Landesfischereiverordnungen -  Was versteht man unter "Wildem Campen"?

Upps sorry falsches thema,ich dachte ich bin im "Was versteht man unter Wilden Campen" gelandet.

Aber hier gehts ja um Autos und Durchsuchungen.

Sorry.


mfg
 
@Fuerstenwalder:
Das Gefahr im Verzug nicht auf bloßen Verdacht angewandet werden darf findet man so per Definition auf Juraseiten im Netz. Dies soll wohl verhindern das dies als Ausrede für Sachen benutzt wird, wo die Polizei z.B. eigentlich richterliche Beschlüsse benötigt. Das die Polizei sich da nicht immer 100% dran hält, sollte klar sein, wird auch oft genug diskutiert das Polizisten sich da gerne mal mit helfen, da gehts dann aber evtl. auch um etwas härtere Sachverhalte, wo die Grenzziehung sicher eh schwieriger ist. Ich bin mir übrigens nicht sicher ob jenseits von Staatsanwaltschaft und Polizei die Begrifflichkeit Gefahr im Verzug überhaupt zur Anwendung kommen darf, hab hierzu leider keine klaren Aussagen gefunden. Bin auch nur Rechtslaie!


Ja ich meinte die Angelpapiere, im Fischereischein ist ja Name, Adresse, Foto drin, amtliches Dokument, sehe keinen Grund da was anderes zu verlangen außer bei Kandidaten die keinen haben. Ich habs mal für Berlin nachgeschlagen, weil ich da am schnellsten alles finde:

Landesfischereigesetz Berlin §42

(2)
Wer beim Fischfang angetroffen wird, oder Fische oder Fischereigeräte bei sich führt, hat
sich auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern auszuweisen und seine Personalien anzugeben. [...]

(4)
Die Fischereiaufseher nach § 40 Abs. 3 sind befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften begehen, den Fischereierlaubnisvertrag und die Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) vorläufig abzunehmen und diese den Ausstellern zur weiteren Veranlassung zu übersenden.



Sobald also eine nachgewiesene Zuwiderhandlung vorliegt, können die Papiere eingezogen werden. Nach diesem Paragraphen wäre z.B. das Verdachtsweise einziehen von Papieren nicht statthaft, also nur weil das FA denkt du könntest was im Auto haben, da muss schon konkret was vorliegen.


Edit: Ich hab mal spaßenshalber noch mal für Bayern nachgelesen, da es die meiste Zeit ja um das BL ging.

Bayrisches Fischereigesetz Art. 72

(2)
Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
1.
die Identität feststellen,
2.
die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
3.
die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.


Auch hier, Fischereipapiere vorzeigen ist Pflicht (klar), mit dem Fischereischein ist ja auch die Identität geklärt. Vorzeigen in Sachen von Fahrzeugen auch geregelt, wobei hierzu ja z.B. auch Boote zählen.


Bayrisches Fischereigesetz Art. 72

(3)

Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
1.
die Identität von Personen feststellen, eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung),
3.
Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.


In Bayern darf ein FA also auch auf Verdacht handeln, sehr interessant. Es kann auf Verdacht ein Platzverweis ausgesprochen werden, Fische und Angelgerät (Sachen die bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften verwendet wurden oder werden sollen) eingezogen werden. Interessanter Weise keine Papiere! Ob ein Auto als Sache im Sinne des Absatzes gesehen werden kann?
Nach diesem Paragraphen könnte also tatsächlich in Bayern ein FA vorbeikommen, einen verbotenen Köder den ich zufällig in meiner Box habe (einfach weil ich ihn da vergessen habe) sehen, den Verdacht äußern ich hätte Verbotenes vor, daraufhin das Angelgerät mit dem "offensichtlich" Verbotenes getan werden soll beschlagnahmen und dann mir einen Platzverweis aussprechen.
Dabei ist auch nicht wie in Berlin geregelt was mit eingezogenen Sachen zu passieren hat (In Berlin: Überstellung der Papiere an die zuständigen ausstellenden Stellen, siehe oben), kann sich der FA in Keller stellen oder was weiß ich.

Soviel zur Gesetzeslage in Bayer. Wow.
 
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Das Gefahr im Verzug nicht auf bloßen Verdacht angewandet werden darf findet man so per Definition auf Juraseiten im Netz.

Dabei ist auch nicht wie in Berlin geregelt was mit eingezogenen Sachen zu passieren hat (In Berlin: Überstellung der Papiere an die zuständigen ausstellenden Stellen, siehe oben), kann sich der FA in Keller stellen oder was weiß ich.

Moinsen,
ich hatte eigentlich einen Quellennachweis erwartet und nicht die lapidare Aussage, sowas findet man im Netz. ;-)
Wenn Fischereiaufseher etwas einziehen, muss schon ein schwerer Verstoß gegen geltende Gesetze vorliegen. Du kannst dir sicher sein, dass sie sich nichts in den Keller stellen (dürften), sondern diese Sachen als Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden übergeben müssen. Alter Däne wird dir da sicher mehr zu sagen können.

@Quappenonkel, jepp, da hast du Recht. Aber der TE meldet sich ja nicht mehr. Ich hatte ihn ja schon gefragt, ob er mit den Antworten zum wilden campen zufrieden ist. Da keine Reaktion erfolgt, muss er es wohl sein und wen stört es dann, dass hier OT weiterdiskutiert wird. Dich. Ok, aber, wen juckts?
 
Ja, bei z.B. angeordneten Kontrollen des Innenministeriums. :augen Ich red hier aber nicht über Ausnahmen, sondern den Standard. Das hat nix mit "Halbwissen" zu tun :augen

Quatsch, das Polizeireicht der Länder gibt das auch so her... aber in der Regel ist das rechtlich grundsätzlich nicht in jeder Situation richtig. Aber egal, tut ja jetzt hier nichts zur Sache. ;)


Zu dem anderen Thema: "darf" ein FA jetzt Angelgeräte beschlagnahmen, einziehen oder sicherstellen? Und falls sicherstellen, nach Polizeirecht oder als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Strafverfahren?

Zum Thema Gefahr im Verzug: der Begriff "Gefahr" hat im Recht noch einmal eine eigene Defintion und dazu gibt es noch verschiedenen Abstufungen. Es reicht als nicht, verschiedene Gesetzestexte nur zu lesen. Man muss auch das nötige "Hintergrundwissen" haben, wenn man nicht nur lesen, sondern auch verstehen will. Aber eigentlich muss man auch nicht alles wissen. ;) So, ich will jetzt auch nicht klug*******en! Ich hatte mich nur gewundert, dass hier wild mit Begrifflichkeiten um sich geworfen wurde...
 
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ich hatte eigentlich einen Quellennachweis erwartet und nicht die lapidare Aussage, sowas findet man im Netz. ;-)
Wenn Fischereiaufseher etwas einziehen, muss schon ein schwerer Verstoß gegen geltende Gesetze vorliegen. Du kannst dir sicher sein, dass sie sich nichts in den Keller stellen (dürften), sondern diese Sachen als Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden übergeben müssen. Alter Däne wird dir da sicher mehr zu sagen können.

Quelle habe ich mir gespart, bei ner Sache die man nur 2 Sek googlen muss. Einen konkreten Gesetzesverweis gibt es dafür auch nicht. Und ich bin auch kein Lexikon, wer mehr wissen will sucht sich sicher auch mal selbst was raus.

Was es braucht damit Gerät eingezogen werden kann ist eben im Gesetz nicht geregelt, da der Verstoß recht allgemein gehalten ist, siehe Absatz 1 von Art. 72 BayFiGV. Und wo die Sachen hinkommen steht da erst mal auch nicht. Die werden sicher übergeben, aber an wen denn, Polizei, Fischereiamt? Wie kommt man als Angler im Zweifelsfall an sein Zeug wieder ran? Alles nicht klar. In Berlin -> Dokumente an austellende Stelle, alles klar.
(Ich hab schon bei nem Bekannten erlebt das nen ganzes Moped nach Beschlagnahme durch Polizisten nach einem Jahr Prozess und am Ende Freispruch weg wahren, Entschädigung gabs da auch nicht, nur Schulterzucken. Klage wäre möglich gewesen, da er aber kein Geld hatte nicht machbar)


Zu dem anderen Thema: "darf" ein FA jetzt Angelgeräte beschlagnahmen, einziehen oder sicherstellen? Und falls sicherstellen, nach Polizeirecht oder als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Strafverfahren?

Ländersache, in Bayern eindeutig ja und nach Polizeirecht, steht oben drin, das alle Handlungen nach Polizeiaufgabengesetz erfolgen.

Zum Thema Gefahr im Verzug: der Begriff "Gefahr" hat im Recht noch einmal eine eigene Defintion und dazu gibt es noch verschiedenen Abstufungen. Es reicht als nicht, verschiedene Gesetzestexte nur zu lesen. Man muss auch das nötige "Hintergrundwissen" haben, wenn man nicht nur lesen, sondern auch verstehen will. Aber eigentlich muss man auch nicht alles wissen. So, ich will jetzt auch nicht klug*******en! Ich hatte mich nur gewundert, dass hier wild mit Begrifflichkeiten um sich geworfen wurde...

Mir ist durchaus Bewusst das es hier Abstufungen gibt, ich hab den Begriff ja auch nicht ins Spiel gebracht sondern der angebliche Super-FA. Wann es um Beweismittelsicherstellung oder Durchsuchungen geht, kommt die Begrifflichkeit ja auch nunmal zum Einsatz, alle anderen Gefahrenbegriffe haben eine deutlich andere Definition. Ob eine Anwendung durch FA überhaupt möglich ist weiß nicht nicht, hatte ich ja auch geschrieben.


Aufgrund der Offtopic Beschwerden und aufgrund der ausufernden Schreiberei die hier nötig wird bin ich auch erst mal raus hier, Länderrecht gestaltet sich immer recht schwierig wenns ins Detail geht. Wenn noch konkrete Frage zu meinen Interpretationen sind, antworte ich gerne, wenn es allgemeines ist, steht ja alles im Gesetz, lesen kann ja jeder selbst.
 
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Zu dem anderen Thema: "darf" ein FA jetzt Angelgeräte beschlagnahmen, einziehen oder sicherstellen? Und falls sicherstellen, nach Polizeirecht oder als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Strafverfahren?

Eigentlich geht es ja um die Befugnisse (oder auch nicht Befugnisse) in Bayern.
Trotzdem möchte ich mal für Berlin schreiben.
In Berlin dürfen Angeln durch die FA nicht eingezogen werden. Bei einem festgestellten Verstoß gegen geltendes Recht bzw. bestehende Vorschriften, fertigt der FA eine Anzeige. Auf dieser Anzeige wird vermerkt, welche Gegenstände (Angelzeug) der Betroffenen bei sich hatte. Werden Angelpapiere eingezogen, weil sie ungültig waren, werden diese mit der Anzeige an die UFB (Fischereiamt Berlin) weitergeleitet.
Daran ist schon zu erkennen, dass hier jedes BL eigene Vorschriften für ihre Fischereiaufseher hat - und die Berliner Vorschriften reichen mir da völlig aus, denn ich bin ein ehrenamtlicher FA und kein Polizist.
 
hallo
zum thema "wildes campen" ich frage jedesmal nach da wo ich meine fischereierlaubnis kaufe was erlaubt ist oder nicht. oft unterschreibt man einen zettel das man mit den bedingungen einverstanden ist. erst lesen dann unterschreiben das erspart viel ärger.

zum schönen thema bayer, durchsuchung des pkw`s und sicherstellung (wegnahme der angelgärte). die gesetze wurden gemacht um schwarzangler auf den leibe zu rücken.
1. die wegnahme von fahrzeugen die nicht zu einer straftat benutzt wurden ist strafbar.
2. einparken und personen am wegfahren zu hindern ist nötigung. es ist nur erlaubt um höheren schaden zu verhindern der strafvereitelung oder verfolgung. bei ordnungsvergehen reicht das kennzeichen.
3. viel spaß bei der durchsuchung auf verdacht. wenn kein beweis gefunden wurde, bist du der dumme wenn deine finger im pkw waren. weil jede beschädigung am oder im auto wie auch an gegenständen die im pkw sind und du verursacht hast haftest auch du. du bist auch verpflichtet den pkw genau so wieder einzuräumen und die ladung zu sichern wie du es vorgefunden hast. kein polizist durchsucht dein pkw in einer allgemeinen verkehrskontrolle oder auf verdacht selber. Du darfst den kofferraum, die taschen verbandskasten usw. öffnen und zwar so das der polizist die ordnungsmässigkeit erkennt. oder meinst du der polizist ist heute noch so doof wie ........

also liebe erliche angelkolegen wenn einer meint egal in welchen bundesland als FA euer pkw zu durchsuchen zu wollen. zuckt das handy nimmt die durchsuchung auf oder zieht zeugen hinzu macht fotos, (die polizei diend in so einem fall auch gut als zeuge). der FA muss also solange warten bis dein freund und helfer da ist. und bei sachbeschädigung verklagt ihn. zudem er muss vor einer kontrolle sich ausweisen, mal als kleiner hinweis schreibt euch den namen auf von dem kontroleur falls es probleme gibt. also ich möchte schon wissen wer vor mir steht und meint meine sachen zu kontrolieren.
 
Hey macman, genauso sehe ich das auch.:daumenhoc
So haben das andere hier schon vorTagen gesehen.. trotzdem Danke :gähn. Hoffentlich hat macman bei seiner Ausführung daran gedacht, dass mit gaaanz wenigen Ausnahmen in DE das Verursacherprinzip gilt. D.h., der Halter, der über das amtl. Kennzeichen des Fzg. festgestellt wird, kann sein Fzg verliehen haben und dann? Stünde der FA doof da..
 
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hi Fuerstenwalder

mit dem verursacherprinzip hast du recht !! nur, überleg mal über die situation nach. wann würde ein FA sich das nummernschild aufschreiben und ermitteln lassen. doch dann wenn der angler sich nicht ausweisen kann oder will und einfach seine sachen packt und wegfährt. dazu wurde der angler vom FA gesehen (gegenüberstellung bei einer gerichtsverhandlung) zusätzlich läst sich auch ermitteln ob der halter des fahrzeugs eine gültige fischereierlaubnis für das gewässer hat. wenn nicht liegt ja da dierekt der verdacht der Fischwilderrei und das fählt unter das strafrecht und ist keine Ordnungswiedrigkeit.
vorweg gesagt ich bin kein FA. kenne nur den einen oder anderen, Aussage von denen. Wenn sich keiner freiwillig ausweist dann rufe ich die polizei weil der bestannt der Fischwilderrei vorliegt und die schwarzangler werden mitunter sehr Akkresiv, warum soll ich mich mit den rumschlagen dafür ist die polizei da.
Ich würde aber gerne von dir wissen welche situation du im kopf hattest wo ein FA einfach nur sich das nummernschild aufschreibt ohne den fahrer (angler) zu begegnen.
 
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