das geltende Recht selbst auslegen kann wie es für ihn am besten ist, sonderen das es verschiedene Ansichten und Meinungen dies bezüglich gibt. Frei nach dem Motto, jeder denkt darüber (soll nicht heisen das man es auch so praktiziert) so, wie es für ihn am richtigsten erscheint!

Gruß Pac
 
Sie hätten nur einen Rechtlichen Hinweis in Ihren Schaukasten schreiben müssen wo die Regeln des Weihers bzw des Angelvereins draufstehen dann hättest du sicherlich schlechte Karten gehabt da es erlaubt ist ein Maß bzw eine Kiloangabe anzugeben und die Fische dann als Laichfische ausweisen um sie so zu schützen.
Wenn der Kontrolleur die Polizisten direkt daraufhingewiesen hätten das du noch angelst obwohl du zwei Karpfen gefangen hast wäre das mal schön eine Anzeige geworden wenn der Verein das gewollt hätte.
Bei solchen sachen muss der Verein es richtig ausschreiben und nicht nur Mündlich und der Angler muss sich auch an die Regeln halten die der Verein vorgeben kann.

Gruß Martin
 
Sie hätten nur einen Rechtlichen Hinweis in Ihren Schaukasten schreiben müssen wo die Regeln des Weihers bzw des Angelvereins draufstehen dann hättest du sicherlich schlechte Karten gehabt da es erlaubt ist ein Maß bzw eine Kiloangabe anzugeben und die Fische dann als Laichfische ausweisen um sie so zu schützen.
Wenn der Kontrolleur die Polizisten direkt daraufhingewiesen hätten das du noch angelst obwohl du zwei Karpfen gefangen hast wäre das mal schön eine Anzeige geworden wenn der Verein das gewollt hätte.
Bei solchen sachen muss der Verein es richtig ausschreiben und nicht nur Mündlich und der Angler muss sich auch an die Regeln halten die der Verein vorgeben kann.

Gruß Martin

Wie ich bereits geschrieben habe, werden diese Hinweise bzw. Forderungen nur gegenüber Gastanglern geäußert. Vereinsmitglieder sind davon nicht betroffen.

Auch das weiterangeln nach erreichen einer Fangbeschränkung ist laut der Aussage des Polizisten nicht verboten. Ich habe auch keine Rechtsvorschrift gefunden vielleicht kannst du mir weiterhelfen Carpman1987 falls du einen Paragraphen dazu weißt?
Persönlich ist mir nur bekannt das ich nicht mehr Fische mitnehmen darf als auf der Karte stehen.
Außerdem leisteten mir die beiden Polizisten noch etwas Gesellschaft WÄHREND ich weiter auf Weißfisch angelte.

Wie gesagt lieber Martin "habe ich bereits geschrieben" :prost

Auch bekomme ich noch immer eine Karte für das Gewässer, hängt nirgends ein Fahndungsbild von mir rum :)

Der Beitrag war Just for Fun, lesen, lachen, weiterangeln :angler:
Das der Beitrag 3 Seiten umfassen würde hätt ich auch nicht gedacht :spass
 
Gut das mit den Gastanglern ist nicht in Ordnung wenn gilt das für alle.
Aber das mit dem weiteranglen ist nicht gestattet weil auf der Karte steht ja das du zwei Karpfen fangen darfst oder so viele Weißfische oder andere Arten da du aber schon zwei Fische gefangen hast und diese auch mitnimmst ist deine Karte voll das heißt wenn du ja jetzt einen Fisch fängst darfst du ihn nicht mit nehmen da dein Limit ja schon erreicht ist also müsstest du ihn zurücksetzten das darfst du aber normalerweiße nicht wenn es kein Fisch ist der in das Schonmaß oder sonst was fällt. Aber mir egal jeder soll selbst entscheiden was er tut und was er für richtig hällt.

Gruß Martin
 
...Karte voll das heißt wenn du ja jetzt einen Fisch fängst darfst du ihn nicht mit nehmen da dein Limit ja schon erreicht ist...
Gruß Martin

Einen Raubfisch hätte ich noch frei gehabt, 2 Karpfen und 1 Raubfisch stehen auf der Karte für sie restlichen Weißfische gibt's keine Begrenzung.

Aber mit dem Einwand das ich Karpfenbeifänge nicht zurücksetzen darf (wenn Schonmaß erreicht) hast du recht. Insofern kann man wenn's gut läuft nach einer Stunde wieder heimfahren :klatsch

Haben wir zufällig einen Richter, Anwalt oder Jurastudenten im Forum der sich da gaaaanz genau auskennt würde mich jetzt langsam wirklich interessieren wie der juristische Aspekt in solch einem Fall ist. Meine Fischerprüfung ist doch 16 Jahre her und damals wurden C&R Angler noch angeprangert :augen wohingegen heutzutage sich keiner (außer PETA) daran stört.

Hach wie herrlich jetzt habe ich PETA auch noch erwähnt somit bis auf den Kormoran (Uups) alle natürlichen Feinde der Angler in einer Diskussion bzgl. einer kurzweiligen Geschichte vertreten. Ich liebe es :klatsch
 
@Donau Fischer: an Rechtsexperten mangelt es leider, aber ich hatte ja mal in bayrische Gesetz geschaut und dort steht ja ganz klar Entnahmepflicht, somit ist C&R in Bayern ganz klar rechtswidrig.

Andere BL sind hier liberaler, indem nur das zurücksetzen untermaßiger Fische geregelt ist (z.B. Berlin und Brandenburg), somit kann ich mir quasi aussuchen was ich mache.
In Brandenburg steht es sogar beim DAV in den Gewässervorschriften das man sich bei Fang überlegen soll ob man den Fisch mitnehmen möchte, wenn nicht sofort schonend zurücksetzen.
Aber andere Landesverbände sind da auch noch etwas rückständiger. Der DAV Berlin verbietet das zurücksetzen in seinen eigenen Gewässervorschriften und verschärft damit die Landesverordnung (und vermittelt dies leider als allgemeingültige Vorschrift für Berlin auf Lehrgängen).
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen!
Um zum Eröffnungsbeitrag zurück zu kehren: die Ansichten gehen zwar auseinander, aber m. E. hat sich der FA nicht korrekt verhalten. Gegen ein freundliches Gespräch zwischen Angler u. FA ist nichts zu sagen, aber der korrekte Weg wäre gewesen, sich zunächst auszuweisen, die Kontrolle durch zu führen und dann, wenn alles in Ordnung war, noch ein Pläuschchen zu machen. Ebenso unkorrekt hat der Verein gehandelt. Der Gewässereigner oder Pächter kann (auch in Bayern) zum Schutz bestimmter Fischarten sowohl nach unten wie nach oben ein Maß setzen, das dann einzuhalten ist. Ein Maß nach oben, um laichfähige Elterntiere zu schützen, sollte, da es sich nicht mit der Entnahmepflicht verträgt, vorher durch den Verein mit entsprechender Begründung beantragt werden. Und ist es genehmigt, m u ß es auf den Erlaubnisscheinen vermerkt werden. Notfalls, wenn man die alten Scheine nicht alle wegschmeißen will, handschriftlich mit Vereinsstempel. Ist das nicht der Fall, kann der Angler sich auf die Entnahmepflicht berufen und der FA kann keine Maßnahme gegen den Angler einleiten. Soweit müßte der FA aber über seine Kompetenzen Bescheid wissen. Wie gesagt, meiner Meinung nach verhielten sich sowohl Verein wie auch FA unkorrekt, um nicht zu sagen: falsch!!!
Gruß
Eberhard
 
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