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5. Angeln in Salmonidengewässern
Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen. Salmonidengewässer sind nach Anlage 1 dieser Ordnung zu kennzeichnen.
5.1. Fangstatistik
Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig.
5.2. Zulässige Angelgeräte
In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet.
5.2.1. Spinnangel
Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht benutzt werden.
5.2.2. Flugangel
Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen.
5.3. Waten und Bootsbenutzung
Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann.
5.4. Angelzeit
Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
5.5. Hegevorschriften
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet.