Landesfischereiverordnungen -  Hälterung in Setzkeschern

In Hessen und Bayern gibt es kein Setzkescherverbot und erst recht keine Verordnung die es verbieten würde Kammschupper zu hältern! Im Übrigen kann ich auch hier nur darauf hinweisen dass Deutschland dem EU-RECHT unterliegt. Im EU-Recht gibt es kein Setzkescherverbot, kein Nachtangelverbot und auch kein Köderfischverbot (lebend)!
Würde es also einer drauf anlegen sein Recht vor dem EU Gerichtshof durchzusetzen würde er sicherlich in diesen Fragen gewinnen. (Denk)
Bislang wurde dieser Weg jedoch (noch) nicht beschritten.
Moin
Dietmar
Hallöchen Dietmar,

dabei vergißt Du aber eine wichtige Sache. Wen interessieren die Landesfischereiverordnungen der einzelnen Budesländer, wenn es um das bundesweit geltende Tierschutzgesetz geht? Keinen, da bei einer Anzeige wegen Tierquälerei das Tierschutzgesetz über den Landesverordnungen steht und damit für alle in Deutschland Gültigkeit hat! ;)
 
hallo Angelfreunde

hallo ich muss erlich sagen ich halte nichts von Setzkescher ich habe schon angler gesehen die ein hatten wo jede menge Rotaugen drine waren ich finde es ist eine Tierquälerei wenn einer drine ist dann ist das noch ok aber mehr auch nicht ich bin der meinung wenn ich ein fange nimm ich ihn mit oder ich lass den fisch wieder frei.
 
Hallo,

gegen die Hälterung von Fischen im Setzkescher ist nichts einzuwenden, sofern diese sachgemäß durchgeführt wird und aus einem vernünftigen Grund (Erhaltung der Qualität des Fisches als Lebensmittel zwecks Verwertung) erfolgt.

Es gilt also grundsätzlich, dass jeder Fisch, der im Setzkescher landet, auch getötet und verwertet werden muss. Erst alles in den Sack stecken und hinterher aussortieren oder wenn es zu wenig ist, am Ende des Angeltages wieder zurücksetzen ist nicht. So konsequent und charakterstark muss man da schon sein.

Neben dem richtigen Netzmaterial (knotenlos), der richtigen Dimensionierung (3,5 m lan, 0,5 m Durchmesser), der korrekten Aufstellung

Grundsätzlich muss der Angelplatz also auch die korrekte Aufstellung zulassen. 3m Spundwand runter bis zum Wasser, Wellenschlag auf Wasserstraßen, unzureichende Wassertiefe etc. pp. schließen die sachgemäße Benutzung des Setzkeschers aus.

Es ist durchaus möglich, dass man trotz vorausschauender und defensiver Benutzung des Setzkeschers (einhaltung der Rahmenbedingungen der sachgemäßen Hälterung, vernünftiger Grund) wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§17, Nr. 2b) angezeigt wird. Die Frage ist allerdings, wie weit ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft dann überhaupt aufgenommen und weiterverfolgt wird, ist aber sehr berechtigt. In aller Regel sollte bei besonnener und tierschutzgerechter Durchführung der Hälterung keine nennenswerte Gefahr dazu gegeben sein.
 
In aller Regel sollte bei besonnener und tierschutzgerechter Durchführung der Hälterung keine nennenswerte Gefahr dazu gegeben sein.

Wenn in dem entsprechenden Landesgesetz eine Hälterung untersagt wird, gibt es dann auch eine Strafe, kein Staatsanwalt wird bestehendes Recht ignorieren, geschweige denn das Gesetz nach seinem Gutdünken interpretieren. Bei einem netten Staatsanwalt wirds bei einer gebührenpflichtigen Verwarnung, Strafbefehl etc bleiben. Bei einem scharfen Hund gehts vor Gericht, lässt das Gesetz keinen Spielraum zur Interpratation duch den verhandelnden Richter zu, gibt es dann eine saftige Strafe.

Gruss
Olli
 
Hallo,

Wenn in dem entsprechenden Landesgesetz eine Hälterung untersagt wird, gibt es dann auch eine Strafe, kein Staatsanwalt wird bestehendes Recht ignorieren, geschweige denn das Gesetz nach seinem Gutdünken interpretieren.

Richtig. Es ist dann aber lediglich eine Ordnungswidrigkeit, kein strafrechtlicher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, weil die dazu notwendigen Kriterien nicht erfüllt sind, sofern die Hälterung die gebotene Sachgerechtigkeit erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kann auch bei einem ausdrücklichen Gebot der Setzkescherhälterung auf Landesebene ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.

Bei einem netten Staatsanwalt wirds bei einer gebührenpflichtigen Verwarnung, Strafbefehl etc bleiben. Bei einem scharfen Hund gehts vor Gericht, lässt das Gesetz keinen Spielraum zur Interpratation duch den verhandelnden Richter zu, gibt es dann eine saftige Strafe.

Dabei ist aber auch das Prioritäts- und Einheitlichkeitsgebot zu beachten. Es kann nämlich nicht sein, dass auif Bundesebene kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, aber auf Landesebene dennoch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geahndet wird. So ein Fall kann also, bei geschickter Herangehensweise, durchaus dazu führen, dass die verbliebenen pauschalen Setzkescherverbote arg in Wanken geraten. Einige sind ja bereits sukkzessive gefallen.
 
Neben meinem Hobby Angeln widme ich auch noch den kleineren Verwandten im Aquarium.
Hier ist es enorm wichtig den Bewohnern genügend Lebensraum zur Verfügung zu stellen, damit eine verglichsweise stressfreie Haltung möglich ist.
Gibt es Nachwuchs schlagen einige profitorientierte "Fachleute" das Umsetzen in einen Aufzuchtkasten vor. Dieser schwimmt im Aquarium an der Oberfläche und ist mit einem Setzkescher zu vergleichen.
Da eine ausreichende Wasserzirkulation notwendig ist, um es den Fischen so gemütlich wie möglich zu machen, ist von dem Einsatz dieser Dinger wirklich abzuraten.

So ähnlich verhält es sich mit dem Setzkescher.

Wird er dazu benutzt den maßigen und zu verwertenden Fang in Gänze zu erhalten um am Ende eines lange dauernden Ausfluges (ich habe schon Ansitze bis zu 3 Tage gemacht) auch noch etwas davon zu haben, gibt es eigentlich keine andere Möglichkeit als Setzkescher zu verwenden. Es sei denn man hat eine elektrische Kühlbox mit Gefrierfunktion, wobei das im Sinne einer umweltgerechten Nutzung von Energie auch wieder diskutabel ist.

Alle anderen Einsätze sind, meiner Meinung nach, abzulehnen.
 
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Moinsen!
In Bundesländern, welche den Setzkescher kategorisch verbieten, braucht man natürlich nicht darüber zu diskutieren. Wo er aber erlaubt ist, werden ja zumeist Einschränkungen gemacht. So muß sichergestellt sein, daß der Setzkescher nicht dem Wellenschlag von vorbeifahrenden Schiffen ausgesetzt ist. Eine Forderung, die an einem Wasserlauf mit Schiffsverkehr kaum zu erfüllen ist. Wenn man mal gesehen hat, daß ganze Buhnenfelder trockenfallen, wenn ein Schubverband mit seinem gewaltigen Sog vorbeifährt, der versteht den Sinn der Forderung. Auch die Größe ist meist vorgeschrieben: Länge 3,5 Meter, Durchmesser 0,5 Meter. Knotenlose Netze sind ebenfalls gefordert. Verständlich, wenn man sieht, daß selbst darin die gehälterten Fische noch jede Menge Schuppen verlieren. All diese Vorschriften dienen natürlich nur der schonenden Behandlung der Fische und haben damit voll und ganz ihren Sinn. Persönlich bin ich der Meinung, daß selbst in Ländern, welche den Setzkescher erlauben, dieser nur in stehenden oder sehr schwach strömenden Gewässern Verwendung finden sollten u. auch dann nur, um einen zum Verzehr bestimmten Fang frisch zu halten.
Das Hältern großer Mengen von Fischen nur um sich an dem großen Fang zu ergötzen, ist für meinen Geschmack Tierquälerei, obwohl wir früher alle solche u. ähnliche Sünden begangen haben. Aber die Einstellung zum Tierschutz hat sich ja zum Glück sehr zugunsten der Tiere geändert.
Gruß
Eberhard
 
Hallo,

In Bundesländern, welche den Setzkescher kategorisch verbieten, braucht man natürlich nicht darüber zu diskutieren.

Nicht!? Wieso haben dann schon einige Bundesländer, bedingt durch die neuen Erkenntnisse, nach und nach das pauschale Setzkescherverbot im Fischereigesetz aufgehoben (letztes Jahr noch in S-H, zuvor z.B. in Hessen) bzw. lassen einen Wegfall des Verbots bei der anstehenden Novelierung in sehr wahrscheinlicher Aussicht?

es bleibt ja selbst beim Pauschalverbot lediglich die Ordnungswidrigkeit, weil eine Begründung der strafrechtlichen Relevanz aus Tierschutzaspekten, bei sachgemäßger Durchführung, ja nachweisbar wegfällt.

Ansonsten stimme ich dir absolut zu. Hälterung im Setzkescher ja, aber wenn, dann nur vernünftig und bei Notwendigkeit.
 
Hallo,
bei Anwendung des Setzkeschers in der Weise, wie sie bei den heute zum Glück verbotenen Wettfischen üblich war, kann m. E. durchaus der Tatbestand der Tierquälerei gem. Tierschutzgesetz erfüllt sein u. dann ist es keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Was da manchmal abgegangen ist, kann man heutzutage eigentlich überhaupt nur noch als Tierquälerei bezeichnen. Selbst in einem Setzkescher mit vorgeschriebener Länge u. Durchmesser ist das Hältern von 100 oder mehr Fischen schon ein Verstoß, der m. E. unter das Tierschutzgesetz fälltoder zumindest fallen könnte. Wenn man dann noch, wie früher vielerorts üblich, einfach den gesamten Setzkescher mit Inhalt an die Waage hängt, so haben die unten liegenden Fische kaum eine Überlebenschance. Das würde mit Sicherheit den Tatbestand erfüllen. Man muß also schon differenzieren, was als Owi eingestuft wird u. was wahrscheinlich eine Straftat ist. Pardon, ich wollte jetzt nicht vom Thema abweichen u. ein Pro oder Kontra bezügl. Wettfischen einleiten, aber ich finde, daß Setzkescherhälterung in der o. a. Art u. Weise keine Ordnungswidrigkeit mehr sein kann.
Gruß
Eberhard
 
Hallo Eberhard,

bei tierschutzwidrigen Hälterungsumständen ist natürlich auch ein ausdrückliches Setzkeschergebot obsolet. Gleichsam ist bei tierschutzgerechter Hälterung im Setzkescher ein pauschales Setzkscherverbot aber nur noch die Ordnugswidrigkeit, die es durch das Landesfischereigesetz ist, da der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz eben nicht vorliegt. Das wirft natürlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines solchen Pauschalverbots auf. Genau deswegen sind ja auch schon viele der pauschalen Setzkescherverbote in den Landesfischereigesetzen nach und nach gefallen.


Gerade die oft tierschutzwidrigen Hälterungsbedingen bei Wettfischen, und das Wettfischen ansich, hat ja massiv die Aufmerksamkeit des Tierschutzes auf die Angelei gezogen und entsprechende Reglementierungen nach sich gezogen.
 
Hallo,

interessant ist, wie man die Setzkescherhälterung beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen (LAVES) als tierschutzwidrig begründet:

http://www.asv-forelle-lauenbrück.de/resources/laves.pdf


Allein schon der Qualitätserhalt des Fisches als Lebensmittel durch die Hälterung wird unberechtigt dadurch abgeschmettert, dass dieser auch bei der Kühlaufbewahrung geschlachter Fische gegeben ist. Das ist jedoch nachweislich, zumindest nicht bei jeglichen relaistischen Rahmenbedinungen (Ansitzdauer, Temperatur, mehrmaliges Öffnen des Kühlbehälters, um weitere Fische hinzuzufüge -> Temperaturanstieg), nicht den Tatsachen entsprechend.

Es wird zum einen unzulässigerweise Stress mit Leiden gleichgesetzt und der für die Regelung der Tierhaltung formulierte §2 TschG unzulässig auf die Häterung angewandt. Stress ist jedoch erst dann Leiden, wenn er eine bestimmte Magnitude und Dauer überschreitet welche zum Übertritt von der reversiblen Anpassungsphase in die nicht reversible Erschöpfungsphase gekennzeichnet ist, welche zu längerfristiger, subletaler Schädigung führt. Dies ist bei sachgemäßer Durchführung der Setzkescherhälterung erwiesnermaßen nicht der Fall.

Die an die Haltung von Tieren gestellten Anforderungen können bei der Hälterung schon allein durch deren zeitlich deutlich begrenzte Dauer nicht angewandt werden. Gleichsam gelten naturgemäß durch die deutliche Unterscheidung in der zeitlichen Dauer für die Haltung von Tieren signifikant höhere Anforderungen als für die Hälterung.

Bei der Hälterung, gleichsam wie beim Transport, sind lediglich nicht vernünftig begründbare und vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden unzulässig.

Selbst wenn die von den Fischen gezeigte Stressreaktion durch die Setzkescherhälterung selbst bedingt, und nicht allein ursächlich des vorangegangenen Angelvorgangs ist, und diese Stressreaktion mit Leiden zumindest im tierschutzrechtligen Begriff übereinstimmt, bleibt es fraglich, ob die Lebendhälterung im Setzkescher tatsächlich nicht lebensmittelhygienisch vernünftig begründbar ist.

Es ist weiterhin fraglich, ob der, für die Gewährleistung der lebensmittelhygienischen Anforderungen notwendige Qualität der Kühllagerung, erforderliche technische Aufwand nicht doch ab einem bestimmten Punkt zu Gunsten der sachgemäßen Lebendhälterung im Setzkescher umschlägt.
 
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In Brandenburg benötigt man keinen Fischereischein für die Friedfischangelei, es reicht die Fischereiabgabemerke (12 Euro im Jahr, bzw 40 Euro für 5 Jahre) und die entsprechende Gewässer Karte.

Dazu gibt es noch ein Merkblatt vom LVLF (Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung) namens "Friedfischangeln ohne Fischereischein".

Dieses Merkblatt informiert den nicht-Fischereischein Angler über die "basics" (was eine friedfischangel ist, welche köder, hältern, töten, betretungsrecht, verhaltensregeln, fischkunde und so weiter).

Über den Setzkescher steht dort Folgendes:

Zum Hältern sind hinreichend geräumige Setzkescher oder geeignete Behälter zu verwenden. Diese Müssen eine ausreichende Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten. Die Hälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken und längstens bis zum Ende des Fangtages zulässig. [...] Die Hälterung mit Setzkeschern ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Folglich ist auch der Einsatz des Setzkeschers vom fahrenden Boot aus untersagt. Geangelte Forellen, Äschen und Maränen dürfen nicht gehältert werden.

Mehr Informationen stehen nicht im Merklblatt für den Friedfischangler.

Folglich stellt sich mir die Frage ob es im Land Brandenburg Vorschriften zum Setzkescher gibt, die in diesem Merkblatt nicht erwähnt sind.

Hat jemand Infos? Vorzugsweise mit § aus den entsprechenden Gesetzes Texten.

MfG
Sacid
 
karpfensack

Hallo Leute,
vieleicht ne blöde Frage, aber was sagt das Gesetz zum Karpfensack?
VG Mario
Hallo Leute ! Das würde mich auch mal interessieren?? Im Setzkescher spielt der Carp ja manchmal verrückt. Im Sack ist er ziemlich ruhig- also die Verletzungsgefahr geringer !? Wohlgemerkt gehältert wird nur wenn ich den auch mitnehmen will ! PETRI Zanderrex:angler:
 
Hallo Leute ! Das würde mich auch mal interessieren?? Im Setzkescher spielt der Carp ja manchmal verrückt. Im Sack ist er ziemlich ruhig- also die Verletzungsgefahr geringer !? Wohlgemerkt gehältert wird nur wenn ich den auch mitnehmen will ! PETRI Zanderrex:angler:

Bei mir ist es genau andersrum, ich hältere nur dann einen Karpfen in meinem Karpfensack, wenn ich mich fürs Foto vorbereiten will. Wenn man ihn entnehmen will halte ich lebend hältern nur für unnötigen Stress, wobei ich eh keine Karpfen mitnehme.
 
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Hallo Leute,
vieleicht ne blöde Frage, aber was sagt das Gesetz zum Karpfensack?
VG Mario
Das Tierschutzgesetz lautet nach wie vor :einem (Wirbel-) Tier darf ohne Vorliegen eines VERNÜNFTIGEN Grundes kein Leid zugefügt werden. Kann sich hier jemand vorstellen ,daß es eine Justizbehörde gibt ,für die eine Lebendhälterung zu Fotozwecken ein vernünftiger Grund ist? Somit ist ganz klar was das Gesetz dazu sagt.
 
Bei mir ist es genau andersrum, ich hältere nur dann einen Karpfen in meinem Karpfensack, wenn ich mich fürs Foto vorbereiten will. Wenn man ihn entnehmen will halte ich lebend hältern nur für unnötigen Stress, wobei ich eh keine Karpfen mitnehme.


Und den Karpfen lebend hältern während Du Dich für's Foto vorbereitest ist kein unnötiger Stress? :frusty:
 
Ich glaube das es vom Bundesland abhängig ist.
In NRW ist ein Setzkescher grundsätzlich erlaubt, kann aber trotzdem vom Betreiber, Verein etc. verboten werden.

@Störfan
Jetzt bin ich aber enttäuscht von dir.
 
Karpfensack

Bei mir ist es genau andersrum, ich hältere nur dann einen Karpfen in meinem Karpfensack, wenn ich mich fürs Foto vorbereiten will. Wenn man ihn entnehmen will halte ich lebend hältern nur für unnötigen Stress, wobei ich eh keine Karpfen mitnehme.
Hallo ! Ist deine Einstellung ! Aber da ich grösstenteils ein ganzes WE fischen gehe ( ca 140 km Anfahrt ) muss ich abundzu mal einen Fisch hältern ! Danke Zanderrex:angler:
 
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