Landesfischereigesetze -  Angeln von Brücken in Sachsen

skandaniel

Profi-Petrijünger
kann mir eventuell einer dazu helfen ??

Ich kann beim besten willen nichts darüber in meinen Unterlagen finden, bilde mir aber ein vor einiger Zeit gehört bzw gelesen zu haben das das Angeln von Brücken ( öffentliche ) also nur das runterlassen der Pose NICHT zulässig ist.

Ich kann aber keine Passus "erlesen" der in all den Unterlagen die mir der Verein zur Verfügung stellt ein eindeutiges VERBOT vorgibt

Ich habe mehr oder weniger 100 meter um die Ecke eine kleine ca 3 - 4 meter hohe brücke und drunter tummeln sich im arg flachen wasser immer einiges an Weißfischgetier ... alle Ufer sind aber derartig bewaldet / verwildert und oder als Schei..haus benutzt das ich dort in dieses Mienenfeld nicht reinkrauchen will
 
Petri!
natürlich ist es unzulässig,da man einen fisch nicht waidgerecht von einer brücke aus landen kann:confused:
 
Petri!
natürlich ist es unzulässig,da man einen fisch nicht waidgerecht von einer brücke aus landen kann:confused:

sorry ... das scheint so nicht ganz richtig zu sein ... nach ewigen hin und herblättern habe ich eben diesen passus gefunden der mich als solches stutzig machte und meine frage hier auftauchen ließ

zitat

Fischereigesetz
für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)


§ 15
Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind
befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung
der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
 
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