Fischereischein -  Angelschein umschreiben von Saarland auf Rheinland-Pfalz

Honakura

Neuer Petrijünger
Hallo,

Ich habe zusammen mit einem Freund im Saarland die Fischereiprüfung gemacht, da es dort in kürzerer Zeit möglich ist und ich Beruflich ziemlich eingespannt bin und deshalb leider nicht die Zeit habe den Angelschein in Rheinland-Pfalz zu machen.

Jetzt wollte ich Aufgrund des Saarländisches Fischereizeugnisses in Rheinland-Pfalz meinen Angelschein erwerben. Laut der Aussage des freundlichen Sachbearbeiters der Gemeinde Bad-Kreuznach wäre dies nicht möglich und ich solle doch ins Saarland ziehen wenn es mir nicht passt.

Laut Aussage von anderen Verbandsgemeinden bei denen ich mich bisher erkundigt habe ( wie z.B. Kaiserslautern und Kirchheimbolanden ) ist es überhaupt kein Problem in Rheinland-Pfalz den Angelschein Aufgrund der Saarländischen Fischereiprüfung zu erlangen und es wäre eine Unverschämtheit der Gemeinde Bad Kreuznach ein solche Aussage zu tätigen.

Mein Freund aus Kaiserslautern hat ohne Probleme seinen Angelschein erhalten.

Ist meine Verbandsgemeinde falsch informiert oder dürfen die mir wirklich den Angelschein verweigern?

Kann mir da jemand weiter helfen?

Grüße
Patrick
 
Ja Patrick, das kann durchaus sein, dass die Prüfungen von Bundesland zu Bundesland nicht akzeptiert werden. Z.B. Prüfung in Hessen, Fischereischein in Bayern: Abgelehnt.

Im Fall der Fälle habe ich gleich nach der Prüfung einen Fischereischein bei unserer Gemeinde geholt, damit man im Falle eines Unzuges nicht mit solchen Problemen konfrontiert wird. Auch wenn keine Zeit zum Angeln zur Verfügung steht. Es gelten halt die jeweiligen Landesgesetze und es gibt noch keine einheitlich geltende Regelung.

Hier findest Du noch den Link im Forum, der Inhalt bezieht sich jedoch nach der Ersterteilung des Fischereischeines.

https://www.fisch-hitparade.de/fischereischein.php

In Deinem Fall hört es sich irgendwie nach Willkür des Sachbearbeiters an .......... grummel

LG Micha
 
Zuletzt bearbeitet:
Außer in Bayern sollte es eigentlich kein Problem geben mit dem Saarländischen Prüfungszeugnis den Angelschein in anderen Bundesländern zu bekommen (Die Fischereischule in Überherrn lebt schließlich davon).

Vielleicht solltest Du Dir die Verfahrensvorschriften von dem Sachbearbeiter zeigen lassen, wenn es dort eine Vorschrift gibt das der Schein zu verweigern ist wenn die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt wurde hilft es vielleicht mit dem Hinweis auf die anderen Bezirke bei seinem Vorgesetzten vorzusprechen.

Sollte eine solche Vorschrift fehlen handelt es sich um Unwissenheit bzw. Willkür des Sachbearbeiters. In dem Fall würde ich direkt beim Bürgermeister vorsprechen und eine Beschwerde einreichen.
 
Für alle, die es immer noch nicht glauben wollen:

Grundsätzlich muss die Fischereiprüfung in dem Bundesland abgelegt werden, in dem man seinen Hauptwohnsitz hat. Normalerweise sogar innerhalb des Gebietes der jeweiligen unteren Fischereibehörde des Wohnortes. Selbst das Ablegen der Prüfung im Zuständigkeitsbereich einer anderen unteren Fischereibehörde (in der Regel eine andere Gemeindeverwaltung), wenn auch im Bundesland des Hauptwohnsitzes, bedarf der Zustimmung der unteren Fischereibehörde des Hauptwohnsitzes.

Die Erstausstellung eines Fischereischeines muß dann auch durch die untere Fischereibehörde des Wohnortes erfolgen. Dies ist nun mal so, da die Fischereigesetzgebung Ländersache ist.

Hat man erst einmal einen Fischereischein wird dieser auch in den anderen Bundesländern anerkannt und bei einem Umzug ggf. auch dort verlängert. Vergißt man z.B. nach einem Umzug in ein anderes Bundesland den Fischereischein verlängern zu lassen, das heißt, ist er erst einmal abgelaufen, muss in dem Bundesland, das dann aktuell den Hauptwohnsitz darstellt die Prüfung nach dem dortigen Fischereigesetz neu abgelegt werden. Die Prüfung muss im Falle eines abgelaufenen Fischereischeines auch dann neu gemacht werden, falls sich im eigenen Bundesland etwas am Fischereigesetz geändert hat.


Eine in einem anderen Bundesland abgelegte Fischereiprüfung ist somit ohne rechtwirksamen Anspruch auf die Erst-Ausstellung eines Fischereischeines am Heimatort.

Alles was evtl. in einzelnen Gemeinden davon abweichend getan wird ist entweder ein Fall von Kulanz oder Unkenntnis des Sachbearbeiters.


Sicher ist das für manchen nicht unbedingt nachzuvollziehen, warum das so geregelt wurde. Tatsache ist aber, dass es nun mal so ist. Und entsprechend muss man sich verhalten. Wer sich nicht vorher erkundigt ist m.E. ganz einfach selbst Schuld.

@Honakura: Der "freundliche" Sachbearbeiter in Bad Kreuznach ist somit im Recht. Und streng genommen muss er Dir nach der Gesetzeslage den Schein verweigern. Ehrlich gesagt kann ich den Mann sogar verstehen, daß er genervt ist, denn Du bist sicher nicht der erste Schlauberger, der es auf diese Tour probiert an den Schein zu kommen.

Daß es Schulen gibt, die Dir weismachen wollen, dass Du den Schein ohne weiteres zu Hause ausstellen lassen kannst ist einfach nur unlautere Werbung um mehr Interessenten zu bekommen.
Das ist ungefähr so, wie deutsche Agenturen, die Leuten nach Führerscheinentzug in der BRD, vormachen, sie könnten ganz leicht einen Führerschein in Polen machen und damit in der BRD fahren. Das ist einfach nicht richtig. Als Bundesbürger brauchst Du in Deutschland einen deutschen Führerschein. Du kannst mit dem polnischen Lappen zwar in Polen und ggf. in manchen ausländischen Staaten fahren, in der BRD ist es aber wie fahren ohne Führerschein.
 
Hierzu hätte ich gerne mal die entsprechenden Paragrafen.
Meines wissens ist das nur in Bayern so, in keinem anderen Bundesland.
 
@SalleyeM

Es ist wirklich nicht nur die Bayern betreffend. Es geht sogar noch weiter, dass aus Teilen der neuen Bundesländer, aufgrund deren lapidaren Prüfungsmethoden sogar der Fischereischein im manchen alten Bundesländern nicht verlängert werden könne. Ob dies so zutreffend ist, kann ich nicht behaupten, aber es wurde im Unterricht so schon angesprochen.

§§§§§.....Solche Sachen findet man i.R. im Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen Bundeslandes. Aber da suchst Du Dir ziemlich den Wolf, bzw. jährlich ca. 1000 Seiten an Änderungen und Erweiterungen.

LG Micha
 
Dann werfen wir doch mal einen Blick in die LFO von Rheinland Pfalz.

§ 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

Und das LFischG von Rheinland-Pfalz

§ 36
Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen
Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine
Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der
Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren
Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und
tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu
ausgebildet werden,
2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
gemeldet sind,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren
Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staatsoder
Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben
und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine
Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und
Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten Stelle, bestimmt, die
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren
geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten.

Aus beiden geht nicht hervor das eine Prüfung die in anderen Bundesländern abgelegt wurde als ungültig anzusehen ist.

In der LFO von Bayern allerdings steht eindeutig das Prüfungen nur anerkannt werden wenn man nicht in Bayern gewohnt hat.
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.

Mein Fazit ist das in Rheinland-Pfalz die Prüfung anerkannt wird, die aussagen der anderen Gemeinden bestätigen mich darin auch.


Eins noch:
Daß es Schulen gibt, die Dir weismachen wollen, dass Du den Schein ohne weiteres zu Hause ausstellen lassen kannst ist einfach nur unlautere Werbung um mehr Interessenten zu bekommen.
Das ist ungefähr so, wie deutsche Agenturen, die Leuten nach Führerscheinentzug in der BRD, vormachen, sie könnten ganz leicht einen Führerschein in Polen machen und damit in der BRD fahren. Das ist einfach nicht richtig. Als Bundesbürger brauchst Du in Deutschland einen deutschen Führerschein. Du kannst mit dem polnischen Lappen zwar in Polen und ggf. in manchen ausländischen Staaten fahren, in der BRD ist es aber wie fahren ohne Führerschein.
Es beteht doch ein gewaltiger unterschied ob man eine Berechtigung (Führerschein) durch Fehlverhalten verloren hat oder ob man diesen zugeteilt bekommen möchte.
Verlierst Du deinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer hast Du ein Fahrverbot auf Deutschem Boden. Macht ein Austauschschüler seinen Führerschein in den USA mit 15 wird dieser ohne weiteres in Deutschland anerkannt wenn das entsprechende Alter erreicht wird.
 
Hallo Marc,

wie schon geschrieben, kannst Du Dir einen Wolf suchen. Ich vermute, dass nach wie vor die beste Lösung wäre, eine Kopie der Landesverordnung, insbesondere den mit dem Zusatz (3), worin die staatl. anerkannte Stelle, sprich die untere Fischereibehörde Überherrn nachweislich bestätigt wird, dem Zeungis, beim Bürgermeister vorsprechen. Der sollte den Interessen seiner Mitbürger zum Recht verhelfen können, zumindest sollte er in der Lage sein, die Gründe der Ablehnung in schriftl. Form sich zukommen zu lassen. Somit wäre Honakura zumindest über den Kopf des Sachbearbeiters hinweg, zu einer weisungsbefugte Person gelangt, die eigentlich im Interesse seiner Wähler und Bürger Einfluß geltend machen kann und auch sollte.

Wenns um kommunale Angelegenheiten geht, ist mein erster Weg immer zum Bürgermeister, bevor es zu Diskusionen mit Angestellten der Verwaltung kommt. Immer den Weg des geringsten Wiederstandes wählen.

LG Micha
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich denke ich werde mich mal an den Vorgesetzten meines Lieblingssachbearbeiters wenden.

Von der Stadt Kaiserslautern hab ich den Tip bekommen ich soll einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde KH einreichen mit dem Verlangen nach einer schriftlichen Begründung mit Rechtshelfsbelehrung warum es nicht möglich ist.

Mal sehen ob diese Sachen etwas bringen.

Ich weiß nur das mir die Willkür der Behörden in meinem Kreis ganz schön auf die Nerven geht, überall in Rheinland-Pfalz wird die Saarländische Prüfung ohne Probleme anerkannt nur hier nicht *grummel* :mad:
 
Salut zusammen,
also ehrlich gesagt, kann ich die ganze Sache nicht wirklich nachvollziehen. Bayern jetzt mal ausgeklammert (dort ist es anscheinend wirklich so), aber warum soll es nicht möglich sein, als deutscher Bundesbürger in einem beliebigen deutschen Bundesland, das nicht das gewöhnliche Aufenthalts- bzw. Wohngebiet darstellt, dort an einem Fischereilehrgang teilzunehmen und dort im Anschluss auch die Fischereiprüfung abzulegen?!? Wenn jemand durch seinen Beruf zeitlich sehr stark eingespannt ist und daher auf ein anderes Bundesland ausweichen möchte (weil man dort möglicherweise die Prüfung schneller ablegen kann), finde ich dies absolut in Ordnung. M.E. ist dies auch nicht zu vergleichen mit dem "Führerscheintourismus" nach Polen. Und schließlich möchte Patrick seine Angelprüfung nicht bei "Harpune Bethlehem" oder "Panzerfaust Fishing Bagdad" machen.
Da ich im Saarland wohne, kann ich auch jedem bestätigen, dass auch "wir Saarländer" eine Woche lang an einem Unterricht teilnehmen und am Ende der Woche die Fischereiprüfung ablegen müssen; falls man in anderen Bundesländeren an mehr Unterrichtseinheiten teilnehmen muss um an der Fischereiprüfung teilnehmen zu dürfen als im Saarland, kann das dann aber meiner Meinung nach dem Saarländer nicht negativ ausgelegt werden.

@AufundDavon
Grundsätzlich sind die "freundlichen" Mitarbeiter auf den Ämtern meistens angepisst, genervt und überfordert, wenn man mit einem Anliegen bei ihnen vorbeikommt, auf das sie nicht sofort eine Antwort parat haben und erst den "unbequemen" Weg, des sich erkundigen müssens, gehen müssen. Und dann wird der einfache Weg gegangen und es wird gesagt "dass geht so nicht, dass ist gesetzlich verboten". Und in dem vorliegenden Fall, hat das doch absolut nix mit Schlaubergerei zu tun, um durch irgendeine Tour an den Fischereischein zu gelangen. Ich hoffe du gehst nicht davon aus, dass wir Saarländer an die Tankstelle fahren, um uns mal kurz eine Angellizenz ausstellen zu lassen (ich geh mal davon aus, dass das in Überherrn auch nicht der Fall ist :eek:)

Gruss
Christian
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich habe meinen Schein in Überherrn gemacht (als einziger Saarländer übrigens) Der einzige unterschied ist das man nicht 6 mal die Woche 3 Stunden abends geht sondern 2 mal von morgens 8 bis abends um 6 und den dritten Tag vor der Prüfung noch ein paar Stunden macht.

Wie gesagt, wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist das es Gesetzlich nicht geht muss er in der Lage sein entsprechende Paragrafen zu benennen.
 
Ich finde es absolut top, daß man den saarländischen Fischereischein nicht anerkennt und auch andere von anderen Bundesländer. Das alles müsste noch viel schärfer kontrolliert werden. Andere müssen mind. 35 std. bringen und lernen und wiederum andere bezahlen ein paar Euro und können angeln. Warum die Fischereischeine stellenweise nicht anerkannt werden wissen wohl die meisten. mfg tom
 
vllt etwas spät, aber:

Rheinland-Pfalz: Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes wird nach Zuzug in Rheinland-Pfalz ohne weiteres umgeschrieben. Die in einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfung ist zur Erteilung eines Fischereischeins auch in Rheinland-Pfalz gültig.

quelle: https://www.fisch-hitparade.de/fischereischein.php

Hoffe man kann den link öffnen.
Anders verhält es sich übrigens z.B. bei Baden-Württemberg.

Zudem weiß ich von einigen aus unserer Umgebung (Pirmasens), dass die saarländische Prüfung anerkannt wurde.


Ich denke, dass ist auch nur Recht. Denke der Lehrgang sollte in jedem Bundesland so gut sein, dass man dadurch fähig ist in (ganz) Deutschland zu fischen. Sonst läuft sowieso etwas verkehrt.
 
In NRW ist es so das man die Prüfung am Heimatort ablegen muß, für alles andere braucht man hier ne Ausnahmegenehmigung.
Wenn man diese hat hat kann man auch in andern Bundesländern die Prüfung ablegen, und bekommt dann seinen Fischereischein.
 
Schade das Honakura uns nicht hat wissen lassen ob er den Schein nun bekommen hat oder nicht.
Er hatte sich wohl nur für dieses Anliegen im Forum angemeldet.
 
Frage: Was erzählt ihr da alle von "Fischereischein abgelaufen"? in meinem Fischereischein steht

unbefristete Genehmigung zur Ausübung des Fischfangs

[ ] mit allen zugelassenen Fischfanggeräten
[x] mit Angelgeräten
[ ] begrenzt auf Gewässer nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 BgbFischG

Da die Termine für die Fischereiprüfung hier bei uns erst im März waren, aber in der nächsten Stadt bereits im Februar hab ich mich dazu entschlossen die Prüfung in Eisenhüttenstadt zu machen (Landkreis Oder-Spree / Untere FB: Beeskow) und bin mit dem Prüfungszeugnis bei uns in Frankfurt (Oder) zur UFB gegangen, es gab keinerlei Probleme, kein schiefes angucken, keine Fragen, nix. Ausgestellt und Fertig. So wie mir der Beamte dort mitteilte ist der FiSchein auf Lebenszeit gültig, allerdings weiss ich nicht wie ich mich

a) Beim Umzug innerhalb Brandenburgs...
b) Beim Umzug in ein anderes Bundesland

verhalten muss. Muss ich den Wohnortswechsel bei der UFB im alten / neuen Bezirk angeben, oder reicht die normale Ummeldung des Wohnortes beim Einwohner Melde Amt?
 
Ich habe vorletzte Woche die Fischerprüfung im Saarland gemacht. Bin auch Saarländer...

Habe aber wegen der Anfragen hier bei den Leuten vom saarländischen Fischereiverband nachgefragt!

Die saarländische Prüfung wird in Rheinland-Pfalz normalerweise überall anerkannt.

Bei NRW und Baden-Württemberg gäbe es ab und zu Probleme, aber dann solle man sich an den saarländischen Fischereiverband wenden. Die regeln das dann mit dem jeweiligen Landesverband. Da hätte nachher doch jeder seinen Fischereischein bekommen! Es hilft sicher auch, wenn man vor der Anmeldung beim saarländischen Verband anruft. Die können dann nochmal genau erklären, ob und wo es ab und zu Probleme gibt...

Und wenn man in ein anderes Bundesland umzieht, muss man erst nach Ablauf des Jahres oder 5-Jahresfischreischeins auf der dann zuständigen Behörde verlängern. Da gibt es überhaupt keine Probleme!

Die Probleme gibt es nur bei der Anerkennung der Prüfung eines anderen Bundeslands und der Erstausstellung des Fischereischeins im eigenen Bundesland. Aber wie gesagt, der saarländische Verband hilft da gerne weiter und klärt die Angelegenheit!

Bei mir im Lehrgang waren ca. 90 Leute. Davon waren sehr viele aus RLP und sogar ein paar Leute aus Baden-Württemberg.

Der Lehrgang fand in Homburg Einöd statt. Hat 136 Euro für Erwachsene und 86 Euro für Jugendliche gekostet. Man hatte im September 2 Termine für das Angelpraktikum zur Auswahl. Das Praktikum fand dann samstags Nachmittags von 13 bis ca. 17 Uhr statt. Der Theorie-Teil dann von Montag bis Freitag jeweils ca. 3 Stunden (Abends 18 bzw. 19 Uhr) und Samstag Vormittag Prüfung.

Wir hatten vorher ca. 120 Prüfungsfragen, aus den Bereichen allgemeine Fischkunde, spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Gesetzeskunde aufgeschrieben.
In der Prüfung muss man dann 60 Fragen beantworten. Es gibt immer 3 Antwortmöglichkeiten und nur eine davon ist richtig. Man kreuzt an...

Im März oder April wird dort wieder ein Lehrgang stattfinden. Aufgerund der Nähe zur Pfalz, bietet sich das für die Leute aus RLP an, die entweder wenig Zeit oder Lust auf den langen Lehrgang im eigenen Bundesland haben.

Ich finde es auch quatsch, wenn man sich darüber aufregt, dass im Saarland "so wenig" verlangt wird. Angeln lernt man am Wasser und nicht an der Schulbank! Und im Saarland wird ja auch etwas Wissen um das waidgerechte Behandeln der Fische gelehrt. Ist ja nicht so, dass man dort überhaupt nichts macht...

Petri Heil!
 
Frage: Was erzählt ihr da alle von "Fischereischein abgelaufen"? in meinem Fischereischein steht

Zitat:
unbefristete Genehmigung zur Ausübung des Fischfangs

[ ] mit allen zugelassenen Fischfanggeräten
[x] mit Angelgeräten
[ ] begrenzt auf Gewässer nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 BgbFischG

Bei uns in Saarland ist es so dass der Fischereischein für 1 oder 5 Jahre ausgestellt wird. Ich habe ihn jetzt für 5 Jahre ausstellen lassen. Nach den 5 Jahre muss ich dann wieder auf die untere Fischereibehörde wo ich dann die Gebühr für wieder 5 Jahre oder 1 Jahr zahle und dies dann in den Fischereischein eingetragen wird. Ein Jahr kostet im Moment 10,20€ und 5 Jahre 50,80€.
 
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