Landesfischereiverordnungen -  Freund zum Angeln mit nehmen ohne Angelschein

Ich darf mit 2 Ruten an den Vereinsgewässern angeln. Ab und zu nimm ich meinen Cousin mit der natürlich auch en bisschen fischen möchte aber leider kein Schein usw. hat. Meistens überlass ich ihm dann die zweite Angel. Ich weiß darf ich eigentlich auch nicht aber is mir ******egal.
Aber klar natürlich nur wenn ich in der Nähe bin bzw. direkt neben ihm sitze. Ich denke das ist lange nicht so schlimm wie wenn einer "wildert" und ohne Kenntnisse einfach draufloslegt! Und sollte mal ein Kontrolleur kommen sind 2 Angeln im Wasser die mir gehören;) ,
in diesem Sinne Petri Heil
 
Hallo Rabauke175

jap, aber wie oft passiert es das genau 2 Fische gleichzeitig beissen?

Na Dir scheint es ja schon passiert zu sein!:hahaha:

Hallo Emsangler291

Beim Spinn-bzw. Fliegenfischen muss man allein aus technischen Gründen immer an der Rute sein.Man kann sie garnicht aus der Hand legen wenn man eine dieser beiden Angeleien betreiben möchte.

Logisch aber kannst Du damit auch deine geschilderte Situation rechtfertigen, dass Du an beiden Ruten gleichzeitig bist, wenn ein Fisch beißt? Oder hast Du beim Grund oder Posenangeln beide Ruten gleichzeitig in der Hand und kannst gleichzeitig reagieren, wenn etwas beißt?
Kannst Du nicht! Deshalb ist die Rechtfertigung oder Begründung für das gebilligte Pro der einen Zielfischangler aber der gleichzeitige Ausschluss bei anderen, völlig falsch und unlogisch.
Warum kann der Spinnangler nicht gleichzeitig eine Grundrute im Wasser haben, bei einem Biss seine Spinnrute aus der Hand legen und die Grundrute in seine Hand nehmen?
Beantworte diese Frage mal logisch!
 
Darum gings mir doch garnicht!Ich wollte nur deutlich machen dass ich jemanden an die Rute lassen würde wenn der Fisch abziehen würde,um ihn keinen Schaden nehmen zu lassen!
Für mich ist das Thema damit beendet!
 
Ich darf mit 2 Ruten an den Vereinsgewässern angeln. Ab und zu nimm ich meinen Cousin mit der natürlich auch en bisschen fischen möchte aber leider kein Schein usw. hat. Meistens überlass ich ihm dann die zweite Angel. Ich weiß darf ich eigentlich auch nicht aber is mir ******egal.
Aber klar natürlich nur wenn ich in der Nähe bin bzw. direkt neben ihm sitze. Ich denke das ist lange nicht so schlimm wie wenn einer "wildert" und ohne Kenntnisse einfach draufloslegt! Und sollte mal ein Kontrolleur kommen sind 2 Angeln im Wasser die mir gehören;) ,
in diesem Sinne Petri Heil


Deinem Vereinsvorstand wird es ganz sicher nicht sch...-egal sein, wenn es rauskommt. Das kann bzw. wird Dich dann die Mitgliedschaft kosten.
Deine Einstellung zu der Sache ist m. E. mehr als bedenklich. Immerhin handelt es sich sowohl um eine gesetzl. Bestimmung, als auch um eine Vereinssatzung, welche Dir sch...-egal sind.
Tolle Einstellung, muß ich schon sagen!!!
 
Hallo Emsangler291

Darum gings mir doch garnicht!Ich wollte nur deutlich machen dass ich jemanden an die Rute lassen würde wenn der Fisch abziehen würde,um ihn keinen Schaden nehmen zu lassen!

Um das zerkleinern deiner Aussagen ging es mir auch nicht. Lediglich um das Aufzeigen der "Logik" oder Nicht "Logik" manch einer Begründung aus seiner eigenen Sichtweise. Man leitet schnell eine "logische" völlig klare Richtlinie für seine Handlung ab, blendet aber für andere, diese Rechtfertigung aus.
Das rechtliche vergisst man dann noch schneller.;)
Darum ging es aber hier.
Warum der Fall für den einen Angler mehr billigend sein sollte, wie für den anderen, erschloss sich mir nicht.
 
Hallo Emsangler291

Die andere Frage die damit aufgeworfen wird ist doch folgende!
Warum darf ein Spinn- oder Fliegenfischer nur eine Rute benutzen?
Er könnte ja nebenbei auch eine Grundrute liegen haben und gleichzeitig links und rechts der Grundrute den Spinnköder oder die Fliege benutzen an einer zweiten Rute!

Also in BW darf ich neben meiner Spinnrute auch noch locker ne andere Rute dazu verwenden, finde keinen logischen Grund, und keinen Paragraphen, der dagegen spricht.

Manni ich weiß es ist mühselig für die Leute, die fachlich versiert sind, aber wir sollten schon auf die jeweiligen Bundesländer eingehen, auf die wir unsere Aussagen beziehen, sonst wird etwas von anderen pauschal übernommen, was so nicht korrekt ist, das ist ja auch nicht in unserem Sinne.

Des weiteren darf ich z.B. auch in BW (Ich hab gesehen, dass es für den Fragesteller um ein anderes Bundesland geht) einen Kollegen an meiner Angel drillen lassen, solange er nicht den gesamten Angelvorgang, vom Anködern bis Abschlagen selbst vornimmt, also unter fachkundlicher Anleitung assistiert. (Karremann/Laiblin Das Fischereirecht in BW; Kohlhammer 3 Auflage; Ausnahmen zu § 31 Absatz I; Seite 152/153, wenn auch etwas verklausuliert; irgendwo gab es die Darstellung auch dezidierter, muss ich aber nochmal suchen)
 
Zuletzt bearbeitet:
Deinem Vereinsvorstand wird es ganz sicher nicht sch...-egal sein, wenn es rauskommt. Das kann bzw. wird Dich dann die Mitgliedschaft kosten.
Deine Einstellung zu der Sache ist m. E. mehr als bedenklich. Immerhin handelt es sich sowohl um eine gesetzl. Bestimmung, als auch um eine Vereinssatzung, welche Dir sch...-egal sind.
Tolle Einstellung, muß ich schon sagen!!!

Hallo Eberhard,

ich bin völlig mit dir einer Meinung, was die Sch... egal Meinung/ Einstellung angeht, die finde ich per se daneben.

Aber er angelt in BW, wenn ich die PLZ richtig deute, und da scheint es nach meiner Rechtskenntnis, (siehe Post zuvor auf Buchbezug) in Ordnung zu sein, was er tut, solange er nicht jedwede Handlung ausführen lässt, und als Inhaber eines Fischerei- und Erlaubnisscheins zugegen ist, und eingreifen kann.

Den Vorstand geht es doch dann (wenn auch als Vollhafter für den Verein) nichts an, solange er eine offenbar rechtswidrige Handlung nicht in der Satzung, oder sonstigen offiziellen Schriftstücken postuliert, was er ja nicht tut. Eine fraglich rechtswidrige Handlung würde das Mitglied begehen, und das ohne Deckung des Vereins, der ja nicht alles und immer kontrollieren kann, (genausowenig wie unser Staat), somit sehe ich da von Vereinsseite kein Problem.
Es dürfte ja auch sinnwidrig sein, einen Vorstand zu verurteilen, weil z.B. ein ewig Gestriger mit lebendem Köfi angelt, das kann niemand zu 100% kontrollieren, (wie wäre das an staatlichen Gewässern, welchen Minister könnte ich da zur Verantwortung ziehen, um es mal zu überspitzen) und solange der Vorstand nicht meint sagen zu müssen, dass sowas ok sei, kann ihm daraus auch keiner was.
 
bei uns in bayern siehts so aus:

u10: nirgends darf gefischt werden(rechtlich nicht
mal in der eigenen badewanne.

10-18: man kann sich für 10€ euro einen jugend-
fischereischein bei der gemeindeverwaltung
kaufen, der dazu bemächtigt, in begleitung
eines volljährigen anglers zu angeln.

ab. 12: die fischereiprüfung kann abgelegt werden.
(der fischereischein kann allerdings erst mit
vollendung des 14. lebenjahres bei der gemeinde
abgeholt werden, was ich persönlich für ziemlich
schlecht empfinde, denn wer die prüfung hat, soll
auch fischen gehen dürfen)

14-18: man kann bei bestandener prüfung den staatlichen
fischereischein erwerben, und darf alleine gehen.
es ist aber auch noch möglich, mit dem jungfischerschein
zu angeln (allerdings nur in begleitung)

ab 18: der jugendfischereischein läuft aus und um zu angeln
braucht man unbedingt einen fischereischein, um
angeln zu dürfen.
 
Hallo Eberhard,

ich bin völlig mit dir einer Meinung, was die Sch... egal Meinung/ Einstellung angeht, die finde ich per se daneben.

Aber er angelt in BW, wenn ich die PLZ richtig deute, und da scheint es nach meiner Rechtskenntnis, (siehe Post zuvor auf Buchbezug) in Ordnung zu sein, was er tut, solange er nicht jedwede Handlung ausführen lässt, und als Inhaber eines Fischerei- und Erlaubnisscheins zugegen ist, und eingreifen kann.

Den Vorstand geht es doch dann (wenn auch als Vollhafter für den Verein) nichts an, solange er eine offenbar rechtswidrige Handlung nicht in der Satzung, oder sonstigen offiziellen Schriftstücken postuliert, was er ja nicht tut. Eine fraglich rechtswidrige Handlung würde das Mitglied begehen, und das ohne Deckung des Vereins, der ja nicht alles und immer kontrollieren kann, (genausowenig wie unser Staat), somit sehe ich da von Vereinsseite kein Problem.
Es dürfte ja auch sinnwidrig sein, einen Vorstand zu verurteilen, weil z.B. ein ewig Gestriger mit lebendem Köfi angelt, das kann niemand zu 100% kontrollieren, (wie wäre das an staatlichen Gewässern, welchen Minister könnte ich da zur Verantwortung ziehen, um es mal zu überspitzen) und solange der Vorstand nicht meint sagen zu müssen, dass sowas ok sei, kann ihm daraus auch keiner was.


Hallo,

der Verein oder sagen wir der Pächter spielt, was die Regeln angeht immer eine wichtige Rolle.
Weil er das Dokument erstellt, welches letztlich festlegt, wie die Regeln am Wasser sind. Das ist der Fischereierlaubnisschein.
Die Bedeutung ist auch den meisten Vereinen nicht klar.

Bei einer Kontrolle lasse ich mir als Fischereiaufsicht den Erlaubnisschein aushändigen und gleiche das, was der Angler tut mit dem Schein ab.

Dort steht, wer fischen darf und womit. In letzter Konsequenz ist alles, was der Schein nicht abdeckt eine Fischwilderei. Sind laut Schein 2 Ruten erlaubt, ich bin aber mit einer Köderfischsenke zu Gange ist das eine Fischwilderei. Der Verein dürfte auch festlegen, dass an seinem Gewässer kein Helfer erlaubt ist, selbst wenn die Bestimmungen des Landes das vorsehen. Umgekehrt geht das allerdings nicht.

Es reicht daher nicht, sich nur die Gesetze anzusehen. Diese geben nur einen Rahmen vor. Der Pächter hat aber immer einen sehr großen Spielraum.

Er darf letztlich alles regeln, solange es nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Daher sollte man sich dieses Dokument gut durchlesen.

Bei einer Kontrolle ist der Erlaubnisschein die Basis des Ganzen.


Winde
 
Hallo Winde,

ich verstehe den Bezug zu meinem Post leider nicht. Hab vmtl noch zu wenig Kaffee.:)

Dass der Erlaubnisschein, bzw. die Richtlinien wichtig und zu befolgen sind ist vollkommen klar, auch, dass ich als Pächter die gesetzlichen Regeln präzisieren(im Sinne von enger fassen) kann ist klar. Darauf beziehe ich mich aber in meinem Post nicht, sondern auf Eberhards Aussage, die ich zitiert habe.

Für den Vorstand wäre es nur ein Problem, wenn in den Richtlinien/Erlaubnisschein stehen würde, dass er einen Helfer aktiv angeln lassen darf, dies aber vom Gesetz verboten ist. Oder er dies mündlich nachweisbar kundtut, und damit belangt werden könnte.

Der TE schreibt zwar, dass es nicht erlaubt sei, aber nicht, dass es im Erlaubnisschein (also von Vereinsseite) verboten ist, daher nahm ich auch an, dass er sich auf das Fischereigesetz BW bezieht, und damit einer -aus meiner Kenntnis- nicht richtigen Aussage anhängt.
Dort ist die Handlung als Helfer nicht verboten. Und laut Karremann/Laiblin "Das Fischereigesetz in BW", kann man davon ausgehen, jemanden helfen lassen zu dürfen, solange er nicht den gesamten Angelvorgang (von anködern bis abschlagen) selbst durchführt.
(Siehe meinen Post über dem, den du zitiert hast, mit Seitenangabe)

Wenn du auf etwas anderes hinaus wolltest, dann hab ich dich wohl komplett falsch verstanden. Beschreib es mir dann im Zweifel nochmal präziser, was du meinst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Winde,

ich verstehe den Bezug zu meinem Post leider nicht. Hab vmtl noch zu wenig Kaffee.:)

Dass der Erlaubnisschein, bzw. die Richtlinien wichtig und zu befolgen sind ist vollkommen klar, auch, dass ich als Pächter die gesetzlichen Regeln präzisieren(im Sinne von enger fassen) kann ist klar. Darauf beziehe ich mich aber in meinem Post nicht, sondern auf Eberhards Aussage, die ich zitiert habe.

Für den Vorstand wäre es nur ein Problem, wenn in den Richtlinien/Erlaubnisschein stehen würde, dass er einen Helfer aktiv angeln lassen darf, dies aber vom Gesetz verboten ist. Oder er dies mündlich nachweisbar kundtut, und damit belangt werden könnte.

Der TE schreibt zwar, dass es nicht erlaubt sei, aber nicht, dass es im Erlaubnisschein (also von Vereinsseite) verboten ist, daher nahm ich auch an, dass er sich auf das Fischereigesetz BW bezieht, und damit einer -aus meiner Kenntnis- nicht richtigen Aussage anhängt.
Dort ist die Handlung als Helfer nicht verboten. Und laut Karremann/Laiblin "Das Fischereigesetz in BW", kann man davon ausgehen, jemanden helfen lassen zu dürfen, solange er nicht den gesamten Angelvorgang (von anködern bis abschlagen) selbst durchführt.
(Siehe meinen Post über dem, den du zitiert hast, mit Seitenangabe)

Wenn du auf etwas anderes hinaus wolltest, dann hab ich dich wohl komplett falsch verstanden. Beschreib es mir dann im Zweifel nochmal präziser, was du meinst.

Hallo,

entschuldige, Bedienerfehler. Vermutlich durch Kaffeemangel bedingt.

Ich wollte eigentlich fortsetzen. Ich habe dich versehentlich zitiert. Das ergibt dann in der Tat wenig Sinn.

Winde
 
Weniger ist mehr

Wenn ich das jetzt mal so lese hab ich auch gleich mal ein Frage.
Und zwar war ich im Sommer mit nen Kompaen am Teich angeln (er kein Schein kommt nur zum Bier trinken mit :prost)so ich drillte gerade eben den ersten Karpfen im wirklich selben Moment bermerk ich wie meine andere Rute sich langsam aber sicher den Teich näherte.

Was mach man in solchen situationen? Hab ihn gesagt er sollt ran gehen und siehe da er hatte den Karpfen eher im Kescher wie ich ^^.
Wenn das nen Kontrolleur etc gesehen haette meint ihr der könnte mir ne Geldstrafe etc. geben?

ich hätte noch eine andere Lösung als Vorschlag:
Wenn Du mit zwei Ruten überfordert bist, angel nur mit Einer. Dann mußt du deinen Kumpel auch nicht beim Bier trinken stören.

mfG
Johannes02
 
ich hätte noch eine andere Lösung als Vorschlag:
Wenn Du mit zwei Ruten überfordert bist, angel nur mit Einer. Dann mußt du deinen Kumpel auch nicht beim Bier trinken stören.

mfG
Johannes02

ich war in der selben situation und bei mir kam ein kontroleur er meinte ausnahme aber sonst gibt es eine dicke geldstafe aber für deinen kumpel wegen wilderei also denk dran lieber nur mit einer angeln und auf der sicheren seite sein :)
 
Habt ihr nicht als Helfer eure Angelkarriere begonnen?

Ich schon! und mal erlich man muss nicht alles päpstlicher sehen wie es ist.
Klar ist vom Gesetz alles klar Definiert, aber ich klaube nicht das wenn ich z.b einen Karpfen drill und zur meiner holden sage Holle die 2te Rute raus, jemand was sagt!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur mal so ein Hinweis für diejenigen, die mal mit einem Bekannten in Sachsen-Anhalt angeln gehen möchten, die keinen Fischereischein haben.

In der Gewässerordnung vom DAV LAV Sachsen-Anhalt (http://www.lav-sachsen-anhalt.de/) unter Punkt 4.2.1.1 steht es ganz klar beschrieben. Hier der Auszug:

Eine Unterstützung des Anglers durch eine nicht fischereibefugte Person ist möglich für:

1. den Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers

2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel

3. den Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und

4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch

Ich nehme regelmäßig meine Frau mit zum Angeln. Und sie stellt sich beim Angeln garnicht mal so dumm an. Beködern der Rute mit Wurm oder Made muß ich aber immer "noch" machen. Da ist dann die Scheu doch noch etwas zu groß. :)
 
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