Allgemein -  Schikanen von Fischereiaufsehern

Mal eine ernste Frage:
Hier kommen vermehrt immer mehr (meist negative) Themen über Fischereiaufseher vor...dies kann ich nicht verstehen..O.K bei diesem Thema vllt. O.K da der Aufseher überreagiert hat aber man kann doch ordentlich mit denen reden...sind doch auch nur Menschen.
Auch alles andere...wenn ihr alle ordentlich Fischt brauch doch auch keiner Angst vor einer Kontrolle zu haben :eek:
Im schlimmsten Fall gibt man einfach nach und einigt sich...hätteste das Auto vorgefahren und gut wär...später hätteste dir das schriftlich vom Besitzer geholt und dan wär gut...

Ich denke man soll einfach nur ordentlich mit denen Umgehen...

Kla das die nicht immer höflich sind...das waren sicherlich alle mal doch bekommen Fischereiaufseher immerwieder Arschtritte deswegen werden Sie auch mit der Zeit härter. Ganz kla...

Also ich muss sagen ich habe noch nie Probleme mit denen gehabt...egal wo ich geangelt habe...

MfG Siermann

P.S das soll nix gegen den Themensteller sein nur einfach mal so allgemein geschrieben.



ich habe nichts dagegen kontrolliert zu werden da ich nichts zu befürchten habe ! aber ich habe was dagegen wenn jemand meint seine herschsucht an mir ausleben zu müssen !
wenn so einer zu dir kommt und du merkst, daß er pedantischer weise nur nach einem grund sucht um dir an den karren zu fahren und beim kleinsten wiederwort ein platzverweis ausgesprochen wird obwohl du im recht bist !!! würdest du dir das gefallen lassen ?
ich nicht !!!
das was ich hier bis jetz geschrieben habe ist auch bei weitem nicht alles, was ich mit den beiden "hochwohlgeboren" schon erlebt habe !
 
Wenn Sie sich natürlich als etwas besseres Ansehen gibt es natürlich keinen Grund nachzugeben...wobei sie dan em Ende aber am längeren Hebel sitzen :(
Was will man machen wenn sie einem vom Gewässer verweisen.? Irgendwo hinfahren und sich beschwerren und das Verbot aufheben lassen.? Dan ist der Tag auch vorbei und du hast lediglich Sprit verfahrne und somit haben Sie wieder "gewonnen"...
Sogesehen kann man da ga nix machen :( traurig ist aber leider so.

MfG Siermann
 
mir wäre das egal, was der labbert. Der soll mal nicht rum Heulen ich würde weiter Angeln, du hast ja nix falsch gemacht, vielleicht ist ihm der weg zu dir zu weit !
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn Sie sich natürlich als etwas besseres Ansehen gibt es natürlich keinen Grund nachzugeben...wobei sie dan em Ende aber am längeren Hebel sitzen :(
Was will man machen wenn sie einem vom Gewässer verweisen.? Irgendwo hinfahren und sich beschwerren und das Verbot aufheben lassen.? Dan ist der Tag auch vorbei und du hast lediglich Sprit verfahrne und somit haben Sie wieder "gewonnen"...
Sogesehen kann man da ga nix machen :( traurig ist aber leider so.

MfG Siermann



ich werde mich auf jeden fall mit anderen vereinskameraden bereden von denen ich weiß, daß sie auch schon stress mit den beiden hatten ! auf der nächsten versammlung werden wir das ganze dann mal ansprechen und wenn es nichts bringt, geht`s gemeinsam zur unteren fischereibehörde !

ich weiß auch, daß einer von den beiden schon bei zwei anderen vereinen in unserer gegend "gegangen" wurde !!! da werde ich mich auch noch mal umhören ! und dann schaun ma mal... :)
 
Auch wenn der Feldweg privat ist, unterliegt er gesetzlichen Bestimmungen.
Ist es ein gesperrter Weg E230 mit Zusatzbeschilderung (Landwirtschaftlicher Verkehr frei), brauchst Du eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes. Bei einem reinem Privatweg, läßt Du Dir vom Eigentümer, eine Genehmigung schriftlich erteilen (drück ihm 20 € in die Hand und er überläßt Dir sogar das Hausrecht). Ist es ein Forstweg, müsste Dir der Eigentümer eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Waldgesetz erteilen. Diese muß dann vom zuständigen Forstamt bestätigt werden. Du bekommst dann eine Haftplakette mit Amtssiegel des Forstamtes.
Am einfachsten ist es, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald beizutreten. Jahresmitgliedsbeitrag 15 € und Du bekommst von jedem Forst-oder Umweltamt, jede Genehmigung, die Du willst.
 
Na da würde es mich aber nicht wundern, wenn die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald in den nächsten Tagen von einer Flut von Beitrittserklärungen überschwemmt wir;-)
 
Über das Thema kann man Ordentlich Diskutieren.

Fakt ist, das is eine Frechheit!

Wenn die dich nichtmal ausreden lassen....
Am besten wärs wenn du niemehr dorthin gehst, immerhin verdienen die ja von dir (wenn du vom Gewässer nicht so abhängig bist) .

Und geht ihm das überhaupt was an wenn dein Fahrzeug da bei irgendeinem Feldweg steht obwohl der nur für's Wasser zuständig ist?

Leute gibts... Die haben echt Probleme :D
 
Auch wenn der Feldweg privat ist, unterliegt er gesetzlichen Bestimmungen.
Ist es ein gesperrter Weg E230 mit Zusatzbeschilderung (Landwirtschaftlicher Verkehr frei), brauchst Du eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes. Bei einem reinem Privatweg, läßt Du Dir vom Eigentümer, eine Genehmigung schriftlich erteilen (drück ihm 20 € in die Hand und er überläßt Dir sogar das Hausrecht). Ist es ein Forstweg, müsste Dir der Eigentümer eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Waldgesetz erteilen. Diese muß dann vom zuständigen Forstamt bestätigt werden. Du bekommst dann eine Haftplakette mit Amtssiegel des Forstamtes.
Am einfachsten ist es, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald beizutreten. Jahresmitgliedsbeitrag 15 € und Du bekommst von jedem Forst-oder Umweltamt, jede Genehmigung, die Du willst.

Genau ich mache das schon seit einigen Jahren es gab immer wieder Ärger weil der See mitten im Wald liegt und zu Fuss sind es gut 10 min. Wer Vollgepackt noch lebend am Wasser ankommt hat Glück. Die Bescheinigung zum befahrn der Waldwege Kostet mich im Jahr 5€ dafür kann ich bis auf 20 Meter an den See fahren Ausweis in die Scheibe und Angeln gehen. Kein Fragen kein Meckern.
 
die sache wurde schon geklärt !
ich war im recht und es gab ´nen rüffel vom vorstand !
mal sehn wie´s nun weiter geht !?!
 
die sache wurde schon geklärt !
ich war im recht und es gab ´nen rüffel vom vorstand !
mal sehn wie´s nun weiter geht !?!

Ich hab das mal überflogen,Frage an dich kann sein ich hab es überlesen .
Wie sind diese Leute an dich ran gekommen ???
Sind sie gelaufen oder haben diese Personen den Privatweg mit Ihrem Fahrzeug benutzt??
Wir haben auch Ackerland nebst Wiese und Privatweg ,den wir Anglern welche uns fragen auch frei geben und es gibt nie ärger nur einmal da kam eine Fischereikontrolle und wollte uns von unserem eigenen boden vertreiben,das war lustig.Mein Männe los Traktor und Egen geholt und Quer übern weg gestellt die durften nach hause laufen und von der Polizei haben se auch noch eine Anzeige bekommen Mißachtung von verbotsschildern usw.es wurde teuer für die beiden
 
ich habe nichts dagegen kontrolliert zu werden da ich nichts zu befürchten habe ! aber ich habe was dagegen wenn jemand meint seine herschsucht an mir ausleben zu müssen !
wenn so einer zu dir kommt und du merkst, daß er pedantischer weise nur nach einem grund sucht um dir an den karren zu fahren und beim kleinsten wiederwort ein platzverweis ausgesprochen wird obwohl du im recht bist !!! würdest du dir das gefallen lassen ?
ich nicht !!!
das was ich hier bis jetz geschrieben habe ist auch bei weitem nicht alles, was ich mit den beiden "hochwohlgeboren" schon erlebt habe !

Einen Platzverweis dürfen diese Personen dir nicht aussprechen ,da es sich wie du schreibst um Privaten Boden handelt.das darf nur der Eigentümer noch nicht einmal die Polizei ohne Zustimmung des Eigentümers darf das .Auch nicht ohne Zustimmung betreten Das einzigste ist das Uferbetretungsrecht,welches aber außerkraft tritt wenn sich auf der Wiese Tiere befinden(seuchengefahr von außen)
 
@corinna 68

einen platzverweis dürfen sie mir schon aussprechen wenn ich mich nicht an die regeln halte, weil mien verein der pächter des gewässers ist ! aber, so wie die sich das vorstellen ist es eben nicht in ordnung und deshalb hat´s auch ´nen eilnauf vom vorstand gegeben :) ! biem nächsten fehlverhalten von denen mach ich ´ne beschwerde bei der unteren fischereibehörde und ´ne anzeige wegen amtsmißbrauch !
 
@querkopp
Ist nicht gans so wie du schreibst,es sei denn Du hast gewildert
Wenn die Berliner bei uns zum Angeln kommen ,bekommen sie die Erlaubnis unser Privatland zu befahren .Damit bekommen sie das Recht das Verbotsschild zu mißachten.Das Gewässer zählt zur großen Oderkarte
aber ohne unserer Genehmigung zum befahren des Privatweges sind es etwa 1000 meter Fußmarsch alles andere wird teuer
Wenn Du die Genehmigung vom Bauern hast,dann befindest Du dich mit deinem Fahtzeug auf Privatem Grund und Boden und niemand außer der Eigentümer hat dir Vorschriften zu machen.Was das befahren des Grund und Bodens angeht selbst die Wapo muß sich zum befahren des Privatweges für Kontrollen von uns die Genehmigng holen ,haben sie auch bekommen und trotzdem fragen sie ...Dürfen wir ihr Grundstück betreten bzw befahren...
 
@ corinna68
ich wurde vom gewässer verwiesen und nicht von dem weg !

Hattest Du eine Angelkarte???
Die Kontrolle war doch auf Privaten Grund und Boden also hat niemand dort auch wenn das gewässer gepachtet oder verpachtet ist dieses land zu betreten um dich zu kontrollieren ohne Einwilligung des Eigentümers
 
....
Wir haben auch Ackerland nebst Wiese und Privatweg ,den wir Anglern welche uns fragen auch frei geben und es gibt nie ärger nur einmal da kam eine Fischereikontrolle und wollte uns von unserem eigenen boden vertreiben,das war lustig.Mein Männe los Traktor und Egen geholt und Quer übern weg gestellt die durften nach hause laufen und von der Polizei haben se auch noch eine Anzeige bekommen Mißachtung von verbotsschildern usw.es wurde teuer für die beiden

Hallo Corinna,

nur für dich.

Gewässerordnung Brandenburg.

2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern

2.1. Uferbetretung

Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen, in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft

In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sofern sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Betretungsbefugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 BbgNatSchG).

2.3. Betretungsbefugnis im Wald

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Die allgemeine Betretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Wegen gestattet (§ 15 Abs. 1, 3 und 4 LWaldG). Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 14 LWaldG). Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass dieser nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, die Erholung anderer nicht gestört und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 2 LWaldG).
 
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