Allgemein -  Reusen und ihre Kennzeichnungen

Köfi-one

Petrijünger
Petri Heil an alle!
Ich habe ein Problem. Wer kann mir helfen und mir irgendeinen Tip geben über Literatur oder Internetseiten wo ich die Kennzeichnung der Reusen also sprich der Fähnchen und Bojen nachlesen kann. Wir sind bald mit einem führerscheinfreien Boot drausen und bevor ich mich mit der Schraube in irgendwelchen Netzen oder Leinen verfange würde mich die Kennzeichnung schon interessieren.
Besten Dank Köfi-one :confused:
 
Hallo !

Genaues kann ich dir auch nicht sagen, mach einfach eine,, großen Bogen,, um die Dinger dann kann auch nix passieren. Beim angeln musst du ja sowieso den Mindestabstand einhalten wobei ich diesen lieber zu groß als zu klein wählen würde.

MfG heiko140970
 
Die Fischer werden schon dafür sorgen, dass man ihre Reusen erkennt. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Fischer es will, dass man in seine Reusen fährt.

Neben den von Torsch beschriebenen Maßnahmen werden auch gerne Reflektor (wie beim Fahrrad) verwendet. Aber selbst wenn nicht, tagsüber sieht man die Reusen mit bloßem Auge und nachts hast Du ja Beleuchtung an Board.

Also keine Panik.
Wird schon schief gehen.

Bono
 
Moin, vielleicht hilft Dir folgendes weiter.



Verordnung
über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1960 S. 28
_________
*) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel:
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 29.
Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1072) verordnet die Landesregierung:





II. Kennzeichnung der Fanggeräte sowie Kennzeichnung und
Benutzung der Fangplätze
§ 2
(1) Die zur Fischerei im Vertragsgebiet verwendeten Fanggeräte sind in folgender Weise deutlich zu kennzeichnen:
a. Bundgarne und andere an Pfählen befestigte Geräte sind nach den Bestimmungen jedes Landes innerhalb
seines Hoheitsgebietes zu kennzeichnen.
b. Reusen, die nicht an Pfählen befestigt sind, müssen, wenn sie einzeln ausliegen, je durch eine Boje oder
eine Stange ohne Toppzeichen bezeichnet werden, die mindestens 1 m über den Wasserspiegel ragt. Liegen
solche Reusen zu mehreren in einer Reihe aus, so kann sich die Kennzeichnung auf eine solche Stange für
jede der beiden äußeren Reusen und eine kleinere Stange oder Boje für jede der übrigen beschränken.
c. Kleine Aalreusen, deren größter Bügel nicht mehr als 75 cm Durchmesser hat, sind genügend
gekennzeichnet, wenn an jedem Ende einer Lenke eine Stangenboje von mindestens 1,5 m Höhe
angebracht wird, die mit einer Flagge von mindestens 30 cm im Quadrat versehen sein muß.
d. Lenken von Stellnetzen und Schwimmnetzen sowie Angelschnüre müssen an beiden Enden durch je eine
Stange mit dunkler Flagge, die mindestens 1,2 m über den Wasserspiegel ragt und im übrigen auf folgende
Weise gekennzeichnet werden:
Durch eine quadratische Flagge von 30 cm Kantenlänge an dem Ende, das im östlichen Halbkreis der
Kompaßrose (von Nord über Ost nach Süd) steht, und durch eine dreieckige Flagge von 30 cm Lange an
dem Ende, das im westlichen Halbkreis (von Süd über West nach Nord) steht. Ist die Netzlenke länger als
200 m, so sind zwischen den Endflaggen Stangen ohne Toppzeichen oder Bojen in der Art anzubringen,
daß je zwei Zeichen nicht mehr als 200 m voneinander entfernt sind.
e. Mit einem Boot treibende Netze sind am freien Ende durch eine Stangenboje von mindestens 1,20 m Höhe
zu kennzeichnen. Nachts ist an dieser Stange ein weißes Licht zu führen, während vom Boot 2 oder 3
weiße Lichter in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Seestraßenrecht gezeigt werden
müssen. Schwojende Netze müssen am verankerten Ende eine Boje und am freien Ende eine Stange mit
einer dreieckigen Flagge führen, die mindestens 1,20 m über den Wasserspiegel ragt.
f. Zugwaden sind bei Tage durch eine rote viereckige Flagge von 40 cm Länge zu kennzeichnen, die am Ende
des Sackes (Hamen) anzubringen ist, und bei Nacht durch eine weiße Leuchtboje an derselben Stelle. '
(2) Werden die Fanggeräte nicht nach den vorstehenden Bestimmungen gekennzeichnet, so schließt dies lediglich
den Schutz des nachstehenden § 3 aus.
§ 3
(1) Hat ein Fischer einen Fangplatz eingenommen und sein Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet, so hat er vor
allen ihm nachfolgenden Fischern das Vorrecht auf Benutzung des Platzes, solange er seine Geräte gehörig
gekennzeichnet und in fangtüchtigem Zustand ausliegen hat. Er darf von den nachfolgenden Fischern nicht
behindert werden, den Fischfang auszuüben.

Ich denke, daß die Beflaggung der Fanggeräte einheitlich geregelt ist.

MfG
 
reusen sind nich immer makiert...bei uns inner weser z.B weiß man nich wo die reusen genau liegen...der fischer merkt sich woseine reusen liegen an bäumen usw die am ufer stehen!
 
Kennzeichnung von Stellnetzen

Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (KüFO) § 20
(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüre und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200m Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetz), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, daß der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.

(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt.

(3) Die Flaggen sind am oberen Ende der Bojen so zu befestigen, daß sie mindestens 1,50m über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50m kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Ankelschnüren geringer sein.

(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2m über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.

(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiche gilt, wenn für den in § 4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichen eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baunkurren, Scheerbretter und Steertbojen sin ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.

(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte Boje von mindestens 30cm Durchmesser kenntlich zu machen.

(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Phahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.

(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muß 40cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 l betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigrät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.

(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.

(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

FlyRookie
 
Kennzeichnung von Stellnetzen

Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (KüFO) § 20

(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüre und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200m Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetz), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, daß der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.

(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt.

(3) Die Flaggen sind am oberen Ende der Bojen so zu befestigen, daß sie mindestens 1,50m über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50m kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Ankelschnüren geringer sein.

(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2m über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.

(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiches gilt, wenn für den in § 4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichen eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baumkurren, Scheerbretter und Steertbojen sin ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.

(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte Boje von mindestens 30cm Durchmesser kenntlich zu machen.

(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Pfahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.

(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muß 40cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 l betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigrät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.

(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.

(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

FlyRookie
 
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