Schwarzfischer -  Illegales Köderauslegen!

Wenn man schon Aale aus Salmostrecken entfernen möchte,dann macht man das bei E-Fischen.
Schonender gehts nicht,oder wenn Reusen gestellt sind bei Bestandskontrollen.
Dafür ne Legeangel verwenden ist ja wohl ein Witz.
Im übrigen,in unseren Salmostrecken gab und gibt es immer schon Aal.Stellt auch in keinster Weise ein Problem für die BaFo Bestände da.
Zumindest bei uns.:)
 
@ Mastermirk
Mein Hinweis auf § 127 Abs. 1 StPO war nur ein Hinweis u. ein Ausräumen rechtlicher Unsicherheit. Natürlich muß niemand eine körperliche Auseinandersetzung riskieren, wenn er sich ihr nicht gewachsen fühlt. Ich wollte damit nur sagen, daß die vorläufige Festnahme eines Straftäters (hier: Fischwilderers) durch jedermann gesetzlich erlaubt ist. Das heißt nicht, daß man`s m u ß !!!
Gruß
Eberhard
 
Soweit ich das weis sind Leinen mit mehr als einer Anbissstelle verboten. Steht so zumindest auf den karten Rhein+Main.
 
Bei der Fischerprüfung in Österreich gibt es eine Prüfungsfrage:
Zählen sie mir unerlaubte Fangmethoden auf.
Und da wir als Antwort auch die Legschnur erwartet.
Für Österreich mag das so sein bei uns in Bayern gibts nur einen Satz dazu:

AVFiG
§13 Angelfischerei
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.


In Satz 1 liest man dann noch dass maximal 3 Angelhaken (Anbissstellen) erlaubt sind und das wars zum Thema Legangel. Was dann Fischereipächter oder Fischereiberechtigte in ihren jeweiligen Tageskarten festlegen ist wieder etwas anderes.

Ich habe die Legangel nie verteidigt als Fanggerät dür den Angler aber sie ist nach wie vor erlaubt und wird auch mancherorts verwendet. Ob es sinnvoll ist oder nicht mag nur von Fall zu Fall entschieden werden können.

Auf jeden Fall kann es sein dass gefundene Legangeln legal ausgelegt wurden und man sich bei der Entfernung derer sich der Sachbeschädigung und/oder Diebstahl strafbar macht.
 
Ihr braucht Euch eigentlich gar nicht zu bemühen die einzelnen regionalen Verordnungen zu druchsuchen. Das Tierschutzgesetz steht über den Fischereiverordnungen und Legeschnüre sind dem Tier gegenüber eine "Schweinerei" (sorry für den Ausdruck). Dementsprechend ist nach einer Anzeige eine Verurteilung schon garantiert. ;)
 
Na prima !!!
Und wem ist damit geholfen?
Keinem, denn Ihr stellt Euch auf die gleiche Stufe mit denen, die gegen Gesetze verstoßen.
Jetzt schon mal meinen herzlichen Glückwunsch zur Anzeige, welche dann folgen wird. Der Unterschied wird lediglich in der Höhe der Strafe sein, dann wird der Typ, der die Köder auslegt laut lachen.

Also, ich kann von derartigen Aktionen nur abraten !!!!

Detlef

du,bist du dir da so sicher,das es überhaupt eine anzeige geben wird??? ich hab ja damit nicht sagen wollen,das dem schwarzangler gleich alle Rippen gebrochen werden soll:) aber einen kleinen Denkzettel in ehren!!!! und gleiches mit gleichen vergelten???? sorry,ganz dummer Spruch!!! was macht die deutsche justiz denn mit Verbrechern??? richtig,sie werden mit Samthandschuhe angefasst,und wenn es sich um nicht deutsche handelt erst recht:mad: also eine gepflegt aufs hinterköpfen(ohne Polizei)finde ich schon in Ordnung!!! und wem damit geholfen ist,das kann ich dir sagen. der ganzen Anglerschafft,die brav ihren Beitrag zahlen ist damit geholfen!!!
 
Wer frei von Schuld, werfe den ersten Stein.

Ein Befürworter solcher Praktiken bin ich nicht,
habe aber vieles ausprobiert.

Mit zunehmenden Alter geht man die Dinge sinnlicher
als in Jugendzeiten an.

Proffesionelle Räuberei hat bei mir kein Verständnis.
Bei Übertretungen oder dem Ausreizen eines Gesetzes,
sollte man ein Auge zudrücken.
 
Ihr braucht Euch eigentlich gar nicht zu bemühen die einzelnen regionalen Verordnungen zu druchsuchen. Das Tierschutzgesetz steht über den Fischereiverordnungen und Legeschnüre sind dem Tier gegenüber eine "Schweinerei" (sorry für den Ausdruck). Dementsprechend ist nach einer Anzeige eine Verurteilung schon garantiert. ;)

Ich wage es ja kaum dem Administrator zu widersprechen :schmatz aber meinst du wirklich wir wurden von den Ausbildern der Fischereianstalt in etwas gelehrt das wissentlich dem Tierschutzgesetz widerspricht? Ich denke nicht.:nein
 
Legeschnüre, Aalschnüre,
sind immer noch übliche Fischfanggeräte.
Sofern man im Besitz einer Erlaubnis ist.

Dies hat allerdings nichts mit unserm Hobby zu tun:)
Bei Berufsfischern ist das angeln mit Leinen selbstverständlich keine Schweinerei.
Da heisst es "Selektive Entnahme"!:augen

Laichdorschfischen ist auch keine Schweinerei,
noch dürfen es alle:tocktock:
 
da hier ja geschrieben wird das die dinger gefunden werden-gehe ich aber mal davon aus nur von anglern.....denn dort wo die angler sind und auch die legeangeln ausgeworfen werden wird wohl kein freibad sein!!!:shock
also das mit den kindern ist ja bisschen übertrieben!!!

Aha , es gibt also keine Baggerseen wo Angler und Badende anzutreffen sind ?:confused:

Du hast also als Kind nie am See gespielt ?
Oder am Bach, Flüsschen Staudämme gebaut usw.?

Und geh mal mit einer Hand voll Schnur und einem Haken zur Polizei und und erstatte Anzeige gegen Unbekannt. Wie gesagt in der Zeit geh ich lieber angeln

Wenn alle so denken passiert natürlich nix !

Wenn da aber jeden Tag 5 Mann reinlaufen sehr wohl, schon allein deshalb das die Anzeigenschreiberei aufhört !

Gruss
moby
 
Zuletzt bearbeitet:
Moinsen!
Zwischen dem Angler u. dem Berufsfischer besteht in der Tat ein Unterschied.
Der Angler geht seinem Hobby nach, der Berufsfischer stillt den Bedarf der Menschheit nach Fisch. Wie soll er`s machen? Mit der Angel? Da würde er verhungern. Mit Stellnetz? Auch da geht der Fisch jämmerlich ein. Mit Zugnetz? Auch da werden beim Heraufholen viele Fische regelrecht zerquetscht. Will man so etwas komplett vermeiden, muß man die Berufsfischerei verbieten. Wer stillt dann den Bedarf? Waidgerechtes Töten würde vermutlich beim Berufsfischer ebenfalls viel zu zeitaufwendig sein.
Das alles heißt aber nicht, daß man als Angler (ob legal oder nicht) den Fischen solche Qualen bereiten muß, wie es beim berufsmäßigen Fischen leider Gottes ziemlich unvermeidlich ist. Wer nun meint: gleiches Recht für alle, wenn der es darf, so darf ich es auch, der sollte seinen Bundesfischereischein (sofern er ihn hat) zurückgeben, denn wenn er den Unterschied zwischen Notwendigkeit u. schlichter Gier nach Fisch nicht sieht oder sehen will, hat er in Anglerkreisen m. E. nichts zu suchen.
Auch wenn ich jetzt bei einigen hier Unwillen errege: Das ist meine Überzeugung u. dazu stehe ich!!
Gruß
Eberhard
 
du,bist du dir da so sicher,das es überhaupt eine anzeige geben wird??? ich hab ja damit nicht sagen wollen,das dem schwarzangler gleich alle Rippen gebrochen werden soll:) aber einen kleinen Denkzettel in ehren!!!! und gleiches mit gleichen vergelten???? sorry,ganz dummer Spruch!!! was macht die deutsche justiz denn mit Verbrechern??? richtig,sie werden mit Samthandschuhe angefasst,und wenn es sich um nicht deutsche handelt erst recht:mad: also eine gepflegt aufs hinterköpfen(ohne Polizei)finde ich schon in Ordnung!!! und wem damit geholfen ist,das kann ich dir sagen. der ganzen Anglerschaft,die brav ihren Beitrag zahlen ist damit geholfen!!!

Na dann mach mal Dein Ding.
Viel "Glück" dabei.......

Übrigens bezahle ich auch brav meine Beiträge und würde trotzdem nicht zu solchen Methoden greifen. Darüber hinaus renne ich in meiner Freizeit mehrere hundert Stunden im Jahr als Fischereiaufseher an den Gewässern entlang, um den "schrägen Vögeln", die illegal Köder auslegen etc. eine gerechte Strafe zukommen zu lassen. Und ich kann Dir sagen, bei uns klappt das mit den Strafen ganz gut. Und davon hat die Anglerschaft auch etwas, denn wenn diese Typen mehrfach Geldstrafen bezahlt haben, sind sie auch mal für ne gewisse Zeit aus dem Verkehr gezogen. Auch das hatten wir hier schon. Es geht also auch ohne Gewalt.

Gruß

Detlef
 
@Niesmitlust!
Nichts für Ungut,aber das Thema Laichdorsch hatten wir vor nicht allzu langer Zeit gerade.
Hat mit dem jetzigen auch nicht wirklich was zu tun.
Gruß Frank.
 
Ich wage es ja kaum dem Administrator zu widersprechen :schmatz aber meinst du wirklich wir wurden von den Ausbildern der Fischereianstalt in etwas gelehrt das wissentlich dem Tierschutzgesetz widerspricht? Ich denke nicht.:nein

Meinst du wirklich ein Angler der zum Beispiel laut Fischereiverordnung gesetzeskonform seine Fische im Setzkescher hältert (natürlich in Bundesländern wo es derzeit noch erlaubt ist), hat eine Chance vor Gericht wenn ihn jemand wegen Tierquälerei anzeigt (-> Fischereigesetze unter Tierschutzgesetzen)? Nun verstanden? ;)
 
@Mobydick

Weil du mich vorher zitiert hast wenn alle so denken....
Ich weiß nicht ob ihr in Ger eine Flut von Polizei habt, bei uns haben wir jedenfalls 1000 Beamte zuwenig und die was wir haben müssen sich entschuldige schon um wichtigeres kümmern als um ein paar Meter solin und Haken.
Was glaubst du wie erfreut die auf der Wachstube sind wenn am Tag ein paar Leute eindrudeln die Anzeige gegen Unbekannt erstatten wo ein jeder Polizist weiß, daß dies 10 Blätter Papier umsonst geschrieben sind.
Ich heiße Schwarzfischerei absolut nicht gut aber ich glaub nicht das Polizei an den Bächen patrolliert und Legangeln und deren Besitzer sucht.

Lg. Oberesalzach
 
Meinst du wirklich ein Angler der zum Beispiel laut Fischereiverordnung gesetzeskonform seine Fische im Setzkescher hältert (natürlich in Bundesländern wo es derzeit noch erlaubt ist), hat eine Chance vor Gericht wenn ihn jemand wegen Tierquälerei anzeigt (-> Fischereigesetze unter Tierschutzgesetzen)? Nun verstanden? ;)

Ich weiß nicht ob Holzfisch das glaubt aber ich bin überzeugt davon;). Wenn auch nicht in allen Fällen aber im Einzelfall schon.Im Prinzip gebe ich dir aber Recht das Tierschutzgesetz steht über Fischereigesetz.

Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen XXX wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
Das Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000 (...) für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
(gem. § 267 Abs. 5 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom
22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu
haben.
Indem der Angeklagte XXX am 23.05.98 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der
Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb
bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der
Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe, während der Angeklagte XXX
gleichfalls am 23.05.98 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die
Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der in der Weser gelegen habe, 13 bereits
gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89 und des OLG Düsseldorf vom 20.
April 1993 (5 Ss 171/92 -59/92 l) davon ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in
Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der durchgeführten
Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit
festzustellen, dass bei der korrekten und waagerechten Anwendung eines dreieinhalb bis vier
Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der
ordnungsgemäß verspannt ist, den in der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere
Rotfedern, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V. in
Potsdam - Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines
Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendeten Art, erzeuge zwar erhebliche
Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Tierschutzgesetzes.
Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des
Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigen Wissensstand müsse angenommen
werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er
nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei
unter Fachwissenschaftlern aber unbestritten. In der Forschung bestünde eine
Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom
verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen durch verschiedene Parameter messbar.
Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig erkennbare
äußerlich sichtbare Verletzungen oder Veränderungen von Haut, Flossen und Kiemen.
Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren Zell-, Gewebs- und
Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei unbewältigtem chronischen Stress
entstehen könnten. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens
zu Material und Methoden zur Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern
im Setzkescher geäußert und zu den ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den
Einfluss von Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der
Lebenderhaltung im Setzkescher.
Der Sachverständige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Institutes für
Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Soweit in
dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom
17. Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den
Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden,
beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen falschen
Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher
in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch
erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die
natürliche Schwimmbewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier
Metern nur ausschöpfen könne, wenn das Netz horizontal verspannt sei, des weiteren dürfe
das Netz nicht an einem beweglichen Körper, wie z.B. einem Boot befestigt werden, da dann
durch die Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzt würde, wodurch
tatsächlich mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher,
wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins
Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen Schwimmbewegung
lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des Netzes, mithin von ca. 50 cm,
dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik,
dadurch stoße er an die Seitenwände des Netzes, so dass die von dem damaligen
Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden. In einer Tiefe von
eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische auch nicht ausreichend, so
dass die festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen
könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe
es sich bei den untersuchten Fischen um sogenannte Futtertische für den Zoo gehandelt. Dies
bedeute, daß die Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer
transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung sein sie dann wieder in ein neues
Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für
einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf dem
Wasserwechsel beruhen könnten.
Der Sachverständige Prof. Schreckenbach hat in seinem schriftlichen Gutachten die Methodik
seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das Gericht vermag hier
keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Sachverständige hier bewusst falsche Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit
eingeräumt, seine Darlegung auf dem derzeitigen Stand seiner Erkenntnisse vorgetragen zu
haben. Aus wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und
damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- oder Untersuchungsfehler zu erkennen. Der
Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der Hälterung der
Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch handelt, Stresssituationen seien
aber für einen Fisch nicht grundsätzlich artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten
gezeigt, dass die nach 4 Stunden angezeigten Parameter nach 8 Stunden teilweise bereits
wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation
reagieren könne. Nach ca. 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder
Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der
geringeren Körpertemperatur der Fische, handele es sich hier um Zeiträume, die noch nicht
als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten. Unter der
Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz verlangte vernünftige Grund des Angelns
hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob
nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des
Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren sachlich
gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach dem Grundsatz "im Zweifel für den
Angeklagten" von dem Vorwurf der Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in
Setzkeschern freizusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StOP
Aktenzeichen: 6 Cs 204 Js 4811/98 (245/98)
(veröffentlicht in FISCHEREI IN HESSEN 3/2000)

Gruß

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo

Hier achten die Beamten auch mit drauf, man wird angehalten es gibt einen Plausch und weiter geht es.
Selbstverständlich gehört eine Straftat angezeigt, denn sonst stellt sich bald die Frage wo ihr die Grenze zieht.
Welches Verbrechen ist schwer genug um eine Strafverfolgung zu rechtfertigen?
Ganz schnell kommen wir dann in die Bereiche wo man nicht mehr von einem Rechtssystem sprechen kann sondern von reiner Willkür, frei nach dem Motto ja der kriegts jetzt drauf oder ach neee lohnt sich nicht.

Sicher gibt es in manchen Landesverordnungen Gesetzen einige alte Vorschriften die nicht angepasst wurden ( wer will das auch machen :confused:) auf alle Fälle schlägt Bundesrecht immer Landesrecht und die Tierschutzgesetzgebung und die Schlachtverordnungen geben genügend Spielraum um hier bei wem auch immer, mit einer Strafanzeige zu reagieren.

Gruss
Olli
 
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