Moin, vielleicht hilft Dir folgendes weiter.
Verordnung
über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1960 S. 28
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*) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel:
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 29.
Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1072) verordnet die Landesregierung:
II. Kennzeichnung der Fanggeräte sowie Kennzeichnung und
Benutzung der Fangplätze
§ 2
(1) Die zur Fischerei im Vertragsgebiet verwendeten Fanggeräte sind in folgender Weise deutlich zu kennzeichnen:
a. Bundgarne und andere an Pfählen befestigte Geräte sind nach den Bestimmungen jedes Landes innerhalb
seines Hoheitsgebietes zu kennzeichnen.
b. Reusen, die nicht an Pfählen befestigt sind, müssen, wenn sie einzeln ausliegen, je durch eine Boje oder
eine Stange ohne Toppzeichen bezeichnet werden, die mindestens 1 m über den Wasserspiegel ragt. Liegen
solche Reusen zu mehreren in einer Reihe aus, so kann sich die Kennzeichnung auf eine solche Stange für
jede der beiden äußeren Reusen und eine kleinere Stange oder Boje für jede der übrigen beschränken.
c. Kleine Aalreusen, deren größter Bügel nicht mehr als 75 cm Durchmesser hat, sind genügend
gekennzeichnet, wenn an jedem Ende einer Lenke eine Stangenboje von mindestens 1,5 m Höhe
angebracht wird, die mit einer Flagge von mindestens 30 cm im Quadrat versehen sein muß.
d. Lenken von Stellnetzen und Schwimmnetzen sowie Angelschnüre müssen an beiden Enden durch je eine
Stange mit dunkler Flagge, die mindestens 1,2 m über den Wasserspiegel ragt und im übrigen auf folgende
Weise gekennzeichnet werden:
Durch eine quadratische Flagge von 30 cm Kantenlänge an dem Ende, das im östlichen Halbkreis der
Kompaßrose (von Nord über Ost nach Süd) steht, und durch eine dreieckige Flagge von 30 cm Lange an
dem Ende, das im westlichen Halbkreis (von Süd über West nach Nord) steht. Ist die Netzlenke länger als
200 m, so sind zwischen den Endflaggen Stangen ohne Toppzeichen oder Bojen in der Art anzubringen,
daß je zwei Zeichen nicht mehr als 200 m voneinander entfernt sind.
e. Mit einem Boot treibende Netze sind am freien Ende durch eine Stangenboje von mindestens 1,20 m Höhe
zu kennzeichnen. Nachts ist an dieser Stange ein weißes Licht zu führen, während vom Boot 2 oder 3
weiße Lichter in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Seestraßenrecht gezeigt werden
müssen. Schwojende Netze müssen am verankerten Ende eine Boje und am freien Ende eine Stange mit
einer dreieckigen Flagge führen, die mindestens 1,20 m über den Wasserspiegel ragt.
f. Zugwaden sind bei Tage durch eine rote viereckige Flagge von 40 cm Länge zu kennzeichnen, die am Ende
des Sackes (Hamen) anzubringen ist, und bei Nacht durch eine weiße Leuchtboje an derselben Stelle. '
(2) Werden die Fanggeräte nicht nach den vorstehenden Bestimmungen gekennzeichnet, so schließt dies lediglich
den Schutz des nachstehenden § 3 aus.
§ 3
(1) Hat ein Fischer einen Fangplatz eingenommen und sein Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet, so hat er vor
allen ihm nachfolgenden Fischern das Vorrecht auf Benutzung des Platzes, solange er seine Geräte gehörig
gekennzeichnet und in fangtüchtigem Zustand ausliegen hat. Er darf von den nachfolgenden Fischern nicht
behindert werden, den Fischfang auszuüben.
Ich denke, daß die Beflaggung der Fanggeräte einheitlich geregelt ist.
MfG