Bundesgesetze -  Befahren eines gesperrten Waldweges

2Fast2Real

Petrijünger
Hi

Ich wollte mal fragen was einen erwartet wenn man über einen Waldweg gefahren ist an dem ein Schild wie im Anhangbild steht.

Ich bin über so einen Waldweg gefahren um ans Fischwasser zu gelangen weil es sonst ca. 1,2 km zum laufen wären. Das hat dann anscheinend einen Jäger gestört da er div. Fotos von meinem Auto gemacht hat und als ich ihn fragte was er da macht ging er wortlos von dannen :augen
Da ich davon ausgehedas der freundliche Waidmann natürlich sofort zur Polizei gerannt ist würde mich intressieren was da an Geldstrafe zu erwarten ist.

Und bitte nur reale Angaben zu den Strafen, am besten von Leuten die beruflich mit sowas zu tun haben.

Gruß
2Fast2Real
 

Anhänge

  • landwirtschaftlicher_verkehr_frei.jpg
    landwirtschaftlicher_verkehr_frei.jpg
    643 KB · Aufrufe: 426
Hilft dir das?
Vorschriftzeichen-260.gif

• Zeichen 260: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Hierbei handelt es sich um umfassende Verkehrsverbote – bei den Zeichen 251, 255 und 260 beschränkt auf die dort bezeichnete Verkehrsart – und betreffend sowohl den Fahrverkehr als auch den ruhenden Verkehr 1. Abzweigungen, die nur über die gesperrte Straße erreichbar sind, werden ohne besondere Kennzeichnung mit umfasst. Zuwiderhandlungen gegen diese Einfahr- und Durchfahrverbote können nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld (in aller Regel mit Verwarnungsgeld von 15,00 € nach Tatbestandsnr. 141166 des aktuellen Bußgeldkataloges) geahndet werden.
Die genannten Vorschriftszeichen können § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO mit Zusätzen, wie
• „Ausgenommen Anlieger", „Anliegerverkehr frei", „Anlieger frei";
• „Landwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Landwirtschaft"
• „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Forstwirtschaft"
versehen werden. Auch kombinierte Zusätze (z.B. „Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei") sind denkbar.

Welche Bedeutung haben die Zusätze für den Inhaber einer Fischereierlaubnis?

1. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze „Ausgenommen Anlieger", „Anliegerverkehr frei" oder „Anlieger frei":
Nach der Rechtssprechung gehören auch die mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein ausgestatteten Angler zum Kreis der Anlieger und sind zum Befahren der an sich gesperrten Straßen berechtigt. Allerdings muss dies zum Zweck der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschehen, das an der gesperrten Straße liegt oder über diese erreichbar ist ³. Die Rückfahrt muss nicht zwangsläufig auf der gleichen Wegstrecke erfolgen. Nicht zum erlaubten Anliegerverkehr hingegen gehört es, wenn von einem Punkt außerhalb der Sperrstrecke ein anderer Punkt außerhalb dieser Strecke durch die gesperrte Straße erreicht werden soll 4.
Zeichen 250
Zeichen 251
Zeichen 255
Zeichen 260

2. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze „Landwirtschaftlicher Verkehr frei", „Ausgenommen Landwirtschaft": Diese Zusatzzeichen privilegieren den landwirtschaftlichen Verkehr, dem auch die Bewirtschaftung der Fischereigewässer zuzurechnen ist (Die Bewirtschaftung eines Binnengewässers im Rahmen der Fischerei ist in diesem Sinne als
landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (Drossé DAR 86, 271), nicht jedoch das bloße (Hobby-) Angeln (Köln DAR 1986, 298; Bay DAR 89, 362)). Jedoch tritt diese Privilegierung nur ein, wenn der entsprechende Vorgang als eine Bewirtschaftungsmaßnahme bezeichnet werden kann, die der der Landwirtschaft entspricht. Dies können im Detail sein: Reinigung und Entschlammung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, deren Fütterung, die Durchführung von Kontrollen u.v.m. Damit könnte man zum Ergebnis kommen, dass diese Privilegien nur für die Erwerbsfischerei gelten, nicht jedoch für die Tätigkeiten eines Vereins im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Jedoch wird von einem „Idealverein" erwartet, dass er seine Gewässer in gleicher Weise wie ein Berufsfischer bewirtschaftet, auch wenn es auf die Erzielung eines messbaren Ertrags nicht primär ankommt. Diese Verpflichtung ergibt sich des Weiteren auch aus dem Hegeauftrag des Art. 1 Abs. 2 BayFiG. Daher ist auch den Funktionären und Beauftragten des Vereins – insbesondere Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiaufsehern – die Befugnis zuzuerkennen, zweckgerichtet zur Durchführung einer Bewirtschaftungsmaßnahme oder zur Kontrolle die entsprechend gekennzeichneten Straßen und Wege zu benutzen.
Auf das Fahrziel kommt es nicht an. Landwirtschaftlicher Verkehr darf die im Übrigen gesperrte Straße auch zur Durchfahrt benutzen. (Ce NZV 90, 441) Fazit: Zur bloßen Ausübung der Angelfischerei dürfen entsprechend gekennzeichnete Straßen und Wege nicht benutzt werten!

3. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit einem der Zusätze „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei", „ Ausgenommen Forstwirtschaft": Diese Zusatzzeichen privilegieren den forstwirtschaftlichen Verkehr 6, also zu allen Bewirtschaftungsmaßnahmen in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten. Unter den Begriff fällt demnach alles, was der Bewirtschaftung der Waldflächen – einschließlich umschlossener Wasserflächen – zugerechnet werden kann (z.B. Holzfällung, Holzlagerung, Holzverkauf, Holzabfuhr, forstbetriebliche Fahrten, Jagdausübung, Jagdschutz, Wildhege, Bewirtschaftung der Fischereigewässer, Wasserwirtschaft).
Für die Fischerei gelten die Ausführungen unter Nr. 2 analog. Ergänzend sei angemerkt, dass die Benutzung privater, also nicht öffentlich - rechtlich gewidmeter Wirtschaftswege zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Nutzern und den Eigentümern bzw. Beauftragten bedarf.

Vielleicht war der Jäger nur sauer das du durchaus "landwirtschaftlicher Verkehr frei" für dich in Anspruch nehmen könntest, er aber nicht!
 
Das werden Peanuts. Wie bumi sagte, max. der BEtrag für die Missachtung eines Schildes.
Eventuelle Folgeschäden wie zb Schäden an Land und Wegen würden natürlich zusätzlich hinzukommen, wobei das eher die Seltenheit ist und ich in deinem Fall nicht davon ausgehe.

Wo ich an der Donau angle, gib es das selbe Schild mit der Aufschrift "Landwirtschaftlicher Verkehr und Flussunterhaltung frei"

In diesem Falle wärest du berechtigt gewesen, das Areal zu befahren
 
Gleich mal ein riesiges Danke für alle Antworten.
Mit 20€ Strafe kann ich leben wenns hart auf hart kommt.
Was ich jetzt noch nicht so ganz verstehe ist ob ich den jetzt da fahren darf oder nicht.
Ich war wie gesagt nur zum fischen da :angler: Ich bin kein Gewässerwart und kein Berufsfischer oder ähnliches.
Wie könnte ich mich beim nächsten mal rechtfertigen wenn ich mal mit der Polizei konfrontiert werden sollte.
Gruß
2Fast2Real
 
Bei dem Schild "Anlieger frei" hatte ich mich mal gerechtfertigt, das ich ja ein Anliegen hätte.
Fanden die "blauen" (damals noch "grünen") aber nicht so lustig wie ich.
Hat mich aber auch nur 15 Euro gekostet....
 
Wir haben in unserem Verein auch ein Gewässer wo man nur über so einen weg hin kommt. Aber dafür haben alle Angler im Verein eine Sondergenehmigung bekommen, in form eines kleinen Schildchen das wir dann hinter die Windschutzscheibe gut sichtbar legen müßen und so brauchen wir uns keinen kopf mehr machen. :klatsch
 
Ok

Mal schauen obs fruchtet wenn ich beim fischn eine Hand voll Mais vor deren Augen ins Wasser schmeiße und sag das ich ja die Fische füttere :hahaha:
Aber ich fürchte da gehts mir dann auch so das die das weniger witzig finden als ich :nein
Na ja - es könnte ja auch alles zu einfach sein. Aber das ist ein anderes Thema

Nochmal danke für die schnelle Hilfe.
 
Habe die Suchfunktion genutzt. :-)
Ich muss durch eine "Anlieger frei"-Straße durch um am Rand eines Feldes zu parken, das bereits ausserhalb dieser Siedlung ist.
Wenn ich nun die Paragraphen richtig verstehe, kann mir max. ein Bußgeld drohen.
Abschleppen jedoch auf keinen Fall oder? Auf der Straße neben dem Feld sind auch nirgendwo Parkverbotschilder.
 
Hallo jimminy32,

man könnte fast meinen, dieser Beitrag entstammt Deiner Feder, dabei ist er nur abgeschrieben.

Ob es dem Eugen-Ulmer-Verlag jedoch gefällt, wage ich zu bezweifeln zumal dieser Text durch ein "Copyright" geschützt ist.
 
Copyright hin oder her (wo kein Kläger, da kein Richter).

Auf jeden Fall, erklärt es die Sachlage klipp und klar. Vor allem die Passage mit dem Anlieger frei war sehr hilfreich für mich, da es bei uns am Vereinsgewässer auch so ein Schild gibt!


Gruß Pac
 
Hallo jimminy32,

man könnte fast meinen, dieser Beitrag entstammt Deiner Feder, dabei ist er nur abgeschrieben.

Ob es dem Eugen-Ulmer-Verlag jedoch gefällt, wage ich zu bezweifeln zumal dieser Text durch ein "Copyright" geschützt ist.

Hallo !
Ja ich weiß die sache mit dem Copyright .
Hab den Beitrag auch wieder gelöscht .
Wollte damit auch nur aufzeigen wie die Gesetzeslage ist zu diesem Thema ist.

MfG
 
Zurück
Oben