Landesfischereigesetze -  Lebender Köderfisch

norfsen

Petrijünger
Guten Abend Forengemeinde,

ich habe ein paar Fragen bzgl. der Verwendung eines lebenden Köderfisch.

Hier geht es, das sei vorher bemerkt, nicht um meine persönliche Meinung, sondern um die Allgemeinen Bestimmungen in meinem Angelverein.
Meiner Meinung nach ist der lebendige Köderfisch ein absolutes No-Go.

zu finden dort: http://www.nwaev.de/index.php?section=norm&M=18&id=2&anker=

In diesen Bestimmungen ist unter Punkt 11. folgendes geschrieben:

Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich für Niedersachsen aus dem "Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische". In diesen Fällen ist nur Lippenköderung erlaubt. Als Köderfische verboten sind Äsche, Forelle, Hecht, Karpfen, Nase, Schleie, Zander sowie alle ganzjährig geschützten Fischarten.

Dieses sogenannte "Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische" liegt mir jedoch nicht vor. Erst dank google konnte ich dieses finden. Z.b. dort:
http://fischereiverein-stickhausen.de/Berichte/Berichte Pdf/Merkblatt.pdf

Mir ist bekannt dass in Deutschland der Einsatz von lebenden Köderfischen verboten ist, wieso gibt es hier scheinbar eine Lücke? Dass der Angler selber entscheiden darf ob die Kriterien für den Einsatz vorliegen finde ich sehr wilkürlich. Neben etlichen Anglern konnte ich schon etliche Fischereiaufseher dabei erleben.

- Ist Niedersachsen das einzige Bundesland in dem es dieses merkwürdige Merkblatt gibt?
- Gibt es ebenfalls andere Vereine in Niedersachsen die sich auf o.g. Merkblatt beziehen?

Über Informationen wäre ich euch sehr dankbar.
Und nochmal zum Schluss: Ich halte nichts von der Verwendung eines lebendigen Ködefisch. (Falls es gleich böses Blut gegen mich geben sollte)

gruß norfsen
 
HAB ICH NEN KNICK IN DER OPTIK?

'Der Fischereiausübende hat selbst zu entscheiden ob ein Ausnahmefall (lt. Ziffer 2) gegeben ist.'

Alter Schwede!

In NRW ist es so das der Einsatz des lebenden Fisches auch in Ausnahmefällen erlaubt ist, sofern die Fischereibehörde (ob odere oder untere weiss ich grade nicht) das ganze genehmigt. Und diese Genehmigung wird nur erteilt wenn es aus hegerischer Sicht wirklich unumgänglich ist.
 
HAB ICH NEN KNICK IN DER OPTIK?

'Der Fischereiausübende hat selbst zu entscheiden ob ein Ausnahmefall (lt. Ziffer 2) gegeben ist.'

Alter Schwede!

In NRW ist es so das der Einsatz des lebenden Fisches auch in Ausnahmefällen erlaubt ist, sofern die Fischereibehörde (ob odere oder untere weiss ich grade nicht) das ganze genehmigt. Und diese Genehmigung wird nur erteilt wenn es aus hegerischer Sicht wirklich unumgänglich ist.

Was soll das denn heißen? Aus hegerischer Sicht unumgänglich???
Verstehe ich nicht!
 
Leute jetzt mal Klartext,viele Deutsche fahren nach Spanien um Wels zu angeln.Womit,mit lebenden Aalen oder Karpfen?Ich habe viele Angler in Norwegen gesehen die lebende Köder verwendet haben!Warum wird dieses Thema immer wieder angesprochen,wenn wo es erlaubt ist doch Alle machen?
 
Kann es vielleicht sein, dass das Bundesland es zwar noch zu lassen würde, aber es sowieso nicht angewendet werden darf, da die BRD den Deckel zu macht?
 
Hi

Der lebende Köderfisch ist verboten durch das Tierschutzgesetz. Dieses Gesetz schlägt alle Landesverordnungen und Landesgesetze ( Fischereigesetz) . Der lebende Köderfisch kann auf Antrag genehmigt werden wenn wichtige hegerisch und naturschutzrechliche Aspekte dafürsprechen. Meiens Wissens erst drei oder viermal vorgekommen.

Man selber sollte sich hüten irgendwelchen Blättchen zu folgen und selber diese Entscheidungen zu treffen. Denn dann ist euer FS schneller weg wie euer Führerschein bei 100 in der Innenstadt ;).

Gruss
Olli
 
Danke Holtenser,

dies ist ebenfalls mein Kenntnisstand. Wieso aber ist es möglich dass der Verein diesen Passus in seine Allgemeinen Bestimmungen einfügt?

Verkrautete Gewässer gibt es einige. Dass die Angler dort selber entscheiden können einen lebendigen Köderfisch einzusetzen kann doch nicht richtig sein. Denn wie bereits im Eröffnungsthread geschrieben, wird dies häufig gemacht.

gruß norfsen
 
Moin!
Bundesrecht (hier: das Tierschutzgesetz) bricht grundsätzlich jedes Landesrecht sowie alle Gemeindeverordnungen u. natürlich erst recht reine Vereinsbestimmungen. Der Einsatz lebender Köderfische ist bundesweit verboten. Ausnahmegenehmigungen werden, wenn überhaupt, nur dann erteilt, wenn es aus hegerischer Sicht zwingend notwendig ist. Ein Beispiel wäre extremes Hechtvorkommen in einem Gewässer, wo aufgrund von ebenso extremem Pflanzenwuchs der Kunstköder nicht einsetzbar, das Ausdünnen der Hechtbestände aber zum Schutz der übrigen Fischarten notwendigt ist. Die Genehmigung dazu erteilt, sowei ich weiß, die Obere Fischereibehörde.
Gruß
Eberhard
 
Es gibt in diesem Verein jedoch keine Gewässer auf die es zutrifft. Ein See der extrem verkrautet war, wurde für ein Jahr gesperrt. Seitdem gibt es dort zwar andere bedingungen wie z.b weniger anfüttern etc. Aber auch nur damit es nicht zu einer erneuten Krautplage kommt. Wieso bekommen die Mitglieder also eine Art Freifahrtschein?

Gruß norfsen
 
Moin,
ich weiß ja nicht, aber ist es nicht schon sehr lange her als man noch mit lebendem Köderfisch geangelt hat? Da gab es allerdings auch nicht eine so riesige Auswahl an Kunstködern aller Art, (auch für verkrautete Bereiche), ob der lebende Köder den Unterschied heute noch macht? Dafür würde ich nie meinen FS aufs Spiel setzen, und wie oben schon erwähnt bundesweites Verbot heißt nein und bis man eine Sondergenehmigung hat,alles geprüft ist usw. hat sich das Gewässer wahrscheinlich schon von alleine gesundet. :)
Ich wurde schon relativ oft von Wasserschutz oder Fischereiaufsicht kontrolliert und musste meine ausgelegten Köderfische immer einholen und vorzeigen, was ich selbst auch unterstütze, daher würde ich dem Merkblättchen keine weitere Beachtung mehr schenken.
Gruß Emil
 
Mir geht es hier bitte vorrangig um die rechtliche Situation.

Jetzt noch einmal: Ich halte ebenfalls nichts von der Verwendung eines lebenden Köderfisch.

Von daher fände ich es Super wenn es vorrangig dazu Gesprächsstoff gibt.

Vielen Dank.
 
Warum gibt es dann die Ausnahmeregelung?

Und warum wird diese in einem Angelverein in ihren Bedingungen "angepriesen"?

Lass doch einfach gut sein. Der Verein kann schreiben was er will, ohne Sondergenehmigung gibts ziemlich sicher Ärger, bis hin zu einer Anzeige, da ist der FS-Entzug das geringste.

Sondergenehmigungen könnte ich mir vorstellen, wenn 1-2 Waller durch Fremdbesatz eingefügt worden sind, sie sich nicht anderweitig fangen lassen und einen großen "Schaden" anrichten.
Oder wie im Berliner See, um das "Ungeheuer" zu fangen, welches Hunde und Badegäste attackiert hat :hahaha:

Aber selbst für so einen Fall braucht es wohl viel bürokratische Zeit und Aufwand.
 
Kann es vielleicht sein, dass das Bundesland es zwar noch zu lassen würde, aber es sowieso nicht angewendet werden darf, da die BRD den Deckel zu macht?

Würde ich auch so sehen.

Beispiel:
Im hessichen Landesrecht gibt es noch die Todesstrafe.Kann man auch irgendwo nachlesen. Allerdings "nützt" das nicht, da dies gegen die Verfassung wäre.
Gängiger und alter Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht!

Ehrlich gesagt kann ich mir aus der Praxis auch keinen Fall vorstellen, bei dem es unbedingt notwendig wäre, mit lebendem Köderfisch zu angeln.
Hat ja vor mir schon jemand geschrieben: bei der heutigen Vielfalt von Kunstködern...
 
Meines Wissens gibt es diese Ausnahmeregelung auch in anderen Bundesländern.

Der "springende Punkt" jedoch ist für mich dieser Satz:

"Der Fischereiausübende hat aufgrund der vorgenannten Kriterien (siehe Ziffer II) selbst zu beurteilen, ob
ein Ausnahmefall gegeben ist."

Erstens wird dadurch Tür und Tor geöffnet für Schindluder, zweitens könnte man beinahe eine Aufforderung zur Verwendung des lebenden Köderfisches herauslesen. Ob es als Aufforderung zur Ausübung einer Straftat zu sehen ist, müsste rechtlich geklärt werden.

Gruß Thomas
 
Ich denke auch, da hilft eine Anzeige gegen den Herrausgeber dieses Schreibens und dann ist es sehr schnell vom Tisch.
Vorallem bekommt dann auch der Richtige die Strafe und nicht der Angler welcher sich an dieses Schreiben hält oder danach richtet.
 
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