PLZ27 Geeste bei Bremerhaven

Die Gewässer des ASV Spaden zu denen auch die Geeste gehört

Hier mal ein Paar Grundlegende infos :

Angelsportverein Spaden e. V
von 1971
Gewässerordnung
1. Diese Gewässerordnung hat den Zweck, die Mitglieder über die Benutzung und den
Schutz der Gewässer, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu unterrichten.
2. Die Gewässer werden unterscheiden nach Vereins- und Erlaubnisgewässer.
Vereinsgewässer sind solche, für die der Verein selbständig Erlaubnisscheine ausgeben
kann. Erlaubnisgewässer sind solche, für die dem Verein eine gewisse Anzahl
Erlaubnisscheine zustehen, die vom Fischereiberechtigten ausgestellt werden.
3. Die Interessen des Vereins an den Gewässern nimmt der Gewässerwart vor. Zu seinen
besonderen Aufgaben gehören:
a) die Aufsicht über alle dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer in Bezug auf
vorschriftsmäßige Ausübung des Angelsports, auf Reinhaltung und Schonung der
Uferanlagen, auf Kontrolle der Fänge und auf den Besatz mit Jungfischen und
Fischbrut, die Erhaltung der Befischbarkeit der Gewässer, die Gestellung und
Unterhaltung von Angler- und Bootsstegen, von Booten und Unterkünften mit deren
Anlagen.
b) die Unterrichtung des Vorstandes über alle notwendigen Maßnahmen gegen
Wasserverunreinigungen, gegen Fischsterben, gegen Raubzeug und gegen
Wildfischerei, und
c) die Aufstellung der Fangstatistiken auf Grund der jährlichen Fangmeldungen. Zur
Durchführung seiner Aufgaben bei erforderlich werdendem Arbeitseinsatz können alle
unter 60 Jahre aktiven Vereinsmitglieder herangezogen werden. Bei nicht einwandfrei
schriftlich oder telefonisch nachgewiesener Verhinderung hat jedes Mitglied für den
Einzelfall die auf der Jahreshauptversammlung festgesetzte Sondergebühr zu zahlen.
Minderjährige Mitglieder haben sich an Arbeiten gleichfalls zu beteiligen.
4. Bei Ausübung des Angelsports ist darauf zu achten, dass
a) die erforderlichen Papiere (Jahresfischereischein, Erlaubnisschein und
Mitgliedsausweis) zur Stelle und in Ordnung sind.
b) die Bestimmungen des Fischereigesetzes, dieser Gewässerordnung und des
Fischereiplanes genau innegehalten werden.
c) nur soviel Fische gefangen werden, wie es für die einzelnen Gewässer
vorgeschrieben ist und wie für den Eigenverbrauch benötigt werden.
d) untermäßige und laichabgebende Fische sofort unter größter Schonung wieder ins
Wasser gesetzt werden (Haken dürfen nur gelöst werden, wenn sie den Schlund
nicht gehakt haben, sonst muß das Vorfach kurz vor dem Maul gekappt werden),
e) die Uferanlagen weitgehend geschont und die Angelplätze saubergehalten werden
f) die in der Nähe angelnden Kameraden nicht gehindert werden
g) nur Vereinsmitglieder oder Inhaber von Gastkarten in vom Verein bewirtschafteten
Gewässern angeln,
h) mit der Handangel nur mit je einem Haken geangelt werden darf,
i) der Fang von Friedfischen mit nur einschenkligen Haken erlaubt ist,
j) nur eine handelsübliche Senke verwendet werden darf.
5. Es ist allen Vereinsmitgliedern verboten:
a) Fische (aus Vereinsgewässern) zu verkaufen oder einzutauschen,
b) Legeangeln oder Netze für den Fischfang zu benutzen,
c) andere Personen mit ans Wasser zu nehmen und angeln zu lassen,
d) ohne Erlaubnis des Gewässerwartes Fische um- oder neu einzusetzen.
6. Zur Schonung der Fische werden vom Verein Mindestmaße, die über das gesetzliche
Mindestmaß hinausgehen, vorgeschrieben. Die Vorschriften über die Schonzeiten und die
zugelassenen Fangmengen in den einzelnen Gewässerabschnitten sind im Fischereiplan
festgelegt.
7. Zur Ausübung der Kontrolle an den Gewässern werden vom Verein Fischereiaufseher
bestellt, die von der Kreisverwaltung polizeiliche Befugnisse erhalten und deren
Anordnungen Folge zu leisten ist. Zuwiderhandlungen ziehen Bestrafung nach sich.
Außerdem sind die Mitglieder berechtigt, Kontrollen am Gewässer vorzunehmen.
8. Zur Förderung der Kameradschaft können vom Vorsitzenden Gemeinschaftsangeln
angesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen der Gewässerwart bzw. der
Sport- und Jugendwart.
9. Der Vorsitzende ist berechtigt, Gastkarten ohne oder gegen Entgeld für die
Vereinsgewässer auszugeben. Über die Ausgabe der Gastkarten ist Buch zu führen.

Angelsportverein Spaden e. V
von 1971
Die Auflagen und Bedingungen aus dem Erlaubnisschein
Für Schonbezirke (§ 43 Nieders. FischG), Mindestmaße und Schonzeiten (§ 53) gelten die
gesetzlichen Bestimmungen der Binnenfischereiordnung und des Fischereirechtsinhabers
oder Pächters.
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
Bachschmerle Bitterling Elritze Groppe (Mühloppe)
Lachs Meerforelle Nase Neunstacheliger Stichling
Rapfen Schlammpeitzger Steinbeißer Stör
Laube (Ukelei)
(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Stör dürfen nur in Gewässer, in die sie als
Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden.
Mindestmaße
Schleie, Forelle 30 cm
Aland, Döbel 20 cm
Rotfeder, Rotauge 15 cm
Zander 45 cm
Hecht 60 cm
Hecht i.d.neuen Geeste 50 cm
Karfen 40 cm
Aal 35 cm
Salmoniden 50 cm
Schonzeiten:
Salmoniden Schonzeit 15.10. – 15.02
Ukelei ganzjährig
Hecht und Zander vom 01.01. – 15.05
Hecht und Zander Neue Geeste 01.01. – 30.04
Während der Raubfischschonzeit ist das Angeln mit jeglichem Raubfischköder untersagt
Fangbeschränkung
• 1 Hecht im Monat für den Lavener Kanal und Elmloher Kanal
• 2 Hechte pro Jahr in der Alten Geeste
Bemerkungen zum Fangbuch:
• Die Fangmeldung ist bis zum 01.12. beim Vorstand abzugeben
Allgemeines
• Erlaubt sind 3 Ruten für Erwachsene. Für Jugendliche sind 2 Ruten erlaubt
• Alle Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden
• Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Geräte aus dem Wasser zu nehmen.
Unbeaufsichtigtes, im und am Wasser liegendes Angelgerät wird von den
Kontrollpersonen sichergestellt.
• Den Anordnungen der Polizeiorgane sowie der Vorstandsmitglieder und der
Fischereiaufseher der vereine ist unbedingt Folge zu leisten.
• Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.
• Jeder Fang ist am Gewässer sofort in das Fangbuch einzutragen.
• Die jeweils geltenden Mindestmaße und Fangbeschränkungen sind unbedingt
einzuhalten
• Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen der Satzung der Vereine
geahndet.
• Fische dürfen nicht gehältert werden. Gefangene Fische müssen waidgerecht getötet
und sinnvoll verwertet werden.
• Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist untersagt
• Uferanlagen sind zu schonen !
• Der Angelplatz muss sauber verlassen werden
• Fische mit Parasiten (z.B. Bandwürmer) sind nicht zurückzusetzen.
• Es darf nur mit Ruten mit je 1 Haken geangelt werden
• Während einer angesetzten Vereinsveranstaltung darf nicht in dem jeweiligen
Gewässerabschnitt geangelt werden.
 
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