Don Rolando
Einzelkämpfer
Thomsen schrieb:Hallo Dobie,
da befindest Du Dich grundlegend im Irrtum.
Es genügt absolut, ein fangfertiges Gerät nur in der Hand zu halten ... damit ist der Tatbestand des Angelns bereits erfüllt.
Äquivalent dazu darfst Du auch kein drittes montiertes Fanggerät bei Dir haben, wenn nur 2 Ruten erlaubt sind ... das gilt so, als wären alle 3 Ruten auch in Einsatz gebracht worden.
Es ist natürlich wünschenswert, dass Fischereiaufseher ein gewisses Augenmaß während ihrer Kontrollen walten lassen ... das sollte aber jeder vorher schon wissen, der angelt.
Den Problemen kann natürlich auch aus dem Weg gegangen werden: niemand kann etwas dagegen sagen, wenn der Sprößling mit einer hakenlosen Angel Wurfübungen auf einer Wiese durchführt .... oder, noch besser: Familienurlaub in Skandinavien, da kann der Steppke regulär (mit)angeln.
Thomas
Hallo Thomas
Bist Du sicher???
Das sagt die Brandenburger Gewässerordnung!
3.1. Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 2 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Sonder-, Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.