Bundesgesetze -  Gewässerordnung und Schonzeiten im Privat-See?

dasGuido

Neuer Petrijünger
Hallo Ihr da draußen!

Ich habe mit einem Freund eine Sondergenehmigung, für das ganzjährige beangeln, vom Eigentümer einer kleinen Kiesgrube erhalten, wo noch abgebaut wird.
Die Frage die sich stellt ist, müssen Gewässerordnung und Schonzeiten trotzdem eingehalten werden, oder würde das in diesem Fall wegfallen da es sich ja um kein DAV-Gewässer sondern um ein reines Privat-Gewässer handelt?
Und was ist mit Fischbesatz?
Wer kann mir Auskunft geben?
 
Hallo Guido,

maßgeblich ist ausschließlich das Fischereigesetz und die Fischereiordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die schreiben vor, was bei der Bewirtschaftung des Fischbestandes in einem Gewässer zu beachten ist.

Viele Grüße

Lars
 
Jep Bollomann,das betrifft aber nur den besatz. Nun zu Guido. Was mindestmase, schonzeit und Fangbegrenzung betrifft, das ist ne sache die der Besitzer ( wenn es wirklich Privat ist ) zu entscheiden hat. Darum Informiere dich beim besitzer was diesbezüglich angeht. Er enscheitet auch über die restlichen regelungen, Eisangeln oder Nachtangeln oder das befahren mit einem Boot.

Auf alle fälle solltet ihr immer den gültigen Fischerreischein und die gültige Sondergenehmigung ( Erlaubnis vom Eigentümer ) bei euch haben. Selbst an sonem Privat Gewässer dürft ihr Kontroliert werden.!!! Fischerreiaufseher haben Polizei recht.!!!
 
Bollmann schrieb:
Hallo Guido,

maßgeblich ist ausschließlich das Fischereigesetz und die Fischereiordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die schreiben vor, was bei der Bewirtschaftung des Fischbestandes in einem Gewässer zu beachten ist.

Viele Grüße

Lars

Könnte man so sagen. Aber der Private kann selber entscheiden wieviel Fisch, was für Fisch oder auch, ob überhaupt besetzt wird.
 
Woppler schrieb:
Nun zu Guido. Was mindestmase, schonzeit und Fangbegrenzung betrifft, das ist ne sache die der Besitzer zu entscheiden hat.

öhm... VETO

ist es nicht viel eher so, dass abweichungen vom Gesetz nur soweit erlaubt sind, dass der Besitzer das Mindestmaß von Fischen anheben, und die Schonzeiten der jeweiligen Arten verlängern darf... ? Er darf nicht die Schonzeiten kürzen oder entfallen lassen und darf auch nicht unter die gesetzlichen Mindestmaße gehen.
 
JetEngine schrieb:
öhm... VETO

ist es nicht viel eher so, dass abweichungen vom Gesetz nur soweit erlaubt sind, dass der Besitzer das Mindestmaß von Fischen anheben, und die Schonzeiten der jeweiligen Arten verlängern darf... ?

Mhm weis ich net 100pro, ich denke das es auch abweichungen in den unterschiedlichen Bundesländern giebt.

Ich geb mal en beispiel.
In den Forellenpuff, den ich hin und wieder mal besuche, sieht es zb. so aus.
Forrelle hat kein mindesmaß keine schonzeit, Fangbegrenzung 5stück.
Laut sächsichen fischerreigesetz: mindestmaß 25cm;schonzeit von 1.10- 30.4.
Fangbegrenzung liegt bei 3 stück pro tag.
 
Das Veto ist berechtigt und wäre von mir auch gekommen. Fischereigesetz und Fischereiordnung geben den Rahmen vor, in dem man sich als Fischereiberechtigter bewegen kann. Wenn man es strenger handhaben will, ist es kein Problem. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da Fischereirecht immer Länderrecht ist.

Der Vergleich mit der Forellenanlage hinkt, da die Fischereigesetze zwischen Gewässern und Anlagen zur Fischproduktion unterscheiden. In der Regel gelten eine Vielzahl von Regelungen der Fischereigesetze nicht für Fischzuchtanlagen. Einfach mal im jeweiligen Fischereigesetz des Bundeslandes blättern.

Was das Befahren mit Booten angeht, greift zudem das Wassergesetz (auch wieder bzw. noch Landesrecht), was den sogenannten "Gemeingebrauch" regelt. Solange nicht das Uferbetretungsrecht oder Regelungen die Naturschutzgebietsverordnungen dem entgegenstehen, darf ich mit einem Ruderboot auf einen See drauf.

Muss man immer im Einzelfall für jedes Bundeland und jedes Gewässer abklopfen.

Viele Grüsse

Lars
 
Mhm gut, Bollmanns erklärung klingt schon plausiebel und einleuchtent.
Aber um Guido zu helfen sollten wir mal langsam en Tip geben.

Meiner wäre: sich beim eigentümer erkundigen über all das was wir grad beschprochen haben, denn er muss über jegliche Gesetzes lange informiert sein, erstrecht wenn er erlaubnis zum Angeln erteilt.
 
Wenn er die Erlaubnis erhält, dann nur schriftlich falls ja eine Kontrolle kommt. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, würde ich die Mindestmaße und Schonzeiten des gültigen Fischereigesetzes des betroffenen Bundeslandes achten. Somit dürfte man bei einer Kontrolle mit ruhigem Gewissen Rede und Antwort stehen können.
 
Also erst mal Danke für euer rege Beteiligung, wir haben eine schriftliche Genehmigung vom Eigentümer mit Unterschrift und Stempel, wie es sich gehört. Es ging uns eigendlich nur darum, weil jetzt Schonzeit für Raubfische ist, ob wir halt im privaten Gewässer doch mit Kunstköder angeln dürfen. Wir vermuten im See sehr große Barsche. Ansonsten hätten wir sowieso die für unseren Bundesland geltenen Gesetzte beachtet, immerhin sind wir ja auch Fischereiaufseher. Ich kann aber noch mal mit Eigentümer und unseren örtlichen Wasserschutz sprechen, denn nur die könnten uns dort kontrolieren.
 
Genau mach das. Hast ja glück das das nur der Wasserschutz darf. Bei uns in sachsen darf dich alles was mit Polizeibehörde zu tuen hat kontrolieren. Auch der Fischerreiaufseher hat Polizei gewalt. Und das egal ob jemandem das Gewässer gehört oder nicht. Also sollte man immer sämtliche Papiere bei sich haben ( Gültig natürlich )

Nimm auf allefälle die Rücksprache mit dem eigentümer in Kauf, nur so zu eurer sicherheit.
 
Woppler schrieb:
Genau mach das. Hast ja glück das das nur der Wasserschutz darf. Bei uns in sachsen darf dich alles was mit Polizeibehörde zu tuen hat kontrolieren. Auch der Fischerreiaufseher hat Polizei gewalt. Und das egal ob jemandem das Gewässer gehört oder nicht. Also sollte man immer sämtliche Papiere bei sich haben ( Gültig natürlich )

Nimm auf allefälle die Rücksprache mit dem eigentümer in Kauf, nur so zu eurer sicherheit.

Hi!

Warum darf das nur der Wasserschutz?

Gruß

Marcus
 
Woppler schrieb:
Auch der Fischerreiaufseher hat Polizei gewalt. Und das egal ob jemandem das Gewässer gehört oder nicht.

Und nochmal Veto ...

Als Fischereiaufseher dürfen meine Kollegen und ich z.B. bei Kontrollen nach dem Personalausweis fragen (Beispiel: nicht vorhandene Fischereipapiere), haben jedoch keine weitergehende Handlungsvollmacht als die, einen Polizeibeamten zwecks Feststellung der Personalien um Amtshilfe zu bitten, somit herbeizurufen, falls sich die kontrollierte Person beharrlich weigern sollte.

Ebenso darf durch Fischereiaufseher kein Angelgerät beschlagnahmt werden ('Tatwerkzeuge') ... das ist und bleibt den vereidigten Staatsbeamten vorbehalten.

Zwischen den Bundesländern mögen zwar Unterschiede in der Vorschriftenlage bestehen, im 'Normalfall' ist es aber so, dass Fischereiaufseher eine definierte Gewässerstrecke für ihre Kontrolltätigkeit zugeteilt erhalten.

Die Berechtigung zur Kontrolle (Streckenverlauf) ist im Zweifelsfall aus dem entsprechenden Eintrag im Dienstausweis des Fischereiaufsehers ersichtlich.
 
Zuletzt bearbeitet:
dasGuido schrieb:
Also erst mal Danke für euer rege Beteiligung, wir haben eine schriftliche Genehmigung vom Eigentümer mit Unterschrift und Stempel, wie es sich gehört. Es ging uns eigendlich nur darum, weil jetzt Schonzeit für Raubfische ist, ob wir halt im privaten Gewässer doch mit Kunstköder angeln dürfen. Wir vermuten im See sehr große Barsche. Ansonsten hätten wir sowieso die für unseren Bundesland geltenen Gesetzte beachtet, immerhin sind wir ja auch Fischereiaufseher. Ich kann aber noch mal mit Eigentümer und unseren örtlichen Wasserschutz sprechen, denn nur die könnten uns dort kontrolieren.

Schonzeit und Schonmaß werden vom Eigentümer oder Pächter festgelegt. Zusätzlich benötigst du in vielen Bundesländern einen gültigen Fischereischein.

MfG Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben