Neueinsteiger -  Was ist der unterschied zwischen"Stockangelschein" und"Fischereischein"?

Stockangelschein

Der Stockangelschein ist eine „Bremensie“, die auf ein Jahrhunderte altes Stockangelrecht bremischer Bürger zurückgeht. Er gilt nur im Land Bremen und berechtigt Bremer Bürger ab 18 Jahren zum Angeln mit höchstens zwei Stockangeln in der Weser, der Kleinen Weser, der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke (in Burglesum) und dem tideabhängigen Teil der Geeste. Das Bremische Fischereigesetz (BremFiG § 9 Stockangelrecht bremischer Bürger) vom 17. September 1991 hat darauf Rücksicht genommen. Der Stockangelschein ist kein Fischereischein. Ausnahmen bilden die Bremer Häfen sowie Schon- und Naturschutzgebiete.



Fischereischein

Ein thüringischer FischereischeinDer Fischereischein ist eine Bescheinigung, die dem Inhaber erlaubt, in Deutschland zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung, die je nach Bundesland bei der unteren Fischereibehörde oder dem Landessportfischerverband abgelegt werden kann. Ausgestellt wird er von der Gemeinde, in Hamburg vom Verbraucherschutzamt des zuständigen Bezirksamtes sowie von den meisten Kundenzentren (Einwohnerdienststellen) der Bezirksämter.

Falls man nicht Eigentümer eines Fischereirechtes ist, ist eine weitere rechtliche Voraussetzung zum Angeln oder zum Fischen der sogenannte Erlaubnisschein. Hierbei handelt es sich um die schriftliche Erlaubnis, an einem Gewässer zu fischen, das vom Inhaber des Fischereirechtes für dieses Gewässer ausgestellt wird.

In der Mehrzahl der europäischen Nachbarstaaten ist der Besitz eines Fischereischeins zum Angeln nicht notwendig. Zeitlich befristete Angellizenzen werden dort in der Regel ohne vorherige Prüfung bei Gemeindeverwaltungen, Postämtern oder in Tabakgeschäften verkauft.

Als Zugeständnis an den Tourismus folgen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als einzige deutsche Bundesländer unter Einschränkungen diesem international üblichen Reglement. So können beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern - auch von Einheimischen - auf vier Wochen begrenzte Urlauberfischereischeine, auch Touristenfischereischeine genannt, gegen eine Gebühr von 20 Euro erworben werden, in Schleswig-Holstein sogar für 40 aufeinanderfolgende Tage, dafür jedoch nur von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes. Kritik des Bundesverbraucherministeriums und der Verbände an diesem Vorgehen blieb bislang ohne Folgen, obwohl nun Fische, und damit Wirbeltiere, auch von Personen ohne jede Sachkunde getötet werden dürfen. Der Landesanglerverband gab dennoch bereits vor der Einführung des Scheins im Sommer 2005 bekannt, auf eine Klage gegen die Neuregelung verzichten zu wollen.

Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde.

In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschiffahrtsstrassen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln.

MfG Micha
 
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