Bundesgesetze -  Schonmaß contra Köderfisch?

Matue

Profi-Petrijünger
Hi, Angelfreunde!

Heute war ich angeln und habe dabei eine ca. 15 cm lange Schleie gefangen. Diese wollte ich zu Hause in meinem Gartenteich großziehen, bis sie nicht mehr von den großen Zandern gefressen werden kann, da wir nur sehr wenige Schleien haben und viel zu viele Zander (ein Wunder, dass sie so lange überlebt hat). Ein Vereinskamerad sah das und warf mir vor, gegen die Schonmaßregelung zu verstoßen, wenn ich diesen Fisch entnehme :schrei , also ließ ich ihn wieder schwimmen (hoffentlich überlebt er). Nur wie ist das dann, wenn ich eine Schleie (oder einen anderen Edelfisch) als Köderfisch nehmen möchte (würde ich nie tun, die sind mir dazu viel zu schade :nein ), so würde ich doch auch gegen das Schonmaß verstoßen, oder nicht? :confused:

Gruß

Marcus
 
Was sagt deine Gewaesserordnung dazu? Da steht sowas drin. Auch die Ausnahmen, wo fuer bestimmte Fischarten zwar Schonmasse bestehen, diese aber nicht gelten, wenn sie als Koederfische vewendet werden sollen. Ansonsten gelten die gueltigen Schonmasse- und Zeiten...
 
Matue schrieb:
Hi, Angelfreunde!

Heute war ich angeln und habe dabei eine ca. 15 cm lange Schleie gefangen. Diese wollte ich zu Hause in meinem Gartenteich großziehen, bis sie nicht mehr von den großen Zandern gefressen werden kann, da wir nur sehr wenige Schleien haben und viel zu viele Zander (ein Wunder, dass sie so lange überlebt hat). Ein Vereinskamerad sah das und warf mir vor, gegen die Schonmaßregelung zu verstoßen, wenn ich diesen Fisch entnehme :schrei , also ließ ich ihn wieder schwimmen (hoffentlich überlebt er). Nur wie ist das dann, wenn ich eine Schleie (oder einen anderen Edelfisch) als Köderfisch nehmen möchte (würde ich nie tun, die sind mir dazu viel zu schade :nein ), so würde ich doch auch gegen das Schonmaß verstoßen, oder nicht? :confused:

Gruß

Marcus

Hallo Matue,

in deinem Bundesland schreibt die Landesfischereiverordnung ein Mindestmaß für Schleien vor, das deutlich über 15cm liegt. Daher die Tatsache, dass du untermaßige Schleien sofort nach dem (unverletzten) Fang schonend zurücksetzen musst. Dementsprechend darf man diese Art auch nicht als KöFi verwenden. Über das Landesfischereigesetz hinaus kann für einzelne Gewässer ein (strengerer) Schutz für bestimmte Fischarten gelten.
"Filtert" man Fischarten durch das Sieb der gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten, bleiben unter dem Strich nur einzelne Arten übrig, für die normalerweise kein besonderer Schutz gilt und die dementsprechend (tot!) als Köder verwendet werden dürfen: Meistens Rotauge, Barsch, Brassen u.a., wobei die örtlichen Gewässer, wie gesagt, oft noch eine zusätzliche Einschränkung treffen. (An einem Gewässer, an dem ich öfters angel, darf z.B. kein Barsch unter 22cm entnommen werden.)
Übrigens der Begriff "Edelfisch" ist (lebensmittel-)rechtlich überhaupt nicht definiert - ebenso wenig wie der Begriff "Weißfisch".
Ein Beispiel macht die Sache noch deutlicher: Kein seriöser Angler würde mit einem untermaßigen Hecht (auch ein sog. 'Edelfisch') auf größere Hechte angeln - auch wenn diese Art von Köder sicherlich erfolgsversprechend wäre.
Bei mir in NRW gibt es für Schleien weder Schonmaß noch -zeiten, aber ich käme auch nicht auf die Idee, diese Art als Köder zu verwenden.
Noch eine letzte, persönliche Einschätzung: Schleien sind sehr scheu, bevorzugen den Schatten und besitzen durch ihre grünliche Farbe eine gute Tarnung - ist das häufig auftretende Rotauge mit seinen in der Sonne aufglitzernden Flanken nicht eine attraktivere Beute?

Viele Grüße
Tacklebrother
 
Zuletzt bearbeitet:
Tacklebrother schrieb:
"Filtert" man Fischarten durch das Sieb der gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten, bleiben unter dem Strich nur einzelne Arten übrig, für die normalerweise kein besonderer Schutz gilt und die dementsprechend (tot!) als Köder verwendet werden dürfen:

Wichtig ist immer die fuers jeweils gueltige Gewaesser gueltige Gewaesserordnung!
Diese kann von der jeweiligen Landesfischereiordnung abweichen.
So gibts beispielsweise Mindestmasse fur Barsch 15cm mit der Einschraenkung, dass untermassige Exemplare als Koederfisch verwendet werden duerfen. (Leider finde ick momentan die entsprechende karte nicht, meine es waere eine aus M-V gewesen waere, eventuell die Kuestenkarte?)
 
bundyman schrieb:
Wichtig ist immer die fuers jeweils gueltige Gewaesser gueltige Gewaesserordnung!
Diese kann von der jeweiligen Landesfischereiordnung abweichen.
So gibts beispielsweise Mindestmasse fur Barsch 15cm mit der Einschraenkung, dass untermassige Exemplare als Koederfisch verwendet werden duerfen. (Leider finde ick momentan die entsprechende karte nicht, meine es waere eine aus M-V gewesen waere, eventuell die Kuestenkarte?)

Hallo Bundyman,

genau meine Rede! - Abweichen von der Landesfischereiordnung kann die Gewässerordnung, aber nur in weiter einschränkendem Maße. Deswegen mein Satz: ...wobei die örtlichen Gewässer, wie gesagt, oft noch eine zusätzliche Einschränkung treffen. (An einem Gewässer, an dem ich öfters angel, darf z.B. kein Barsch unter 22cm entnommen werden.)
Eine Gewässerordnung kann ein (höherrangiges) Landesgesetz NIE aushebeln, aber wohl näher eingrenzen.
Da ich annehme, dass Matue nicht nur in Baden-Württemberg wohnt, sondern auch angelt, gibt die dortige Landesfischereiordnung ein Mindestmaß für Schleien von 25cm vor. (https://www.fisch-hitparade.de/baden-wuerttemberg.php) Daran kann KEINE Gewässerordnung etwas ändern.
Trotzdem gilt dein Beispiel mit dem Barsch: Der Barsch unterliegt durch das Landesrecht (in Ba-Wü) keinem Mindestmaß, sehr wohl kann ein solches durch eine Gewässerordnung auf 15cm festgelegt werden, mit der Ausnahme der Nutzung als Köderfisch.
Würde der dortige Pächter diese "Barsch-Regel" auch für Schleien übernehmen, würde ihm die Landesbehörde gehörig auf die Finger klopfen. :schrei
Übrigens: in Mecklenburg-Vorpommern ist laut KüFVO das Mindestmaß für Barsche sogar 20cm und laut BiFVO bei 17cm! Das hatte ich bisher aber auch noch nicht gewusst... :idee: und bin etwas überrascht darüber.
(siehe: https://www.fisch-hitparade.de/mecklenburg-vorpommern.php)

Viele Grüße
Tacklebrother
 
Zuletzt bearbeitet:
Matue schrieb:
Hi, Angelfreunde!

Heute war ich angeln und habe dabei eine ca. 15 cm lange Schleie gefangen. Diese wollte ich zu Hause in meinem Gartenteich großziehen, bis sie nicht mehr von den großen Zandern gefressen werden kann, da wir nur sehr wenige Schleien haben und viel zu viele Zander (ein Wunder, dass sie so lange überlebt hat). Ein Vereinskamerad sah das und warf mir vor, gegen die Schonmaßregelung zu verstoßen, wenn ich diesen Fisch entnehme :schrei , also ließ ich ihn wieder schwimmen (hoffentlich überlebt er). Nur wie ist das dann, wenn ich eine Schleie (oder einen anderen Edelfisch) als Köderfisch nehmen möchte (würde ich nie tun, die sind mir dazu viel zu schade :nein ), so würde ich doch auch gegen das Schonmaß verstoßen, oder nicht? :confused:

Gruß

Marcus

Da Du in BaWü wohnst mußt Du auch die mindest Maße der gefangenen Fische ein halten.
Das wäre bei euch für die Schleie
Schonzeit 5. Mai bis 30. Juni
Mindestmaß 25 cm
 
**Edelfische können keine Köderfische sein!

Moin,
dieser Grundsatz ist hier bei uns vereinsseitig allen Petriejüngern bekannt. Nur sogen. Weißfische, wie Brassen, Güstern, Rotaugen, Rotfedern, Alande dürfen lt. Gewässerordnung tot als Köderfisch verwandt werden. Wobei vermutlich Karausche, Giebel und Gründlinge sich in einer sogen. "Grauzone" befinden.

Ich käme auch nie auf die Idee, beispielsweise Goldfische aus meinem Gartenteich als Köderfische zu nehmen, habe aber schon gehört, dass dies geschehen ist.

Ich habe selbst schon lebende Fische für meinen Gartenteich geangelt und mitgenommen, was solls! Bei allen diesen Überlegungen, ob man das machen kann, sollte man nicht das richtige Augenmaß verlieren und "die Kirche im Dorf lassen"!

Munter bleiben, Ohren steif halten und durch
CLIFF

_________________________
Wer anderen eine Grube gräbt,
fällt (manchmal) selbst hinein!
 
Zurück
Oben