Blaukorn
Profi-Petrijünger
Ich habe eine, so meine ich, tolle Sache für Kinder gefunden.
In einigen Artikeln wurden die bürokratischen Aspekte beim Angeln mit Kindern beschrieben.
Der LSFV- Schleswig-Holstein hat die Angelgenehmigungen für Kinder an einigen Landesverbandsgewässern wunderbar gelöst.
Es wurden die Gewässer Elbe (Sch-Holst. und Nieders.-Teil), Elbe- Lübeck- Kanal und Nord-Ostsee- Kanal für Kinder unter 12 Jahren freigegeben. Das Angeln darf von dem Kind mit 1 Handangel ausgeführt werden. Bei allen Gewässern bitte die angegebene Kilometrierung der Strecken beachten.
Der Clou: Das Angeln für das Kind ist vollkommen kostenfrei.
Voraussetzung:
1. Das Formular wird vor dem Angeln aus dem Internet heruntergeladen, ausgedruckt und mit Namen und Adresse des Kindes versehen. Das Formular ist schon vom Landesverband unterschrieben.
2. Beim Ausüben des Angelns muß eine volljährige Person mit einer für das beangelte Gewässer gültigen Genehmigung zugegen sein.
Ich denke, daß ist schon einmal ein gewaltiger Schritt in die richtige Richtung.
Mich würde einmal interessieren wie es in den anderen Landesverbänden gehandhabt wird und ob man sich auch in diese Richtung bewegt.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß gerade Schleswig-Holstein hier der „Vorprescher“ sein soll.
MfG Peter
In einigen Artikeln wurden die bürokratischen Aspekte beim Angeln mit Kindern beschrieben.
Der LSFV- Schleswig-Holstein hat die Angelgenehmigungen für Kinder an einigen Landesverbandsgewässern wunderbar gelöst.
Es wurden die Gewässer Elbe (Sch-Holst. und Nieders.-Teil), Elbe- Lübeck- Kanal und Nord-Ostsee- Kanal für Kinder unter 12 Jahren freigegeben. Das Angeln darf von dem Kind mit 1 Handangel ausgeführt werden. Bei allen Gewässern bitte die angegebene Kilometrierung der Strecken beachten.
Der Clou: Das Angeln für das Kind ist vollkommen kostenfrei.
Voraussetzung:
1. Das Formular wird vor dem Angeln aus dem Internet heruntergeladen, ausgedruckt und mit Namen und Adresse des Kindes versehen. Das Formular ist schon vom Landesverband unterschrieben.
2. Beim Ausüben des Angelns muß eine volljährige Person mit einer für das beangelte Gewässer gültigen Genehmigung zugegen sein.
Ich denke, daß ist schon einmal ein gewaltiger Schritt in die richtige Richtung.
Mich würde einmal interessieren wie es in den anderen Landesverbänden gehandhabt wird und ob man sich auch in diese Richtung bewegt.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß gerade Schleswig-Holstein hier der „Vorprescher“ sein soll.
MfG Peter