Reißangler -  Reißangler mit Kamera erwischt

Hallo Leute
Habe heute Nachmittag den Herrn Löwendorf getroffen und mal nachgefragt was nun mit diesen Idioten Passiert und er hat zu mir gesagt das Sie eine Anzeige wegen Fischwilderei bekommen.
Und Sie werden auch noch eine schöne Geldstrafe bekommen da sie 3 kleine Zander und 1 kleinen Hecht im Gepäck vom Auto hatte.
Ich werde die sache mal weiter beobachten und wenn sich was ergibt bericht erstatten.
gruß euer Marco
 
Wie mir zu Ohren gekommen ist, sollen sich ähnliche Szenen auch am Rangsdorfer See, hier sogar unter den Augen von DAV-'Funktionären', abgespielt haben.

Eingeschritten wurde anscheinend nicht ...

Weiß jemand aus dem Forum, wer an diesen Gewässerstrecken (Rangsdorfer See u. Nottekanal) die Fischereiaufsicht ausübt?
Wenn ja, bitte PN an mich ...
 
Hallo in die Runde,

nach einem Hinweis auf diesen Thread habe ich mich mal durch die inzwischen 6 Seiten gegraben. So verständlich der Ärger bezüglich des Reissens ist, so unverständlich ist für mich die Schelte für die beiden Polizisten. Im Land Brandenburg gab es mal eine funktionierende Wasserschutzpolizei. In der Zwischenzeit hat sich die Politik leider entschlossen, die funktionierenden Strukturen zu zerlegen und die Beamten der WSP-Stationen einzelnen Schutzbereichen zuzuordnen. Deshalb dürfen wir jetzt damit leben, dass der Wasserschützer mit der Laserpistole in der Innenstadt steht, während die Kollegen in Grün dann zum Gewässer fahren. Das Ergebnis ist hier im Thread ausführliche beschrieben. Es verwundert etwas, wenn man sieht, dass hier ganz schnell vom eigentlichen Problem an der Schleuse zum Problem der "unfähigen Polizisten" umgeschwenkt wird. Die in meinen Augen einzig konsequente Reaktion ist die Ankündigung von Danny, sich als Fischereiaufseher ins Geschehen zu stürzen.

Mal kurz zum "Geschrei" von wegen Strafvereitelung im Amt. Die hier geschilderten Sachverhalte (Reissen, Fangen in der Schonzeit, nicht zurücksetzen in der Schonzeit) sind entgegen verschiedener Darstellungen im Thread keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Brandenburgischen Fischereiordnung ( klick .

Wenn es für Unsereinen selbstverständlich ist, dass er Hecht, Zander & Co. nebst deren Schonzeiten kennt, sehe ich das nicht wirklich als Grundwissen eines Polizisten an. Wenn der vor Ort Personen mit Angel und Angelkarte antrifft, ist das Thema Straftat (Fischwilderei) erledigt.

Daneben gibt es Regelungen zur Zuständigkeit zwischen Polizei, Fischereibehörde und Fischereiaufsicht im Land Brandenburg. Für Ordnungswidrigkeiten wie sie an der Schleuse laufen, ist an sich die Untere Fischereibehörde und die ihr unterstellte Fischereiaufsicht zuständig. Diese kann sich bei Bedarf Unterstützung von der Polizei holen. Marcos Meldung vom 2.1. zeigt, dass die Zusammenarbeit offenbar funktioniert. Ich denke/hoffe, dass mit der Aktion vom 2.1. das Ende des illegalen Treibens an der Schleuse eingeleitet ist.

Viele Grüsse

Lars
 
Hi Bollmann,

für mich ist das Reißangeln das eigentliche Problem, die Handlungsweise der Ordnungshüter und der Staatsanwaltschaft lediglich ein zusätzliches.

Bei Anwendung des Tierschutzgesetzes dürfte das Reißen auch ganz sicher eine Straftat darstellen, nicht etwa (nur) eine Ordnungswidrigkeit.
 
Hallo Thomas,

wie soll dann die Argumentation vor dem Hintergrund Tierschutzgesetz aussehen? Haken im Maul / Schlund ist o.k., Haken in Flanke, Flosse oder Schwanz ist eine Straftat? Wer dann tatsächlich mal versehentlich einen Fisch unglücklich hakt, während ihm Schlaumeier über die Schulter schauen, erklärt dann eidesstattlich, dass er das nicht so gemeint hat? Auf diese Diskussion würde ich mich als Angler nicht einlassen.

Wir sind uns einig, dass dieses Reissen das Kernproblem ist. Nur wie kommt man dem bei? Wie beweisst man im Zweifelsfall, dass jemand wirklich auf's Reissen aus ist? Wie definiert man das Reissen so, dass es auch juristisch greifbar ist. Wie definiert man über die Formulierungen in § 4 BbgFischO hinaus Montagen zum Reissen und erklärt den Unterschied zu "normalen" Montagen? Wenn wir am Wasser stehen und zusehen, ist ganz schnell klar, was da läuft. Aber wie erklärt man das 'nem Polizisten, Staatsanwalt bzw. Richter? Die Fischereiordnung verbietet "Fangmethoden zum Reissen der Fische", beschreibt oder definiert die aber nicht.

Vielleicht wäre es sinnvoll, das Thema Reissen wirklich mal von der Methode und den dazu verwendeten Montagen verständlich zu beschreiben bzw. zu definieren, auf die entsprechenden Rechtsvorschriften zu verweisen und das Ganze dann als Infoblatt an die Fischereibehörden und die Wasserschutzpolizei zu verteilen. Auf die Art könnte man dem Problem die nötige Aufmerksamkeit zukommen lassen und würde den Mitarbeitern/Beamten ein gutes Stück weit helfen.

Viele Grüsse

Lars
 
Hallo Lars,

das ist, finde ich, ein konstruktiver Vorschlag.

1. Montage/Methode: Bleigewicht am Ende und in die Schnur gebundene Drillinge. Hier könnte einem unbedarften Beobachter durchaus auffallen, dass die Montage ohne Köder auskommt.

2. Montage/Methode: Pilker überhalb der, ich glaube, 30 g

3. Montage/Methode: Pilker o.ä. Kunstköder (hohes WG) mit starren Mehrfachhaken

Ich meine, dass 2.+3. bereits durch die fischereiliche Gesetzgebung untersagt werden.
Eine Montage, die absichtlich (!) keinen Köder verwendet, dürfte auch die Definition der Handangel unterlaufen.
(Heringsangeln mit blanken Goldhaken müssen wir jetzt mal ausklammern)

Ich sehe keine Gefahr, dass ein versehentliches Haken eines Fisches zu Problemen führen würde ... wenn eben ein (erlaubter) Köder Verwendung findet.

Äquivalent dazu ist C&R verboten, nicht aber das Zurücksetzen eines Fisches. Es kommt eindeutig auf die Intention und die verwendeten Mittel an ... ;)
 
Hallo Leute!

Ihr umreißt da gerade einige sehr große und interessante Problemfelder der Rechtsprechung:

1. Vorsatzproblematik
2. Definitionen

Zu 1: Wie es Thomas schon richtig gesagt hat geht es im Strafrecht immer um die Intention dessen, der den Tatbestand (also rein offensichtliche Handlung oder offensichtlichen Effekt) einer Straftat erfüllt. Wollte dieser gar nicht, dass er den Tatbestand erfüllt, undkonnte er nicht vorraaussehen, dass er es tut, bleibt er Straffrei.
So zum Beispiel der Dorschangler, der nur einen Drilling am Ende des Pilkers hat und den Fisch an der Schwanzwurzel hakt.

Zu 2: Wie definiert man was??? Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Waffengesetz oder Beteubungsmittelgesetz) kommen die meisten Gesetze ohne Definitionen aus. Das hat auch seinen Sinn: Am "Grünen Tisch" des Gesetzgebers kann man gar nicht so dumm denken wie es nachher kommt. Daher obliegt es der Rechtsprechung (Also den gErichten) anhand von konkreten Fällen die Definitionen zu entwickeln und so Präcedenzen zu schaffen.
Solche Definitionen finden sich aber dann noch immer nicht im Gesetz, sondern in den Erläuterungen dazu. An die ist aber oftmals nur schwer dranzukommen.
Klar wird ein VDSF oder DAV so etwas verfolgen und die Werke dazu im Schrank stehen haben. Auch werden die Fischereibehörden dabei auf dem Stand der Dinge sein.

Aber eine Polizeiwache? Also meine nicht.

§ 293 Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Das ist alles, was mir zu der Fischwilderei zur Verfügung steht. Ein blanker, nackter Paragraph aus dem Strafgesetzbuch.

Ich werde mal versuchen mehr dazu herauszufinden. Würde mich freuen, wenn jemand genauere Infos mit entsprechend zitierbaren Quellen hätte.


Entschuldigt bitte dass auch dieser Beitrag nur indirekt etwas mit der Reißanglerproblematik zu tun hat. Aber ich denke, dass wir den "Abweg", der hier eingeschlagen wurde, auch zuende führen sollten. :grins
 
Ich schon wieder!


Ich habe nochmal in meinen alten Unterlagen (Polizeifachhandbuch) gewühlt und tatsächlich ca. 15 Zeilen Erläuterung zur Fischwilderei gefunden:

Ich versuche das ganze mal ein wenig auseinander zu nehmen und unterteile daher:

zu Ziffer 1:

1. Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischeiausübungsrechts
2. Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
3. fischen

zu Ziffer 2:

4. Sache die dem Fischereirecht unterliegt
5. sich oder einem Dritten zueignen
6. beschädigt oder zerstört

zu 1: Eine Verletzung fremden Fischeirechts liegt dann vor, wenn an einem öffentlichen Gewässer jemand anderer das Fischereirecht ausüben darf und man ohne seine Erlaubnis dort solche Tätigkeiten ausübt, die unter das Fischereirecht fallen.

Unter das Fischereirecht fallen im Groben die Hege und das Aneignen von unter das Fischereirecht fallenden Tieren, also Fische Krebse und Muscheln.

zu 2: Ich habe dazu nur mein eigenes Wissen und keine Quelle. Berichtigt mich bitte, falls ich falsch liege!

Fischereirecht ist ein Recht die Fischei auszuüben. Dieses Recht gehört der Person selbst.
Fischereiausübungsrecht wurde der Person, die es inne hat durch den Fischereibereichtigten befristet oder unbefristet eingeräumt (z.B. Gewässerpacht).

zu 3: Fischen (aus § 293 Ziffer 1 StGB) bezeichnet jede Betätigung zum entnehmen solcher Tiere, also Angeln, Reusen stellen, Netze ziehen und so weiter.

Anmerkung: Privatgewässer, wie Zuchtteiche, fallen nicht unter das Fischereirecht sondern unter den Eigentumsbegriff. Wer also an solchen Gewässern angelt und Fische entnimmt begeht keine Fischwilderei sondern Diebstahl. Der Unterschied ist, dass Tiere in öffentlichen Gewässern, ähnlich wie Wildtiere, als herrenlos angesehen werden, somit auch nicht im Sinne des Diebstahls (§ 242 StGB) gestohlen werden können. Hingegen sind Fische in Privatgewässern Eigentum desjenigen, der sie dort eingesetzt hat.

zu 4: Eine Sache die dem Fischereirecht unterliegt ist schon wesentlich schwerer zu greifen, daher begnüge ich mich mit einigen Beispielen, die ich in den Erläuterungen gelesen habe: Muschelschalen ; Teichmoos
Im Gegensatz dazu gilt dies nicht für Fischereigerät, da dieses natürlich das Eigentum von irgendeiner Person ist.

zu 5: sich oder einem Dritten zueignet: Das bedeutet kurz gesagt sich selbst oder einen Anderen in den Besitz der Sache bzw. sich oder einen Anderen in eine eigentümerähnliche Position zu bringen.

zu 6: beschädigt oder zerstört: Beschädigen ist kurz gesagt dann gegeben, wenn eine Substanzschädigung eingetreten ist, also die Sache in einer wesentlichen Eigenschaft oder Funktion nicht mehr so ist, wie sie war und sein sollte. Es reicht auch, wenn ihr wirtschaftlicher Wert herabgesetzt wurde.

Zerstören ist das vollkommene "Unbrauchbarmachen" einer Sache.


So, und nun zum Angeln ohne Angelschein, während der Schonzeit oder unterhalb des Schonmaßes bzw. mit verbotenen Methoden:

Das sind alles Ordnungswidrigkeiten, die nicht unter den Begriff der Fischwilderei fallen. Lediglich eine Überschreitung eines bestehenden Fischreirechts oder Fischereiausübungsreichts stellt eine Fischwilderei dar. Darunter verstehe ich zum Beispiel eine Überschreitung des Fanglimits oder Angeln in einem nicht von der Fischereierlaubnis umfassten Bereich.



Man sieht, dass ein solcher Paragraph aus einem Gesetz einen gewaltigen Rattenschwanz an Details nach sich zieht. Ich hoffe es ist mir gelungen die Sache verständlich und dennoch sachlich richtig zu beschreiben.

Ich musste während meines Studiums über solche Sachen ganze Gutachten schreiben und lacht jetzt bitte nicht wenn ich sage: Ich habe mich sehr kurz gefasst!
 
Zuletzt bearbeitet:
Goderich schrieb:
So, und nun zum Angeln ohne Angelschein, während der Schonzeit oder unterhalb des Schonmaßes bzw. mit verbotenen Methoden:

Das sind alles Ordnungswidrigkeiten, die nicht unter den Begriff der Fischwilderei fallen.

Hmmm ... was meinst Du mit Angelschein? Fischereischein oder Angelkarte?

1) Angeln ohne Fischereischein = Ordnungswidrigkeit
2) Angeln ohne Angelkarte = Straftatbestand (bei 2 ist oft auch 1 gegeben)

Denke, wir stimmen in der Beurteilung überein ... ;)

Vergiss aber bitte nicht, back to topic, dass ich für die Besprechung der Reißangler das TierSchG herangezogen habe, und zwar absolut absichtlich ;)
 
Keine Frage! Mit Angelschein meine ich den Fischereischein, der von einer Behörde als allgemeine Bereichtigung zur Ausübung der Angelfisherei erteilt wird.

Die Angelkarte ist ja eine Art Dokument über eine Fischereiausübungsbereichtigung.

Im allgemeinen kommt man an die Fischeiausübungsberechtigung auch nicht ohne Fischeischein dran. Vollkommen ausgeschlossen ist das aber doch nicht.


Ins Tierschutzgesetz versuch ich mich mal einzuarbeiten. Aber dazu gibts im Forum auch schon einiges. Zum Beispiel die Diskussion mit der PETA oder die Themen über Anzeigen wegen Tierquälerei, die gegen Angler erstattet wurden.
 
Hallo Thomas,

Thomsen schrieb:
1. Montage/Methode: Bleigewicht am Ende und in die Schnur gebundene Drillinge. Hier könnte einem unbedarften Beobachter durchaus auffallen, dass die Montage ohne Köder auskommt.

2. Montage/Methode: Pilker überhalb der, ich glaube, 30 g

3. Montage/Methode: Pilker o.ä. Kunstköder (hohes WG) mit starren Mehrfachhaken

Ich meine, dass 2.+3. bereits durch die fischereiliche Gesetzgebung untersagt werden.

für den konkreten Fall der Schleuse in KW gilt die Brandenburgische Fischereiordnung. Da heisst es:

"...
§ 4

Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
4. mehr als drei Haken je Handangel und
5. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen

anzuwenden. ..."

Demnach ist einzig die Verwendung des feststehenden Mehrfachhakens verboten. Wenn jemand mit Wurfgewicht und bis zu 3 darüber montierten Drillingen um sich wirft, bewegt er sich innerhalb der Regeln der Fischereiordnung ... :wein Da kann niemand allein wegen der Montage eingreifen. :(

Eine Montage, die absichtlich (!) keinen Köder verwendet, dürfte auch die Definition der Handangel unterlaufen.

"Ich mache nur ein paar Wurfübungen mit meiner neuen Montage. Köder brauche ich nicht ... will ja im Moment nix fangen ..." Wenn Dir einer mit dem Spruch kommt, wird es schwer, ihm was zu wollen.

Ich sehe keine Gefahr, dass ein versehentliches Haken eines Fisches zu Problemen führen würde ... wenn eben ein (erlaubter) Köder Verwendung findet.

Siehe Beispiel der "Wurfübungen" ... Es macht Unterschiede, ob ich nur glaube, die Intention des Anderen zu kennen oder ich tatsächlich in der Lage bin, diese zu beweisen.

Äquivalent dazu ist C&R verboten, nicht aber das Zurücksetzen eines Fisches. Es kommt eindeutig auf die Intention und die verwendeten Mittel an ... ;)

s.o. Das Kernproblem ist der Nachweis der von Dir unterstellten und sicherlich auch gegebenen Intention. Wenn es wie im geschilderten Fall läuft, dass vor Zeugen mit der Methode gleich noch mehrfach Fische gerissen und gefangen werden, ist das Ding klar. Steht da allerdings einer erfolglos in der Gegend rum und zieht seine Montage mit Wurfgewicht, kannst Du ihm nichts. Du bist in der Pflicht, ihm die unterstellte Intention zu beweisen.

Würde es etwas bringen, in die Auflistung des § 4 BbgFischO aufzunehmen, dass Montagen verboten sind, bei denen Haken vor dem Wurfgewicht montiert sind?

Bitte meine Widersprüche hier nicht falsch verstehen. Mir geht es einzig darum, herauszuarbeiten, wie man waidgerechtes Angeln vom Fischereissen juristisch möglichst "wasserdicht" abgrenzen kann. Wenn das auf der Basis der für das Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften gelingt, wird daraus ein Infoblatt für die Unteren Fischereibehörden/Fischereiaufsicht und die Wasserschutzpolizei in Brandenburg.

Viele Grüsse

Lars
 
Bollmann schrieb:
Würde es etwas bringen, in die Auflistung des § 4 BbgFischO aufzunehmen, dass Montagen verboten sind, bei denen Haken vor dem Wurfgewicht montiert sind?

Hallo Lars,

das würde leider bedeuten, dass dann z.B. auch Dropshot verboten ist.

Habe nochmal nachgeschaut, Pilker über 30 g Gewicht sind in Berlin verboten (§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel).

Das wäre u.U. ein Passus, den Brandenburg ebf. aufnehmen könnte.

Nun gut, damit ist das Problem des hohen Gewichtes mit den in die Schnur gebundenen Drillingen noch nicht gelöst.
Hmm ... die Montage ist überhaupt nur zum Reißen zu gebrauchen, zu nichts anderem.

Ich denke, man muss die Reißmontagen vielleicht nicht einmal genau definieren. Würde es nicht ausreichen, wenn vorgeschrieben ist, dass ein Angeln mit unbeködertem Haken nicht statthaft ist? (ein Kunstköder entspricht dabei natürlich einem beköderten Haken)

Angler, die ihre Köder unbeabsichtigt verloren haben, brauchen diese Definition nicht zu fürchten ... Reißangler werfen ja beständig unbeködert aus.

Was haltet ihr davon?
 
Hallo Thomas,



Thomsen schrieb:
das würde leider bedeuten, dass dann z.B. auch Dropshot verboten ist.

sorry, aber ich stecke beim Angeln nicht mehr so weit im Stoff, als dass ich mit dem Begriff was anfangen könnte. Hilfst Du mir mal auf's Pferd?

Habe nochmal nachgeschaut, Pilker über 30 g Gewicht sind in Berlin verboten (§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel).
[...]
Nun gut, damit ist das Problem des hohen Gewichtes mit den in die Schnur gebundenen Drillingen noch nicht gelöst.
Hmm ... die Montage ist überhaupt nur zum Reißen zu gebrauchen, zu nichts anderem.

Und nu?

Ich denke, man muss die Reißmontagen vielleicht nicht einmal genau definieren.

Wenn ich von Polizisten vor Ort verlange, dass sie gegen das Reissen vorgehen, muss ich im Gegenzug aber auch sagen, wo die Grenze zwischen Reissen und waidgerechtem Angeln ist. Der einfachste Weg wäre meiner Meinung nach der über die verwendete Montage.

Würde es nicht ausreichen, wenn vorgeschrieben ist, dass ein Angeln mit unbeködertem Haken nicht statthaft ist? (ein Kunstköder entspricht dabei natürlich einem beköderten Haken)

Dann binde ich mir ein Wollfädchen in die Montage, nenne das Köder und lache Dich aus, wenn Du mich kontrollierst ...

Angler, die ihre Köder unbeabsichtigt verloren haben, brauchen diese Definition nicht zu fürchten ... Reißangler werfen ja beständig unbeködert aus.

Was haltet ihr davon?

s.o. Da sind wir kein Stück weiter. Wie erkennt ein Fischereiaufseher oder Polizist vor Ort, wann jemand angelt und wann jemand reisst. Gedankenlesen ist noch nicht machbar, weshalb der Beweis der Intention des Reissens im Zweifel schwer zu erbringen ist. Also bleibt nur die Definition der Methode und/oder der verwendeten Montage mit glasklarer Abgrenzung zum waidgerechten Angeln. Wenn das hier in der Runde nicht gelingt, kann ich weder von einem Fischereiaufseher, noch von einem Polizisten verlangen, dass er sich vor Ort "aus dem Fenster lehnt", um später vom Beschuldigten bzw. dessen Anwalt durch den Kakao gezogen zu werden.

Um gegen das Reissen effektiv vorgehen zu können, muss der Tatbestand als solcher greifbar sein, ohne dass ich im gleichen Moment den redlichen Angler mit an sich zulässiger Montage in die Verlegenheit bringe, dass man ihm nach Belieben "Fischreissen" unterstellen kann. Schaut im Moment aus, wie die Quadratur des Kreises ... Aber vielleicht kommt ja noch die zündende Idee.

grübelnde Grüsse

Lars
 
Hallo Lars,

Dropshot
---> einfach in die Foren-Suchfunktion eingeben ;)


muss ich im Gegenzug aber auch sagen, wo die Grenze zwischen Reissen und waidgerechtem Angeln ist.

Reißen nach Wortbedeutung? Ein Definitionsversuch:
---> Ruckartige Bewegen der Rute ('Anschläge') zu dem alleinigen Zweck, mit größeren, unbeköderten Haken und einem zusätzlichen Gewicht einen Fisch unter Ausblendung seines Fressverhaltens an beliebiger Körperstelle zu haken

Dann binde ich mir ein Wollfädchen in die Montage, nenne das Köder und lache Dich aus, wenn Du mich kontrollierst ...
Wollfäden, Plastikschläuche ö.ä. finden (nur) bei Kunstködern Anwendung, die wären per definitionem aber bereits ein beköderter Haken.

Man könnte auch etwas über die Hakengröße definieren (welcher Reißer reißt denn mit einem 20er Haken? ;))
Ähnlich verfahren ja auch die Gesetzgeber, um Fried- u. Raubfischangel voneinander zu scheiden (internationale Skala Gr. 6)


Ich denke, wir sind bereits weiter ... die Nicht-Beköderung des Hakens ist doch genau das Alleinstellungsmerkmal (in Verbindung mit der oben beschriebenen Technik), die wir benötigen, um auch nicht-angelnden Gesetzeshütern die geforderte Klarheit zu verschaffen.

Da könnte sich später niemand mehr herausreden, ob nun anwaltlich vertreten oder nicht ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Mosche aus Hanau...

So, auch wenn dieses Thema schon längst Asbach Uralt ist, möchte ich, als relativ neues Mitglied, meinen Senf dazu geben... ich beziehe mich jetzt auf den ersten Bericht... sorry, konnte mir nicht alle Argumentationen durchlesen...

Ich dachte erst mal was ist denn Reisangeln überhaupt. Simon, lebst du auf´m Mond, oder wieso kennst du das nicht. Jetzt weiß ich aber warum ich mir diese Methode nicht angewöhnt habe!!!

Das ist ne riesen Sauerei, von der ich bis jetzt noch nichts gehört habe... Ich konnte nur anhand der Postleitzahl bemerken, dass solche rabiaten Methoden im Osten (ich habe nix gegen Ossi´s!) wohl eher betrieben werden... Zum Glück ist die Mauer weg und wir kommen langsam alle auf einen Nenner!

Aber is vollkommen Wurscht wer sowas macht. Als Naturfreund, Angler, Jäger oder als jemand, dessen IQ die 20er Marke geknackt hat darf er sich meiner Meinung nach nicht kröhnen!!!

P.S.: ...und falls ihr mich lest, ihr Reisangelschpackos, macht, euch zuliebe, einen großen Bogen...:demo: :hauen :fechtend: = :hinkebein!!!
 
Simon der Welshunter schrieb:
So, auch wenn dieses Thema schon längst Asbach Uralt ist, möchte ich, als relativ neues Mitglied, meinen Senf dazu geben... ich beziehe mich jetzt auf den ersten Bericht... sorry, konnte mir nicht alle Argumentationen durchlesen...

Ich dachte erst mal was ist denn Reisangeln überhaupt. Simon, lebst du auf´m Mond, oder wieso kennst du das nicht. Jetzt weiß ich aber warum ich mir diese Methode nicht angewöhnt habe!!!

Das ist ne riesen Sauerei, von der ich bis jetzt noch nichts gehört habe... Ich konnte nur anhand der Postleitzahl bemerken, dass solche rabiaten Methoden im Osten (ich habe nix gegen Ossi´s!) wohl eher betrieben werden... Zum Glück ist die Mauer weg und wir kommen langsam alle auf einen Nenner!

Aber is vollkommen Wurscht wer sowas macht. Als Naturfreund, Angler, Jäger oder als jemand, dessen IQ die 20er Marke geknackt hat darf er sich meiner Meinung nach nicht kröhnen!!!

P.S.: ...und falls ihr mich lest, ihr Reisangelschpackos, macht, euch zuliebe, einen großen Bogen...:demo: :hauen :fechtend: = :hinkebein!!!


Mit Osten hat das wenig zu tun. Dann hast Du noch nicht mitbekommen, was um Hamburg abläuft. Da gibt es Strecken wo sich nicht mal mehr Polizei oder sonstige Kontrollorgane hin trauen.
Hier hat nur jemand den Ar... in der Hose gehabt und hat was unternommen und was ins Rollen gebracht. Ob sich was ändert sei mal dahin gestellt.
Es gab Orte das wurde eine Art Ranger-Polizei gebildet und die Jungs haben dann richtig aufgeräumt.
Sie bleiben am Ball und machen es solchen Typen immer schwerer, dafür Lob und :respekt
 
...

Wie gesagt, da muss was passieren...

Frankfurt ist laut Statistik die kriminellste Stadt Deutschlands, und hier hab ich von Rückziehern der Polizei noch nix mitbekommen... (Vielleicht sind hier die Cop´s auch abgehärtet!) ...die kommen mit 10 Auto´s und dann ist Ruhe im Karton, und der Angelschein weg!!!
 
Spaik schrieb:
Mit Osten hat das wenig zu tun. Dann hast Du noch nicht mitbekommen, was um Hamburg abläuft. Da gibt es Strecken wo sich nicht mal mehr Polizei oder sonstige Kontrollorgane hin trauen.
Hier hat nur jemand den Ar... in der Hose gehabt und hat was unternommen und was ins Rollen gebracht. Ob sich was ändert sei mal dahin gestellt.
Es gab Orte das wurde eine Art Ranger-Polizei gebildet und die Jungs haben dann richtig aufgeräumt.
Sie bleiben am Ball und machen es solchen Typen immer schwerer, dafür Lob und :respekt

Nur aus Interesse, was ist denn eine "Ranger-Polizei"???????

Gruß, Matze
 
Hier werden mehrere Problemfelder behandelt.

Folgende Kernpunkte konnte ich entnehmen:
1. Weiteres Vorgehen gegenüber der Staatsanwältin/Polizisten?
2. Alternativen des Fischers.
3. Ich sehe Reißangler, was soll ich tun?
4. Prävention.
5. Definition des Reißangelns.

zu 1.: Weiteres Vorgehen gegenüber der Staatsanwältin/Polizisten?


Ein weiteres Vorgehen gegenüber den Polizisten und auch der Staatsanwaltschaft kann ich nicht befürworten. Wenn überhaupt, dann sollte höchstens eine Fachaufsichtsbeschwerde verfasst werden. (Eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde den Zweck verfehlen, da die Oberstaatsanwältin kein Fehler des persönlichen Verhaltens vorzuwerfen ist.) Die Fachaufsichtsbeschwerde führt zu einer Überprüfung der Entscheidung. Die Entscheidung der Oberstaatsanwältin halte ich jedoch für richtig. Sie hat lediglich überprüft, ob eine Strafvereitelung der Beamten vorliegt. Die Beamten haben weder wissentlich noch willentlich eine Straftat vereitelt. Und es ist gut, dass es solch einen § gibt. Würde dieser (Schutz-)Paragraph nicht existieren, würde kein Mensch den Job zum Polizeibeamten wählen.

Auch vermute ich (bitte um Korrektur falls ich daneben liege), dass bei einer Strafvereitelung ein Vergehen nach dem Strafrecht (Fischwilderei) vorliegen muss.
Der Verdacht der Fischwilderei liegt hier nicht vor, es handelt sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten. Die Reißangler haben gegen folgende §§ BbgFischO verstoßen:

- § 3 (1): Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.

- § 4 S.1 Nr. 5: Es ist verboten, beim Fischfang Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische anzuwenden.

- § 11 (1): Zum Hältern … von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

- § 11 (4): Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

und sind somit mit Bußgeldern nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BbgFischO zu belegen. Eine weitere Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz ist haltlos. Zum einen gibt es in Deutschland keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Vergehen und zum anderen sehe ich die Fischereiordnung als Spezialgesetz an. Und ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz (Rahmengesetz).


zu 2. Alternativen des Fischers.

Der Fischer könnte zivilrechtlich gegen die Reißangler vorgehen. Die Daten der handelnden Personen sind der Polizei und Staatsanwaltschaft bekannt. Zudem verfügt der Fischer über ein Schreiben der Staatsanwaltin in dem die Vergehen schwarz auf weiß niedergeschrieben sind (Fischhälterung, Entnahme aus dem Gewässer). Der Fischer sollte das weitere Vorgehen mit einem Anwalt absprechen.


zu 3.: Ich sehe Reißangler, was soll ich tun?

Ich würde wie folgt verfahren (nach Prioritäten):
- Fischereiaufseher kontaktieren (wenn erfolglos, dann…)
- Wasserschutzpolizei (wenn erfolglos, dann…)
- 110

Sollte die Polizei wie geschildert nichts unternehmen. Würde ich mit der zuständigen Fischereibehörde das weitere Vorgehen abklären (Anzeige etc.).


zu 4. Prävention.

Da gefiel mir der Vorschlag von Cliffhänger sehr gut. Ein Verein (DAV/VDSF) könnte Schulungen für die Beamten anbieten. Das hat auch den Vorteil, dass weitere Einnahmen (Honorarzahlungen) die Vereinskasse stärken.

Eine Schulung hält auch länger vor als eine Flyeraktion.


zu 5. Definition des Reißangelns.

Eine Definition über die Montage befürworte ich nicht. Wie wäre es hiermit:

Es dürfen nur Fische entnommen werden, die im Maul gehakt wurden.

Wird bei einer Kontrolle mehr als ein Fisch mit Stichverletzungen außerhalb des Kopfes gesichtet, ist die Sachlage klar.
Aber nun kommt das nächste Problem, wie bekommt man eine entsprechende Regelung in die Fischereiordnung. Da bliebe nur der Petitionsweg. Die Behörde muss angeschrieben werden. Ob diese dann wirklich handelt – ich denke wohl eher nicht.

Gruß
Bono
 
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