Landesfischereigesetze -  Jugendfischereischein in NRW

Halvdan

Profi-Petrijünger
Hallo zusammen,

mehrfach hatte ich mich in der jüngeren Vergangenheit darüber gewundert wie unterschiedlich die Abgabe von Jugendfischereischeinen bzw die Erlaubnis des Fischfangs in den einzelnen Bundesländern gehandhabt wird.

Ich hatte mich darüber geärgert, daß unser Sohn (7 Jahre alt) nicht mitangeln darf, obwohl er nun schon mehrfach den Wunsch dazu geäußert hatte.

Daraufhin habe ich mir noch einmal das Landesfischereigesetz des Landes NRW angeschaut und habe anschließend eine Mail an die Landesregierung i Düsseldorf verfasst.
Inhalt war der Widerspruch in sich, welcher sich beim Studium des Gesetzes auftut.
Ein Jugendlicher darf ab dem Alter von 10 Jahren den Jugendfischereischein erwerben und anschließend in Begleitung eines Fischereischeininhabers das Angeln ausüben.
Allerdings ist diese Regelung mehr als schwachsinnig.....zumindest meiner Meinung nach.

Frage Nr.1
Warum sollte dies erst ab dem Alter von 10 Jahren funktionieren?
Frage Nr.2
Warum sollte dies nicht schon ab einem Alter von 6 Jahren möglich sein?
Frage Nr.3
Warum dürfen Kinder in anderen Sportarten schon in frühestem Alter anfangen? ( ein Michael Schumacher hat auch nicht erst mit 10 Jahren das Kartfahren erlernt)
Frage Nr.4
Wer glaubt denn das ein Kind noch mit 10 Jahren das Angeln beginnt, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre, Fußball spielen, turnen, reiten oder sonst was betreiben kann?
Frage Nr.5
Warum darf ein Elternteil nicht dem eigenen Sprössling das eigene Hobby nahe bringen, wenn das Kind den Wunsch dazu hat und immer wieder von der Politik geschrieen wird, daß man sich zu wenig um unsere Kinder kümmert.

Schließlich gibt es, meiner Meinung nach, keinen besseren Lehrmeister als die eigenen Eltern.

Kurz gesagt......meiner Meinung nach ist die Regelung des Jugendfischereischeins ziemlich falsch und nicht zuende gedacht worden.

Strafbar machen möchte man sich selber ja auch nicht unbedingt.
Um die eigenen Kinder möchte man sich so gut wie möglich kümmern.
Aber bei der Ausübung des Hobys wird dann vom Gesetzgeber ein Riegel vorgeschoben *kopfschüttel*

Gerade eben habe ich auf meine Mail die erste Antwort erhalten mit der Aussage, daß man meine Anfrage an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW weitergeleitet habe.

Nun warte ich mal ab ob denn von dort eine Antwort kommt oder nicht.
Vielleicht möchte sich ja der eine oder andere der 260.000 Angler in NRW (die Zahl gabs auf der NRW Homepage zu lesen) an diesem Beispiel beteiligen und den Herren und Damen der Landesregierung einmal aufzeigen, daß dieser Fall nicht einzigartig ist.

Gruß

Halvdan
 
Warum kann man als 14-jähriger Angelscheininhaber alleine los, ein 12-jähriger Jugendfischereischeininhaber muss jedoch einen volljährigen Angelscheininhaber dabei haben???
 
das kann ich dir sagen,zanderli,weil das nicht wirklich etwas mit dem alter zu tun hat,sondern damit,das die angelprüfung mit urkunde erfollreich abgelegt wurde und somit auch alle kenntnisse in sachen angeln usw von staatlicher seite beglaubigt wurde. leider darf ein kind die prüfung nicht mit 6 jahren machen. wollen mal abwarten,was halvdan uns zu berichten hat,falls er eine rückantwort bekommt. vielleicht sollten wir mal eine unterschriften action starten. gruß Frank
 
Hallo Frank,

laut der Homepage der Landesregierung soll es in NRW ca. 260.000 Angler geben.
Der Gedanke mit der Unterschriftenaktion war mir auch schon mal gekommen.
Ich habe ja alleine in diesem Fium in einem anderen Thread schon einige Leute gesehen, die ein ähnliches Problem haben oder schon hatten.
Ich denke mal, daß eine eventuelle Unterschriftenaktion vielleicht mehr Erfolg bringen könnte.

Gruß

Halvdan
 
also auf meine unterschrift kannst du zählen.es müssen ja nicht nur unterschriften von angelschein inhaber sein.die sache könnte man noch etwas ausweiten und sich unterschriften von freunde und bekannte geben lassen. je mehr unterschriften,um so eher kann man etwas bewirken.
 
Allrounder nrw schrieb:
das kann ich dir sagen,zanderli,weil das nicht wirklich etwas mit dem alter zu tun hat,sondern damit,das die angelprüfung mit urkunde erfollreich abgelegt wurde und somit auch alle kenntnisse in sachen angeln usw von staatlicher seite beglaubigt wurde. leider darf ein kind die prüfung nicht mit 6 jahren machen. wollen mal abwarten,was halvdan uns zu berichten hat,falls er eine rückantwort bekommt. vielleicht sollten wir mal eine unterschriften action starten. gruß Frank


Ich meine das so:

Ich als 14-jähriger+Angelschein
dafr nicht mit meinem
12-jährigen Bruder+Jugendfischereischein angeln.
 
Allrounder nrw schrieb:
also auf meine unterschrift kannst du zählen.es müssen ja nicht nur unterschriften von angelschein inhaber sein.die sache könnte man noch etwas ausweiten und sich unterschriften von freunde und bekannte geben lassen. je mehr unterschriften,um so eher kann man etwas bewirken.

Ich hätte unter anderem daran gedacht Listen bei den einzelnen Händlern zu hinterlegen mit der Bitte diese ausfüllen zu lassen.
Auch könnte man die einzelnen Vereine innerhalb NRW anschreiben und diese ebenfalls um Mithilfe bitten.
Ich kann mir keinen vernünftigen Grund vorstellen der eine Änderung des Anfangsalters verhindern könnte.

Gruß

Halvdan
 
zanderli,das hat etwas mit der aufsichtspflicht zu tun.einen menschen ab 18 j als begleitperson mutet der gesetzesgeber eher zu,in brenzligen situationen einen kühlen kopf zu bewahren und richtig zu handeln.
 
das ist eine gute idee.solltest aber einen vordruck zum ausdrucken hir reinstellen.bin mit mehreren vereinen hir im umfeld enger verbunden.
 
Dann sollte mir dazu ganz schnell eine kurze Erklärung einfallen, damit jemand der das seine Unterschrift drunter setzt nicht erst noch eine DinA4 Seite lesen muss :-)

Gruß

Halvdan
 
Hallo zusammen,

nachdem zu diesem Thema lange Ruhe war, gibts nun etwas neues zu berichten.

Am heutigen Tag erhielt ich ein Schreiben des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW mit folgendem Inhalt.

Auf die Gefahr hin, daß ich das ganze nachher vielleicht wieder löschen muss (ich weiß grade nicht ob ich so einfach ein Schreiben hier einstellen darf oder nicht) tippe ich das Schreiben nun mal hier rein und dazu auch meine Antwort welche ich gerade geschrieben habe.

Hier erst einmal das Schreiben des Ministeriums:
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Sehr geehrter Herr ,

ich nehme Bezug auf unseren Schriftwechsel und möchte Ihnen auf Ihre Fragen antworten.

Sie halten es für falsch, wenn einem 7jährigen Kind das Angeln verwehrt wird und führen eine Reihe von Argumenten an, um für eine Lockerung des Landesfischereigesetzes in diesem Punkt zu werben. Zum Vergleich führen Sie auch die Regelungen von zwei anderen Bundesländern an.

Zunächst möchte ich mich ausdrücklich für Ihre detailierten Anfrage danken. Auch das Ministerium und die Fischereiverbände beschäftigen sich mit diesem Thema. Ihre Anregungen geben insofern auch recht zutreffend den gegenwärtigen Diskussionsstand wieder.

Weshalb es hierzu bislang keine Änderung des Landesfischereigesetzes gegeben hat, hängt sicher mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusammen. Dort wird ein bestimmter Nachweis der Sachkunde im Umgang mit dem Angeln und der Behandlung von Fischen gefordert, der von einem Siebenjährigen im Allgemeinen nicht erbracht werden kann. Deshalb ist auch der Fischereischein gefordert. Dieser Tierschutzbezug ist bei Sportarten (zu denen aus dem Angelbereich nur das Casting gehört) grundsätzlich nicht gegeben.

Dennoch gibt es Möglichkeiten für Kinder, z.B. den angelnden Vater oder Großvater beim Angeln zu unterstützen. Dafür muss das Gesetz nicht geändert werden. So hätte ich kein Problem damit, wenn Kinder einen erwachsenen Fischereischein-Inhaber bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (siehe Regelung in Hessen) oder ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs durch eine volljährige Person einbezogen wird (siehe Regelung in Bayern). Beides ist auch in Nordrhein-Westfalen möglich (siehe §31 Abs.2 Buchstabe a LFischG). Es muss nur deutlich sein, dass der jeweilige Inhaber des Fischereischeins die volle Verantwortung für das Kind trägt und selbständige Angelhandlungen durch das Kind nicht zulässt. Erst wenn das Kind den Jugendfischereischein erwirbt, kann es auch weitgehend selbstständig, wenn auch unter Aufsicht, das Angeln ausüben.

Sollten Sie trotzdem eine Änderung des Landesfischereigesetzes anregen wollen, möchte ich Sie vorsorglich darüber informieren, dass nicht die Landesregierung sondern der Landtag für Gesetzesänderungen zuständig ist. Hier wenden Sie sich am besten an Ihren zuständigen Abgeordneten.

Mit freundlichen Grüßen

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Soviel zum Schreiben des Ministeriums.



Hier nun meine Antwort vom heutigen Tag.

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Sehr geehrter Herr

ich nehme Bezug auf unseren Schriftwechsel und möchte Ihnen auf Ihr Schreiben antworten.

Zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen für Ihre ausführliche Antwort bedanken und freue mich gleichzeitig darüber, dass diese Thematik derzeit auch im Ministerium und in den Fischereiverbänden diskutiert wird. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass über diese Thematik ebenfalls in einschlägigen Internetforen diskutiert wird.

Allerdings möchte ich an dieser Stelle dann doch noch den einen oder anderen Punkt aufgreifen.

Punkt1
In Absatz 4 Ihres Schreibens erklären Sie das die Anforderungen des Landesfischereigesetzes mit Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusammen hängen.
Gleichzeitig führen Sie weiterhin aus, dass Dort ein bestimmter Nachweis der Sachkunde im Umgang mit dem Angeln und der Behandlung von Fischen gefordert wird.
Allerdings wird dieser Sachkundenachweis bei Kindern bzw. Jugendlichen im Alter von 10-16 Jahren beim Erwerb des Jugendfischereischeins ebenfalls nicht verlangt (siehe §32, LFischG). Weiter heißt es dort, dass der Inhaber des Jugendfischereischeins die Angelei lediglich in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben darf.
In diesem Zusammenhang wäre eine Reduzierung des „Eintrittsalters“ aus meiner Sicht kein Hinderungsgrund.

Punkt2
In Absatz 5 Ihres Schreibens erklären Sie, dass es dennoch Möglichkeiten für Kinder gibt, den angelnden Großvater oder Vater zu unterstützen. Sie führen zu diesem Zweck die Landesfischereigesetze der Bundesländer Hessen und Bayern an und verweisen gleichzeitig auf den §31 Abs.2 Buchstabe a LFischG NRW. Im angegebenen Satz heißt es, dass wer die Fischerei ausübt Inhaber eines Fischereischeins sein muss und dieser den Behörden auf verlangen vorgezeigt werden muss. Ausgenommen sind Personen die bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, und an dieser Stelle trennt sich die Spreu vom Weizen, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder einem Gerät zum Fang von Köderfischen aus.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Unterstützung auf Handlangergriffe oder die Benutzung des Unterfangkeschers beschränkt wird was damit einhergeht, dass dem Kind wohl ziemlich schnell langweilig werden dürfte.

Im Hessischen Landesfischereigesetz sieht das ganze etwas anders aus.
Dort heißt es unter §25 Absatz 2: Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
In diesem Fall dürfte mein, mich begleitender Sohn, den Fischfang mit der Handangel ausüben.

Im Bayrischen Landesfischereigesetz sieht es noch etwas anders aus.
Dort heißt es unter Art 64 Absatz 2: Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf eine andere Weise als mit der Handangel
1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art.2 Absatz 1 Nr.1 und Nr.2 den Fischfang ausüben.
Besagter Art 2 erklärt die Vorraussetzungen welche erfüllt sein muss, damit ein geschlossenes Gewässer vorliegt.

Sollte ich nun einen Artikel des Bayrischen Landesfischereigesetzes übersehen haben, so sehen Sie mir dies bitte nach.

Einziger Ausweg aus dieser Thematik scheint mir die Verringerung des Alters zum Erwerb eines Jugendfischereischeins oder aber die Aufnahme der Hessischen Regelung zur Unterstützung eines Fischereischeininhabers zu sein um den Kindern die Ausübung der Angelei mit einer Handangel unter Aufsicht zu gestatten.


Mit freundlichen Grüßen

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So und nun könnt Ihr Euch dazu äußern.

Gruß

Marco
 
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