Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

Da ja dieser Thread fast nur noch auf die Brandenburger Reglung abziehlt folgendes:
In Brandenburg herrschen KEINE Wild/West-Manieren!Auch hier ist JEDER Angler an Bestimmungen und Regeln gebunden.Einziger Unterschied zu anderen BL?
Man traut dem mündigen Bürger zu...sich ALLE's erforderliches Grundwissen SELBST beizubringen!
Strafrechtlich schützt also UNWISSEN auch hier nicht vor Strafe.

Vergleich: Rad und Fußgänger dürfen in Brandenburg auch OHNE Prüfung am Straßenverkehr teilnehmen! wie sieht es in anderen BL aus? :)

Im Zweifel muss ich Sachkenntnis belegen können.

Wie sieht der momentane Beleg beim Haus/Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren(Karnickel,Gänse,Hühner etc)aus?

PS: wer wie ich,die Bürokratie in Deutschland für Überregelt hält...sollte vielleicht gerade jetzt,wo es die EIGENEN Interessen betrifft...tief durchatmen und mal darüber nachdenken.:)


Gruß Jörg
 
Hallo Spezi

Zwar ne ziemlich lange Antwort, aber wenn egal.

Wenn Du schon so auf den Begriff „Forellenteich“ pochst, dann gebe bitte eine allgemeingültige bundesweite Definition dieses Begriffes
...
Nur damit jeder diese „Definition“ als Basis vor Augen hat auf derer dann eine Entscheidung Fischereischeinplicht oder Nicht, gefällt wird. Natürlich sollte diese Definition auch so sein, dass die Nachvollziehbarkeit anhand der Landesgesetzgebung oder Verordnungen plausibel erkennbar und damit auch differenzierbar ist, ja sogar rechtlich, klar beschrieben wird.
Manni, Du weißt selbst sehr genau, dass es diese Definition nicht gibt und wohl nie geben wird. Die kommerziellen Anlagen werden nicht nach Verbandsstatuten einheitlich bewirtschaftet und besetzt, sondern meist gemäß "Nachfrage der Angler" und nach "Gutdünken der Betreiber"! Jedes Gewässer ist individuell zu betrachten. Somit ist auch im Problemfall, wie z.B. bei einer schon vorgekommenen Razzia am Forellenteich, jeder Fall einzeln zu analysieren. Hinzukommt in Brandenburg, dass nun die Hakenspitzenabstände gemessen werden müssen...

Gut streiche einfach meine eingefügte Definition der Friedfischangel vom LAVB. Habe ich nur schnell genommen, weil gerade zur Hand.
Nehme dafür die der Verordnung.
Nur erkläre bitte, was sich dann ändert?
Leider nichts.

Noch eine Frage.
Ab wann darf ein Friedfischangler an einem Gewässer angeln?
Bei 95% Raubfischbesatz ja nicht, nach deiner Aussage.
Darf Er ab 70%, oder 60% oder 50% oder gar nicht wenn die Möglichkeit besteht, das ein Raubfisch an den Haken geht?
Die richtige Antwort lautet gemäß brandenburgischen Verordung: auch bei 0% Friedfischvorkommen darf der Friedfischer ohne Fischereischeinprüfung seine Rute schwingen! Wichtig ist ja nur die "Friedfischangel"... Soviel zur Logik der Verordnung. Aber über den Sinn oder Unsinn wollte ich ja gar nicht diskutieren. Mir ging es lediglich darum, aufzuzeigen dass man den Friedfischern mit dieser Verordnung nicht direkt einen Freischein für alle Gewässer gibt. Da sind weitaus mehr Dinge im Einzelfall zu beachten!

Warum zählt dann dieser Passus „anscheinend“ nicht für die gebilligten Ausnahmen der Fischereischeinpflicht in anderen Bundesländern?
Wo steht ausdrücklich das die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nur und ausschließlich über einen Sachkundenachweis zu erfüllen sind?
Wo kein Kläger, da kein Richter! Wir werden sehen was die Zukunft ggf. an Veröffentlichungen über Gerichtsfälle bringen wird. Und wie dort letztendlich entschieden wird. Hier wurde gesagt, kein Richter wird einen Angler ohne Schein am Forellenteich verurteilen. Da würde ich aus vorgenannten Gründen nicht drauf wetten. Und damit bin ich raus aus der Diskussion.
 
Wie sieht der momentane Beleg beim Haus/Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren(Karnickel,Gänse,Hühner etc)aus?

Es gibt keinen konkreten Nachweise, kein Zeugnis oder Zertifikat. Käme es zu einer Anzeige wegen Tierquälerei, würde man vermutlich vor einem Gutachter, wie z.B. einem Veterinär, schlüssig z.B. den vorschriftsmäßigen Ablauf des Schlachtens und den Grund für die Tötung darlegen müssen. Das wäre ein Sachkundenachweis.

Der Vergleich mit dem Fahrradfahren hinkt aus meiner Sicht: Das Töten von Wirbeltieren stellt an sich eine Straftat dar, es sei denn, es liegt ein "Vernünftiger" Grund vor.
Das Fahrradfahren ist grundsätzlich erlaubt und erfordert keinerlei Sachkundenachweis.
 
Hallo Spezi

Erstmal bedaure ich, das Du raus bist aus der Diskussion. Besonders, wenn es der Themenersteller ist, der sich ja Gedanken dazu gemacht hat, was auch nur zu begrüßen ist.

Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen

Erst recht, wenn man deinem Wunsch nachkommt. Denn wenn etwas nicht stimmig oder nicht mehr aktuell ist, oder Interpretationsspielraum zulässt sollte man sich auch dieser sachlichen Diskussion nicht entziehen. Besonders um vertretene User oder mitlesende Angler, nun nicht unsicherer bezüglich Land Brandenburg, „Was nun rechtlich richtig ist oder nicht“ im Regen stehen zu lassen.
Schließlich dient es ja der Information für Angler, zumindest habe ich Dein Thema so verstanden.
Aber jeder hat das Recht, es für sich selbst zu entscheiden.

Und damit bin ich raus aus der Diskussion.

Und das respektiere ich.
Eine Antwort auf Deine Aussagen sei aber noch erlaubt.

Manni, Du weißt selbst sehr genau, dass es diese Definition nicht gibt und wohl nie geben wird

Stimmt. Ich wusste es vorher. Eben aus den Gründen, welche Du dafür benannt hast. Das dürfte aber nicht nur das Land Brandenburg betreffen, sondern in allen anderen Bundesländern auch häufig zutreffend sein.
Umso verwunderter war ich, das dieser Begriff, ohne nähere Differenzierung im Erstbeitrag von Dir, als „Basis“ gebracht wurde und als Begründung zu einer Anmerkung von Lars.

sondern um "Forellenteiche" und der Fischereischeinpflicht. Also alles korrekt.

Dieser hier.
Deshalb meine Nachfrage.

Jedes Gewässer ist individuell zu betrachten.

Wenn jedes Gewässer individuell zu betrachten ist, bedarf es auch einer klaren Definition derselben. Übrigens in allen Bundesländern. Wie soll ein Richter entscheiden, wenn es diese nicht gibt, oder einen Angler bestrafen, der nicht die Möglichkeit hat, Gewässer anhand einer Definition klar zu unterscheiden?
Der mündige, sich selbst informierende Angler, scheint ja nicht gewünscht zu sein, zählt also nicht.
Dann bleibt dem Angler nur die klar und deutlich, unmissverständliche, gesetzlich geregelte Definition in allen Fällen.
Da ja nun die Gesetzes-, Verordnungsebene im Land Brandenburg, dem Friedfischangler nicht verbietet, an diesen Anlagen (wie auch immer Sie jeder aus seiner persönlichen Sicht beurteilt) zu angeln und seinen gefangenen Fisch zu behalten, entsprechend der Gesetzgebung, ist die Fischereischeinpflicht als Fazit ja nicht haltbar.
Nur auf dieser Ebene, der Gesetzgebung der Länder, hast Du dein Fazit aufgestellt. Etwas von Bundesebene, als Einfluss auf deine Meinungsbildung habe ich nicht erkannt. Zumindest im Erstbeitrag zum Thema.
Da die Logik einer Fischereiordnung natürlich immer nur im Auge des jeweiligen Betrachters liegt, sollte man die persönliche Sichtweise nicht als legitime Deutung abgeben.

Mir ging es lediglich darum, aufzuzeigen dass man den Friedfischern mit dieser Verordnung nicht direkt einen Freischein für alle Gewässer gibt. Da sind weitaus mehr Dinge im Einzelfall zu beachten!

Genau auf diese Beispiele habe ich gehofft! Wo sind die Beispiele in der Fischereiordnung oder im Fischereigesetz des Landes Brandenburg, die dein Fazit erlauben?
Darum drehte es sich aber nur in deinem Erstbeitrag zum Thema.
Kommt jetzt das Tierschutzgesetz, mit der Aussage, die Du zitiert hast, kann ich nur auf meine Aussage im vorherigen Beitrag von mir verweisen.
Die Beantwortung steht ja noch aus!

PS. Kleine Anmerkung
Ich habe noch eine Anmerkung eines Users,aus dem C§R Thema im Ohr.
Reine sinngemäße Aussage.
"Mit dem Tierschutzgesetz kann man jede Diskussion und Sichtweise totschlagen. Damit auch jede Diskussion oder differenzierte Sichtweise, auch wenn Sie auf die heutigen Gegebenheiten, eine durchaus schlüssige oder Teilschlüsse Sichtweise und Anwendung erlauben würde."
Den Eindruck könnte man auch hier, hin und wieder haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Vergleich mit dem Fahrradfahren hinkt aus meiner Sicht: Das Töten von Wirbeltieren stellt an sich eine Straftat dar, es sei denn, es liegt ein "Vernünftiger" Grund vor.
Das Fahrradfahren ist grundsätzlich erlaubt und erfordert keinerlei Sachkundenachweis.

Stimmt,der Vergleich hinkt.Warum sollte man gerade beim Radfahrer eine Prüfungspflicht einfordern...geht es doch im Gegensatz zum angeln lediglich um,,die Unversehrtheit von Menschenleben''!

Nochmal: auch in Brandenburg hat man sich an Gesetze und Bestimmungen zu halten!


Gruß Jörg
 
...was aber nicht heißt das mit dem Fahrrad nen Freischein hast...da wird Alkohol z.B. genauso bestraft....

genau darum geht es ja. :) obwohl du zum Radfahren keine Prüfung benötigst,entbindet es dich NICHT von den allgemeinen Verkehrsregeln!

Fehlverhalten von Radfahrern und Fußgängern kann sehr schnell zu ,,Verletzungen''(mit teilweise Todesfolge)von Menschen führen!

Eine Prüfungspflicht besteht jedoch nicht!Dagegen halten es viele für UNVERANTWORTLICH auf das niedrigst entwickelte kaltblütige Wirbeltier(Fisch) OHNE Prüfung fischen zu dürfen...für mich sehr schlecht nachvollziehbar.

Ich hoffe ich kann hier vermitteln,auch in Brandenburg gibt es Regeln und Gesetze, welche eingehalten werden müssen.

Gruß Jörg
 
...dir da zustimme....aber wir kommen vom Thema ab....
Wird die 1 Seite noch aktualisiert= , denn sachsen ist ja auch falsch....bei bewirtschafteten Teichen IST Fischereischein Pflicht...
(Kann man aber leicht falsch lesen, da man (hab ich auch erst) den Punkt übersieht)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Spezi

Erstmal bedaure ich, das Du raus bist aus der Diskussion. Besonders, wenn es der Themenersteller ist, der sich ja Gedanken dazu gemacht hat, was auch nur zu begrüßen ist.

Erst recht, wenn man deinem Wunsch nachkommt. Denn wenn etwas nicht stimmig oder nicht mehr aktuell ist, oder Interpretationsspielraum zulässt sollte man sich auch dieser sachlichen Diskussion nicht entziehen. Besonders um vertretene User oder mitlesende Angler, nun nicht unsicherer bezüglich Land Brandenburg, „Was nun rechtlich richtig ist oder nicht“ im Regen stehen zu lassen.
Da hast Du etwas mißverstanden, Manni. Der übersichtliche Eingangsbeitrag zu diesem Thema wird natürlich weiter von mir aktualisiert, falls erforderlich. Nur zum diskutieren fehlt mir die Zeit. Dass ggf. Ausnahmen für Friedfischer möglich sind (wenn der Anlagenbetreiber dies zulassen sollte), habe ich vorne ergänzt.

Doch ein paar Worte zu folgendem Satz muss ich einfach noch loswerden.
"Mit dem Tierschutzgesetz kann man jede Diskussion und Sichtweise totschlagen."
Eben! Und genau das müssen wir Angler gegenüber Außenstehenden beachten, wenn wir auch künftig noch unserem Hobby nachgehen wollen. Ob dem die ungeschulten "fischereischeinlosen Friedfischer in Brandenburg" wirklich gerecht werden, wird sich zeigen (oder ob wir alle mit weiteren Einschränkungen dafür zahlen müssen)...
 
ok, bei Sachsen stimmt es jetzt...wobei die Betonung auf Kleinteiche liegt....muß jetzt nur noch rausfinden was die max. Größe ist....aber die Standart FoPus sind schon zu groß denke ich....
 
Ok...für Sachsen hab ich es gefunden....
Ich kopier mal die Passage hier und verlinke das Dokument.

"Rechtslage zur Angelfischerei in Kleinteichen und Hälterungen
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG) vom 9. Juli 2007gilt:
Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Kleinteiche sind definiert als künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist. (§ 4 Nr. 13 SächsFischG)
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung, Teiche für die Zierfischhaltung, Gartenteiche, Aquarienhälterungen, Zierteiche, Schwimmbecken und Regensammelbecken sowie Brunnenanlagen von den Regelungen des SächsFischG ausgenommen. Teiche, die der Ausnahmeregelung für Kleinteiche unterfallen, sind demnach nur wenige Quadratmeter groß.
Entscheidend für die Kleinteichregelung ist die Größe des Gewässers und die Nutzungsart bzw. der Nutzungszweck.
Hälterungen sind definiert als Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen, lebenden Fischen. (§ 4 Nr. 14 SächsFischG)
Mit dieser Regelung zielt der Gesetzgeber darauf ab, Teiche oder Anlagen für die zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung von den Regelungen des SächsFischG auszunehmen.
Die Hälterung ohne Fütterung dient der Qualitätsverbesserung und -sicherung von Speisefischen oder der Vorbereitung des Fischverkaufs bzw. des Fischtransports. Die Fischbestandsdichte im Hälter unterscheidet sich deutlich von der in einem Produktionsgewässer. Es wird eine große Menge von Fischen auf engem Raum gehalten. Eine ausreichende Sauerstoff- und Wasserversorgung ist unabdingbar.
Durch die Aufzählung „Kleinteiche und Hälterungen“ wird deutlich, dass es sich bei dieser Ausnahmeregelung um solche Gewässer handelt, in denen keine Angelfischerei stattfindet. "

http://www.smul.sachsen.de/landwirtschaft/download/Binder_Februar_2010.pdf

Abschließend kann man wohl sagen (für Sachsen), ohne Fischreischein > kein Angeln.......(ausgenommen die oben erwähnten "Gewässer")....das gilt für FoPu`s und dürfte damit auch die Frage klären, was ist, wenn auf meinem Grundstück sich ein Gewässer von Größe yx befindet......
 
Stimmt,der Vergleich hinkt.Warum sollte man gerade beim Radfahrer eine Prüfungspflicht einfordern...geht es doch im Gegensatz zum angeln lediglich um,,die Unversehrtheit von Menschenleben''!
Nochmal: auch in Brandenburg hat man sich an Gesetze und Bestimmungen zu halten!
Gruß Jörg

Ich habe mit KEINER einzigen Silbe in Zweifel gezogen, dass man sich auch in Brandenburg an Recht und Gesetz halten muss.

Ich finde es mehr als fragwürdig, wenn sachliche Tatbestände derart unsachlich diskutiert werden. Mag sein, dass derartige Ansichten populisitischer und publikuimswirksamer wirken.
Juristisch und sachlich hat der Vergleich des Radfahrens/Fußgängers und des Tötens eines Wirbeltieres nichts, aber auch gar nichts Vergleichbares!!
 
doch man könnte ja nen viech plattfahren wenn man schlecht radfahren kann. vielleicht gibts dann bald auch ne lehrgang wie man nen plattgefahrenen igel wieder aufpusten kann.
 
Hallo an das Forum!


In der Hoffnung, hier einige Zweifel betreffs der Erfordernis eines Fischereischeines oder der Abgabemarke (Ja oder Nein) im Land Brandenburg auszuräumen, meine Erkenntnisse zu dem Thema:


Ich war diesen Sommer nach langer Zeit wieder mal in einer Teichwirtschaft in Brandenburg. Als ich vor einigen Jahren zuletzt dort war, wurde noch der Fischereischein verlangt. Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr so. Da ich mir nicht sicher war, hatte ich für meine Freundin extra eine Fischereiabgebamarke für Brandenburg gekauft. Als wir an der Kasse standen, wurden wir darüber informiert, dass diese Fischereiabgabe für eine Teichwirtschaft nicht erforderlich ist und ohne Fischereischein, als auch ohne Fischereiabgabemarke gefischt werden darf. Da ich da skeptisch war und wußte, dass in der Vergangenheit auch Kontrollen der Fischereiaufsicht durchgeführt wurden, habe ich mir vor Ort den Gesetzestext zeigen lassen. Der Betreiber hatte uns auch die Gesetzestexte freundlicherweise vorgezeigt, auf die er sich beruft. Da dies eine große und bekannte Anlage ist und diese auch nach wie vor mit der Ausübung der Angelei ohne Fischereischein wirbt, ist es kaum vorstellbar, dass sich der Betreiber nur auf eine vage Auslegungen der Gesetze verläßt!
Hier die Gesetzestexte, auszugsweise:

:advokat:


Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)

§17(4) 4. "Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben."


§19 Anglerprüfung
(3) "Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit."

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe

§2(4) Erhebungsverfahren
"Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften oder in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, den Fischfang mit der Handangel ausüben."


Zur Frage, ob Kontrolleure der Fischereiaufsicht berechigt sind, das Grundstück der teichwirtschaft betreten und Kontrollen durchführen können:

Fischereigesetz für das Land Brandenburg

§16 Zugang zu Gewässern

(1) "Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen."


§39 Fischereiaufsicht
"Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen."


§18 Ausübung der Fischerei
(3) "Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden."

Mit §18 wird also die Eigenverantwortung des Friedfich-Angelnden gefordert, somit kann der Gesetzesgeber aber auch Verstöße gegen diese Bestimmungen ahnden (d.h., Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).


Fazit:

Zumindest im Land Brandenburg ist bereits seit der Gesetzesänderung im Jahre 2009 das (oben definierte) Friedfischangeln ohne Fischereischein, bzw. ohne Anglerprüfung und auch ohne Fischereiabgabe in privat bewirtschafteten Teichanlagen ganz legal möglich!


Gruß!
 
Zuletzt bearbeitet:
@Spezi

Danke, ich hatte es auch gelesen!

Ja, das liest sich aber nicht so sehr auf den Titel deines Eröffnungsthread vom 21.04.2008 (Land Brandenburg) bezogen heraus, auch wenn sich einiges wiederholt; du selbst hattest im Laufe der Diskussion einige Zweifel bezüglich der Auslegung der Gesetzeslage gehegt (wie auch einige andere User). Die Gesetzesnovellierung war im Jahre 2009. Ich nehme nun an, dass dies etwas eindeutiger für das Fischen bei einem privaten Teichbetreiber herauszulesen ist. Mir kam es auch darauf an, dass der betroffene Teichwirt/Anlagenbetreiber davon rege Gebrauch macht und wenn die Gesetzeslage nicht eindeutig wäre, hätte er schon längst ein erhebliches Problem mit der Behörde. Das wird er schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht riskieren wollen.

Viele Nutzer solcher Anlagen wußten (ich inbegriffen) auch nicht, dass der Erwerb einer Fischereiabgabemarke überflüssig ist (leider wissen das auch viele Verkäufer nicht!).

Auch was den Zutritt der Bediensteten der Fischereibehörden in solchen Anlagen betrifft. "Überraschende", nicht angemeldete Kontrollen sind nämlich ungesetzlich.


Ach ja, und zu guter Letzt wollte ich auch auf die Eigenverantwortung gem §18 hinweisen, da viele denken, es gäbe den Freibrief für einige, die mit dem gefangenen Fisch nicht waidgerecht umgehen. Sie haben sich dennoch (vorallem) an die Natur- und Tierschutzgesetze zu halten.
Gruß!
 
Zuletzt bearbeitet:
@Spezi
Ja, das liest sich aber nicht so sehr auf den Titel deines Eröffnungsthread vom 21.04.2008 (Land Brandenburg) bezogen heraus, auch wenn sich einiges wiederholt; du selbst hattest im Laufe der Diskussion einige Zweifel bezüglich der Auslegung der Gesetzeslage gehegt (wie auch einige andere User). Die Gesetzesnovellierung war im Jahre 2009.

Am Ende des Eingangsbeitrages ist das letzte Änderungsdatum nachzulesen: 07.11. 2010 - also alles aktuell. ;)
 
Hallo,
Ich (12) wollte heute eigentlich mit meinem Kumpel (14, gerade den Fischereischein erhalten) angeln gehen. Er hat mich gerade angerufen und mir mitgeteilt, dass er keine Person ohne Angelschein mitnehmen darf (wir sind in Niedersachsen). Stimmt das, dass ich eine Anzeige bekommen würde (also wenn wir kontrolliert werden), nur wenn ich Rute
in die Hand nehme?
Danke im Vorraus!
 
Also ich bin noch nie an einem Forellenteich überprüft worden, weder in Niedersachsen noch Sachsen-Anhalt.
An einem Forellenteich hat der Pächter das Hausrecht und der möchte vor allem Umsatz machen.
Natürlich kann ich keine Garantien übernehmen.
In Pöhlde und Worbis gibt es Forellenteiche die direkt damit werben, dass kein Fischereischein benötigt wird.
Thüringer
 
Hier übrigens noch ein Zitat aus der WIKIPEDIA zu Fischereischein in Niedersachsen, ich denke dies sagt alles-viel Spass:
Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde. In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschifffahrtsstraßen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln, es muss lediglich ein Fischerprüfungszeugnis und einen Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer nachgewiesen werden. [2]
Quelle: Wikipedia
 
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