Landesfischereigesetze -  Standorte von Fischerreusen

Schleie123

Hecht-Barsch-Karpfenjäger
Hallo Forumgemeinde.
Ich habe mal eine Frage. An meinem Hausgewässer (Peene) gibt es für die NICHT-LAV Mitglieder keine Schonzeit für den Hecht. Soweit so gut. Nun betrifft meine Frage jedoch den Fischer. Dass er seine Reusen aufstellt ist ja nachzuvollziehen, auch in der eigentlichen (für LAV-Mitglieder wie mich) Hechtschonzeit. Aber was der Berufsfischer Sadewasser an der Peene macht, finde ich eine SAUEREI. :mad: :mad: :mad:

Er stellt seine Reusen in der Hechtschonzeit direkt am Eingang der Nebengewässer (kleine Kanäle und sonstiges) auf. Der Hecht hat dadurch fast keine Chance seinen Laichplatz zu erreichen. Dann braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn der heute noch sehr fischreiche Fluss Peene eines Tages nicht mehr so fischreich ist.
Hier ein paar Bilder:

Torfkuhlen_Neuhof_006.jpg


Die Reuse direkt am Eingang zu ein paar Torfkuhlen.

Unterwegs_mit_onkel_michi_001.jpg


Unterwegs_mit_onkel_michi_002.jpg


Die Reuse direkt am Eingang zum Stegenbach. :mad: :mad:

Nun meine Frage. Darf der Fischer dort überhaupt seine Reusen aufstellen? Es sind immerhin Laichplätze für Fische die dadurch für die Fische nicht mehr zu erreichen sind.

Georg
 
Hi,

ob er das darf weiß ich leider nicht, aber eine Sauerei ist es auf jeden Fall!

Ich würde mich einfach mal bei der zuständigen Gemeinde erkundigen!

Gruß Red Twister
 
Hi Schleie123 ,

ich kenne auch so einen Fischer, der die Reusen so aufstellt, und das mit gutem Grund.
Er fängt die Hechte um diese abzustreifen und den Rogen künstlich zu befruchten, dies dient so der Bestandserhaltung.
Oder meint ihr er hat ein Interessen daran ein Gewässer in einem Jahr lehrzufischen.
Er lebt davon , vom Fischverkauf, Räuchern und der Zucht, also macht er alles um ein Gewässer zu Hegen und zu Pflegen , dazu zählt eben auch der Laichfischfang .
Darum hat er vom verpachteden Organ ( Gemeinde, Landkreis ) den Zuschlag , sprich den Pachtvertrag bekommen , da er sich dazu (Erhaltung Bestand usw) Verpflichtet hat, meist für 15 Jahre und mehr .
Seht das ganze nicht zu eng , er weiß was er macht / darf .
Petri Heil!!

mfg Jacky1
 
Hallo Jacky1,
na dann bin ich ja beruhigt.
Woher willst du wissen, dass dieser Fischer überhaupt über Anlagen zum befruchten und vorstrecken der Junghechte verfügt?
Einfach zu behaupten die Fischer wissen was sie tun finde ich etwas blauäugig.
Ich habe die letzten Wochenenden an von Fischern bewirtschafteten Seen geangelt und konnte auch sehen, was mit den Fängen der Fischer geschieht. Die Fische kommen in kleine Netzgehege und verpilzen dort. Es schwammen dort Fische rum die kaum mehr zu identifizieren waren. Einige schwammen bereits Kiel oben.
Denn sie wissen was sie tun! Das ich nicht lache!
Captura Y Suelta
Uwe
 
Hallo Uwe.
Ich Stimme mit deiner Meinung voll überein. Ich kenne den Fischer zwar nicht persönlich, aber ich habe auch schon auf dem Markt, wenn er seine Fische dort verkauft, bei ihm sehr kleine Zander liegen sehen. Nach meinem Einschätzungsvermögen waren ein paar der Zander untermaßig. Hier in Anklam ist man jedenfalls nicht sehr gut auf den Fischer zu sprechen.

Gruß Georg
 
Landesfischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern:

§ 18
Schonbezirke


(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

1.Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2.Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3.Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.

(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.


§ 20
Fischwechsel und Fischwege


(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

~~~~~~~~~~~~~

Zu recherchieren wäre also, ob
- es sich bei den dokumentierten Bereichen um Schonbezirke handelt...
- etwaige Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden...
- vor Ort ggf. mehr als als die Häfte der Wege abgesperrt wurde...
 
Hi cybershot,

wenn du lesen kannst, hättest du vielleicht den Beitrag verstanden.
Ich habe nicht behauptet ,daß ich den Fischer aus oben genannten Beitrag kenne.
Sondern einen der ein anderes Gewässer bewirtschaftet , und jener genau weiß was er darf und was nicht.
Ich habe nicht behauptet , daß dieser Angler wie du schreibst über solche Anlagen verfügt, genauer lesen!!!
Aüßerdem kannst du nicht alle in einen Sack stecken .
Den Fischer wo ich gemeint habe , kenne ich seit Jahren und helfe gelegentlich bei seiner Arbeit , darum kann ich behaupten das er weiß was er tut . Wenn du dann bei solche Anblicken in den Netzgehegen zusiehst, muß ich sagen bist du auch nicht besser , melde ihn doch bei der Behörde!!

mfg Jacky1
 
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