Formalin in 35 %iger Lösung ist grundsätzlich mal Apothekenpflichtig.....siehe auch hier:
http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/24/nav/420/article/13909.html
Dass es in Läden wie BayWa vorrätig ist, macht vielleicht noch Sinn, da es auf tierärztliche Anordnung aus Klauenbad Verwendung findet.
Dass es in dieser Konzentration und Mengen in Baumärkten erhältlich ist, verweise ich jetzt mal rotzfrech ins Reich der Fabeln.
Baumärkte haben es nur, wenn sie eine spezielle Gartenteichabteilung haben, und dort ist es meist schon verdünnt.
Da es für Tauchbäder bei diversen Parasiten oder Krankheiten benutzt wird, desweiteren auch immer noch zur Desinfektion.
Auch, wie oben schon geschrieben erhält man es in Geschäften , die Bedarf für die Teichwirtschaft oder Fischzucht haben.
Hierzu mal der gültige §
§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich)und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 19a) ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68,zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.
Damit ist die Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) zulässig, wenn der Käufer volljährig ist, einen Abgabeschein/Lieferschein ausfüllt mit vorzeigen seines gültigen Personalausweises, die Verwendung der Chemiekalie muß ausreichend und glaubwürdig dargelegt werden.
Nachzulesen hier, Postings von Amateurastronom lesen, dort stehts drin.
http://www.astrotreff.de/topic.asp?ARCHIVE=true&whichpage=2&TOPIC_ID=23995&