Landesfischereiverordnungen -  Zurücksetzten von Fischen (Schonzeit)

Tommy70

Petrijünger
Hallo liebe Angelfreunde,

habe mich mal mit der Berliner LFischO befasst.
Dort steht:

§9 Zurücksetzen von Fischen
(1)
Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2)
Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.

Zu (2) ich habe nun alle LFischO durchgelesen und habe bemerkt das dieser Abschnitt 2 so, nur in der Berliner LFischO geschrieben ist.
Würde mich mal interessieren, ob jemand weiß, wo dieser Abschnitt für die anderen Bundesländer geschrieben steht.

Gruß
Tommy
 
Hallo zu deiner Frage kann ich nur über NRW was sagen. In NRW ist es meistens über die jeweiligen Gewässerkarte geregelt was mit nicht mehr lebensfähigen Fischen passieren soll. Im Landesfischereigesetz steht so direkt nichts darüber.
In der Prüfung haben wir auch gelernt das untermaßige Fische die nicht mehr überleben können uns angeeignet werden können, wenn nichts anderes in der Gewässerkarte steht.

MFG Noki3310
 
Hallo zu deiner Frage kann ich nur über NRW was sagen.
In der Prüfung haben wir auch gelernt das untermaßige Fische die nicht mehr überleben können uns angeeignet werden können, wenn nichts anderes in der Gewässerkarte steht.

MFG Noki3310

Danke für Deine Antwort.

Das mit dem *töten und zurücksetzten* steht so nur in Berlin festgeschrieben.
Es gibt in den verschiedensten Bundesländern soviele Unterschiede (Fischreiabgabe etc) aber ich denke grad bei diesem Thema muss es doch für alle eine klare Regelung geben.

gruß
Tommy
 
Nein leider gibt es für diese Regelung nicht eindeutig klar gestellte regeln.
Ich denke auch mal das es da selbst in NRW in den Lehrgangskursen nicht einheitlich geregelt ist.

MFG Noki3310
 
Im Fischereigesetz für Bayern kann ich nichts darüber finden , wie mit nicht überlebensfähigen Fischen zu verfahren ist.
In meiner Gewässerkarte steht dazu aber folgendes: Falls die Gefahr besteht,dass ein Fisch ,der in das Gewässer zurückzusetzen ist oder zurückgesetzt werden soll , beim lösen vom Haken gefährliche Verletzungen erleiden kann, ist der Haken nicht zu lösen.Vielmehr hat der Fischereiausübende die Angelschnur am Maul des Fisches abzuschneiden.
 
In Sachsen ist es genauso wie in Berlin. Fische die der Schonzeit unterliegen,unbeabsichtigt gefangen wurden und nicht überlebensfähig sind,werden waidgerecht getötet und ins Fischwasser zurückzusetzen.
 
LFischVO (NRW) § 4, Abs. 1

(...) wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen
Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist.
Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
So ist in NRW zu verfahren, wenn eine GWO nichts anderes vorgibt.
Auch die in NRW an vielen Gewässern geltende GWO des VDSF regelt die Versorgung toter geschonter Fische nicht, hier greift dann übergeordnet die LFischVO.

Theorie u. Praxis:
Wie ist zu handeln, wenn man beim Spinnfischen mal zufällig keinen Spaten dabei hat (;)) oder die Bodenbeschaffenheit ein Vergraben nicht zulässt?
Dann (besser) sofort Zerstückeln und ins Gewässer zurückgeben.
Denn sollte auf der Suche nach einer geeigneten Stelle zum Vergraben des Fisches, wie der Teufel so will, sich eine Fischereikontrolle einstellen, könnte es zur Erklärungsnot kommen.
Auch ein ursächlicher zu tief geschluckter Haken, sollte also zur eigenen Absicherung bis zum unverzüglichen vergraben/zerschneiden im Fisch verbleiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Omnilux
..also in der SächsFischG lese ich nur §1 Absatz 3
(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem
Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.


Da steht auch nix vom töten und zurücksetzten.

Aber egal, so wie es Pescador und Maestro schon schrieben...um nicht in Erklärungsnot zu kommen, besser wohl sofort töten, zerstückeln und ins Wasser geben.
Ich fand es nur komisch, das die Verordnungen der Länder es so verschieden schreiben, aber das gleiche wollen.

grüße Tommy
 
@Omnilux
..also in der SächsFischG lese ich nur §1 Absatz 3
(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem
Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.


Da steht auch nix vom töten und zurücksetzten.

Aber egal, so wie es Pescador und Maestro schon schrieben...um nicht in Erklärungsnot zu kommen, besser wohl sofort töten, zerstückeln und ins Wasser geben.
Ich fand es nur komisch, das die Verordnungen der Länder es so verschieden schreiben, aber das gleiche wollen.

grüße Tommy
Lese bitte meinen Beitrag richtig,ich schrieb........."die nicht überlebensfähig sind".Ich glaube es versteht sich von selbst solche Tiere von ihrem Leiden zu erlösen.
 
Lese bitte meinen Beitrag richtig,ich schrieb........."die nicht überlebensfähig sind".Ich glaube es versteht sich von selbst solche Tiere von ihrem Leiden zu erlösen.

Ich habe schon richtig gelesen...Klar muss man diese Tiere erlösen..selbstverständlich...Es ging ja auch nur darum, das man verschiedene Versionen hört und liest, was man mit den erlösten Fischen machen muss/sollte.In Berlin ist es im Gesetz klar beschrieben das man sie (die nicht überlebensfähigen) tötet und zurücksetzt.In anderen Bundesländern steht darüber nix.
 
Hallo,

Wenn eine Landesfischereiordnung vorschreibt wie mit einem verletzten Fisch zu verfahren ist, ist das gültig, unabhängig was die Gewässerordnung sagt.

Ein Gewässerordnung eines Vereins kann doch keine gesetzlichen Vorschriften außer Kraft setzen.

Was NRW betrifft, so heißt es dort, der Fisch ist unverzüglich zu vergraben und man darf ihn sich nicht aneignen.

Unverzüglich heißt in diesem Fall, zuerst vergraben, dann erst weiterangeln.

Fische die sich in Behältern, im Auto oder im Setzkescher befinden gelten als angeeignet.


Winde
 
Moin!
Daß eine Gewässerordnung nicht mit dem Landesfischereigesetz in Einklang ist, dürfte sicher zu den Ausnahmen gehören. Wo es so ist, hat man sich selbstverständlich an das LFG zu halten, denn eine GWO kann auf keinen Fall Landesrecht brechen.
Wo die Behandlung untermaßiger oder geschonter Fische nicht klar geregelt ist, würde ich persönlich grundsätzlich einen nicht überlebensfähigen Fisch zerschneiden u. dem Gewässer wieder zu führen. Dort gibt es genügend Liebhaber, welche für die "Endbestattung" sorgen. Auf gar keinen Fall würde ich einen solchen Fisch mitnehmen, denn dadurch könnte man im Fall einer Kontrolle nämlich wirklich Schwierigkeiten bekommen. Die Vorschrift, einen solchen Fisch zu vergraben, halte ich für selten durchführbar.
Gruß
Eberhard
 
So ist in NRW zu verfahren, wenn eine GWO nichts anderes vorgibt. (...)
Unsinn. Da hat sich bei mir ein Formulierungsfehler eingeschlichen. :rotwerd

Richtig ist natürlich:

Wenn eine Landesfischereiordnung vorschreibt wie mit einem verletzten Fisch zu verfahren ist, ist das gültig, unabhängig was die Gewässerordnung sagt.

... denn eine GWO kann auf keinen Fall Landesrecht brechen.
 
Die Landesfischereiverordnung BaWü sagt folgendes aus:

(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

Sollten Sie als nicht mehr lebensfähig empfunden werden hab ich ein Problem, da mein Erlaubnisschein folgende Sonderbestimmung beinhaltet:

"Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist entgegen früheren Gepflogenheiten ein verangelter und daher getöteter Fisch nicht mehr ins Wasser zurückzusetzen und nicht in nächster Nähe zu vergraben."

WAS JETZT?

Mülltonne, Katze oder doch Pfanne?

Gruß Thomas
 
Die Landesfischereiverordnung BaWü sagt folgendes aus:

(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

Sollten Sie als nicht mehr lebensfähig empfunden werden hab ich ein Problem, da mein Erlaubnisschein folgende Sonderbestimmung beinhaltet:

"Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist entgegen früheren Gepflogenheiten ein verangelter und daher getöteter Fisch nicht mehr ins Wasser zurückzusetzen und nicht in nächster Nähe zu vergraben."

WAS JETZT?

Mülltonne, Katze oder doch Pfanne?

Gruß Thomas


Diese Auslegung lässt wirklich viel Platz für Interpretationen.
Öffnet ja quasi Tür und Tor fürs Verangeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würde mich ja mal interessieren wie der Herausgeber des Erlaubnisscheins das auslegt. Was mich echt an dieser Auslegung stört, ist das da übelst Missbrauch mit betrieben werden kann.
 
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