Jungangler -  Hechtfang von 7jährigem Jungangler

Thomsen schrieb:
Hallo Dobie,

da befindest Du Dich grundlegend im Irrtum.

Es genügt absolut, ein fangfertiges Gerät nur in der Hand zu halten ... damit ist der Tatbestand des Angelns bereits erfüllt.

Äquivalent dazu darfst Du auch kein drittes montiertes Fanggerät bei Dir haben, wenn nur 2 Ruten erlaubt sind ... das gilt so, als wären alle 3 Ruten auch in Einsatz gebracht worden.
Es ist natürlich wünschenswert, dass Fischereiaufseher ein gewisses Augenmaß während ihrer Kontrollen walten lassen ... das sollte aber jeder vorher schon wissen, der angelt.

Den Problemen kann natürlich auch aus dem Weg gegangen werden: niemand kann etwas dagegen sagen, wenn der Sprößling mit einer hakenlosen Angel Wurfübungen auf einer Wiese durchführt .... oder, noch besser: Familienurlaub in Skandinavien, da kann der Steppke regulär (mit)angeln.


Thomas

Hallo Thomas

Bist Du sicher???

Das sagt die Brandenburger Gewässerordnung!

3.1. Anzahl der Angelgeräte

Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 2 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Sonder-, Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.
 
Hallo Roland,

ein prächtiges Beispiel dafür, wie schwierig es manchmal sein kann, Gesetzestexte auszulegen (oder sie nur ganz schnöde zu verstehen).

Nach meinem Kenntnisstand ist ein Gerät dann als fangfähig anzusehen, wenn ein Haken montiert ist ... im Text selbst steht leider nur unbeköderte Reserveangeln (die dürfen nach meinem Verständnis keinen Haken aufweisen, sonst gelten sie bereits als beködert).

Abgesehen davon, denken wir bitte auch an Achim und seine Aufforderung, möglichst hart am Thema zu bleiben: ein Jugendlicher ohne Fischereischein oder einer mit Jugendfischereischein, der eine GuFi-Rute in der Hand hält, angelt (in den entsprechenden Bundesländern) rechtlich gesehen mit einem fangfähigen (also beköderten) Raubfisch-Gerät (nicht im hemischen Garten natürlich, aber in Gewässernähe).

Sollte ein Bundesland keine Ausnahmeregelungen für Jüngstangler gestatten, gilt dies auch für Frolic-einholenden oder nur auswerfenden Nachwuchs ... mein Rat: sich lieber dafür stark machen, dass es solche Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich gibt, anstatt die gesetzlichen Regelungen zu missachten und dann ggf. im Regen zu stehen (gemeinsam mit dem Steppke) ...


Thomas
 
Zuletzt bearbeitet:
also ich denke auch langsam es reicht. inzwischen wird jeder in diesem forum wissen, das das ganze gesetzeswidrig war und der vater wird sowieso keine lust mehr haben nach den ganzen beiträgen noch mal so einen fang zu veröffentlichen. es ist im grunde ja auch richtig, gerade in einem öffentlichen forum, das gesetz nicht zu untergraben. hoffe nur das ihr euch alle so genau daran haltet. aber genug jetzt, will ja auch nix unterstellen.
 
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