Naturschutzgesetze -  Wer entscheidet ob ich zu meinem Angelplatz fahren darf ?

Shiryn

Neuer Petrijünger
Hallo,
ich sage mal lieber vorweg das ich mich mit Angeln und allem was dazu gehört nicht wirklich auskenne aber mich hat die heutige Situation sehr geärgert und ich würde gerne wissen was das Gesetz dazu sagt…
Also da unser Lieblingsplatz und leider heute vor der Nase weggeschnappt wurde und wir heute sehr viel Zeug dabei hatten um abends noch zu Grillen wollten wir heute an einen Platz wo wir gut mit dem Auto hin fahren können um nicht ne Ewigkeit damit beschäftigst zu sein alles auszuladen.
Also worum es genau geht wir hatten einen schönen Platz gefunden und man konnte auch super bis runter ans Wasser fahren „was auch schon sehr viele vor uns getan haben müssen da alles schon gut abgefahren war“.
Naja auf jeden Fall nach nicht mal einer Stunde kam auf einmal so ein etwas Kollerischer Mann der irgendwas davon gefaselt hatte das es seine Wiese sein und wir hier nicht runter fahren dürfen und wenn wir nicht das Auto wegfahren holt er die Polizei.^^
Da der Platz aber so lag das wir am und um den Platz keinerlei Parkmöglichkeiten gehabt hätten mussten wir dann alles zusammenpacken und wieder fahren. :heulend:"keinen leckeren Fisch abends zum Grillen"
Meine Frage ist ob er das so einfach darf wir sind ja nicht durch ein Maisfeld oder so gefahren sondern nur durch diese abgefahrene Wiese?
Wäre schön da was genaueres herauszufinden :)
 
War die Wiese der "Grund und Boden" des Cholerikers? Dann darf er das, ganz einfach.
An sonsten wird das Wegerecht auch in den Gewässerordnungen beschrieben,
die je nach Fischereirechtsinhaber durch Vereine, Genossenschaften oder auch Komunen und Länder herausgegeben werden.
Wie würdest Du denn reagieren, wenn Dir jemand mit dem Auto durch den Vorgarten fahren würde, nur weil der Weg dann kürzer wäre? :confused:
 
wer lesen kann ist klar im vorteil. in deiner angelkarte oder in der satzung vom verein steht genau drin was du darfst. und grillen? offenes feuer ist sowieso verboten.
 
Hi Hi

War die Wiese der "Grund und Boden" des Cholerikers? Dann darf er das, ganz einfach.
:nein
Also ich denke mal wenn dies sein Grundstücksbereich oder sein Grund und Boden war dann darf er das.Fals es jedoch nicht sein Grundstücksbereich war dann darf er euch da nicht wegschicken.
:nein:
Gruß:hops:angler::hops
 
wer lesen kann ist klar im vorteil. in deiner angelkarte oder in der satzung vom verein steht genau drin was du darfst. und grillen? offenes feuer ist sowieso verboten.

Wenn du sein Gewässer/Verein nicht kennst dann muss es nicht sein das es verboten ist .
Ich kenne mehrere Gewässer wo man offene Feuer machen und natürlich Grillen darf .

Wenn die Wiese Privatgrundstück ist ,dann darf der Besitzer euch natürlich verscheuchen ,warscheinlich war es ein Bauer der auch etwas von seiner Wiese haben möchte um sie zu nutzen und nicht von Anglern dauernd platt gefahren zu werden .
Ich find die Reaktion falls es so ist verständlich und rechtlich
 
Hi

Ganz klar heisst es das für das Angeln nicht eingefriedete Grundstücke etc betreten werden dürfen, das heisst du darfst über einen leeren Acker laufen über eine eingezäunte Kuhweide etc. alles auf eigene Gefahr nimmt dich was auf die Hörner zahlst du selber.
Nicht betreten darfst du bewohnte Grundstücke, Produktionsflächen auf denen ein Betreten Schäden verursachen würden ( bestellte Felder ) und so weiter.
Betreten ist das Zauberwort. Ein befahren ist nicht gestattet.

[FONT=Arial, Helvetica]§ 4 Uferbetretungsrecht[/FONT]

[FONT=Arial, Helvetica](1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica](2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica](3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem gesamtschuldnerisch für die Schäden.[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica](4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer einschränken oder untersagen, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist.[/FONT]


Gruss

Oliver
 
Hi!
Wenn die Wiese Ihm gehört kann er Dich wegschicken und wenn nicht und es ist eine öffentliche Wiese die trotzdem nicht befahren werden darf na dann holt er die Ordnungshüter und es wird teuer.
Seht aber wie schon oben Angemerkt in den Papieren und das Hantieren mit offenem Feuer bei der Derzeitigen Wetterlage sollte sich von selbst Verbieten.
Im übrigen stellt sich die Frage ob ich die Wiese auch wenn Sie befahren werden darf unbedingt auch befahren muß,denn das Sie so Aussieht zeigt doch das es Ihr nicht sonderlich zuträglich ist.
Wir hatten hier gerade ein super Thema über Anglerkarren die sich super dazu eignen sein Gerödel ans Wasser zu bringen.
Gruß und Petri Frank.
 
Also so einfach ist das nicht, wie schon einige geschrieben haben.
Denn, wem Grund gehört, muss dafür sorgen das es auch erkennbar ist.
Soll heißen, ein Grundstück muss eingefriedet sein.
Dazu reicht es aus, eine ausreichende Anzahl Schilder (gut sichtbar) oder aber einen Zaun auszustellen.

Bei eingezäunten Grundstücken ist klar, die darfst du nicht betreten, da du dich sonst des Hausfriedensbruchs strafbar machen würdest.

Bei beschilderten Grundstücken wäre es meiner Meinung nach abzuklären mit dem Eigentümer, wie weit bis ans Wasser sein Grundstück geht.

Allerdings ist auch zu beachten, wie Holtenser schon geschrieben hat, Mitglieder eines Vereins haben am Vereinsgewässer ein Betretungsrecht von 14 Metern Uferzone.

Sollte der Mann also sein Grundstück erst erworben haben, nachdem der See zum Vereinsgewässer geworden ist, wäre es auch durchaus möglich das du auf Gewohnheitsrecht verweisen kannst. In der Regel kann der Typ gegen Gewohnheitsrecht nichts ausrichten. Allerdings ist das meist ne Sache, wo Gerichte entscheiden müssen.

Also Fazit: wenn da an der Stelle und auf der Zufahrt kein Schild steht oder dort kein Zaun ist, soll er doch ruhig die Polizei rufen. Die wird ihm dann genau das Selbe erzählen.
 
Genau schweyer hat recht.
Eine ausgefahrene Wiese ist kein Weg. Mit oder ohne Schilder. Hatte diesbezüglich auch schon mit der Wasserschutzpolizei zu tun aber die haben mich dann nur ermahnt, da ich verständlich gemacht habe das ich das nicht wusste.

@Carp-Patrick
Mit dem eingefriedet ist das uferbegehungsrecht gemein nicht das befahrungsrecht. Du darfst ein nicht eingefriedet Grundstücke betreten wenn du nichts zerstörst und sie überqueren aber noch lange nicht befahren!
 
Hab ich wohl wieder bloß die Hälfte gelesen. :schnarch

Natürlich darf man sich nicht einfach Wege schaffen da wo sonst keine sind.
Das was ich geschrieben hatte bezog sich ausschließlich auf das Betretungsrecht.

Danke also für die Berichtigung.
 
Moin,

gleich mal vorweg, ich will hier nicht klug*******en oder so, aber ich erkläre es mit den ausdrücken aus den jeweiligen gesetzesbüchern, damit nen Polizist z.b. bei einer möglichen begegnung mit euch gleich merkt, das ihr wisst wovon ihr redet ;)

Es heist nicht "eingefriedet" sonder "um/be -freidetes Besitztum" und ein Besitz ist erst umfriedet, wenn ein Zaun, erdwall, kette usw... darum ist von mind. 60 cm höhe... Schilder weisen vieleicht darauf hin das es Privatbesitz ist, jedoch heist es noch lange nicht, das ein betreten verboten ist. Da die rechtliche Grundlage der umfriedung nicht gegeben ist, kann es schonmal kein Hausfriedensbruch sein und somit ist ein anrücken der Polizei teuer für den "anzeigenden" ;)
Anders sieht es aus, wenn sich der Besitzer auch als solcher ausweisen kann und euch dann auffordert das Gelände zu verlassen... dann müsst ihr abziehen. Aber wie gesagt, erst wenn er als Besitzer erkennbar ist.

Da es sich in diesem fall um eine freie Wiese handelt, soweit ich gelesen habe, mit bereits vorhandenen "Fahrrinnen" würde ich den vermeintlichen "besitzer" erstmal auf die "Fahrrinnen" ansprechen, da vieleicht ein (wie schon wieter oben erwähnt) Gewohnheitsrecht besteht... Wenn der vermeintliche Besitzter es Grundstücks ein Fahr/Parkverbot durchsetzen will, muss er das ausschildern... Kenne selbst genug "feldwege" die mir mein navi als Strasse anzeigt... wo ich manchmal auch denke "strasse ?!? eher wiese!"

So, lange rede kurzer sinn, Rechtlich "vorerst" keine Grundlage das zu verbieten...
(Alles Sachen aus dem Zivil bzw. Strafrecht, wie es in Sachen Umweltrecht und Naturschutz aussieht kann ich leider nicht beantworten)

mfg
 
@Shiryn
Meine Frage ist ob er das so einfach darf wir sind ja nicht durch ein Maisfeld oder so gefahren sondern nur durch diese abgefahrene Wiese?
Haste schon mal etwas von " Grünland " gehört in der Landwirtschaft ?
Diese Flächen dürfen während der Zeit des Aufwuchses auch nicht so ohne weiteres befahren oder belatscht werden.
Zum anderen wird es wohl der Grund sein,warum der Eigner sofort gekommen ist,weil halt schon mehrere das Grünland zerfahren haben.
Nur weil ne " Spur " eingefahren ist,bedeutet es noch lange nicht das es " legal " war oder ein " Gewohnheitsrecht " besteht.
Übrigens genau solche Eigenmächtigkeiten sorgen oftmals dafür,das Eigner, Tolleranz die sie zeigten,beim befahren von Grundstücken,nach Ausnutzen des " Finger gebens ",diese Wege wieder dicht machen.
Leider keine Einzelheit.
Im übrigen bedeutet ein ausgefahrene Spur noch lange nicht das Sie für andere Frei ist.
Natürlich darf der Eigner sein Grünland befahren wie Er möchte und Personen dehnen das genehmigt wurde.

@strasse
Ich kenne mehrere Gewässer wo man offene Feuer machen und natürlich Grillen darf .
Geh mal davon aus,das es Gesetze gibt,besonders in Punkto Waldbrand,die jedes vom Verein geduldete Feuer machen und Grillen unter bestimmten Bedingungen locker aushebeln,Sprich drüber stehen.

@Carp-Patrick

Allerdings ist auch zu beachten, wie Holtenser schon geschrieben hat, Mitglieder eines Vereins haben am Vereinsgewässer ein Betretungsrecht von 14 Metern Uferzone.
Ach ja ?Wo steht das so pauschal ?:augen
Na das interessiert mich schon.
Man lernt ja nicht aus.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo,
Gesetze hin, Gesetze her. Nochmals: Ich finde, daß Autos âuf Wiesen nicht verloren haben, gleich gar nicht auf Wiesen, welche direkt bei einem See liegen. Wer die paar Meter nicht laufen kann, soll bitte aufm Parkplatz angeln bzw. grillen.

Gruß Thomas
 
Ai ok viele Antworten,
also es kann sein das es seine Wiese ist aber eben bis auf ein paar abgefahrene Meter war sogar vorher Schotter und es geht hier nicht um 50 Meter laufen da dieser Platz wenn man da unten nicht stehen darf so blöd liegt das ich nen mega Fußmarsch mit meinem Zeug, zwei Hunden usw. hinlegen muss und das in einer Zeit wo es wenn ich Pech habe recht schnell regnet und da ist es klar angenehmer nicht bei Regen durch die halbe Welt reisen zu müssen aber ok darum geht es nicht.
Es ist auch nicht so das wir quer über nen Acker sind sondern am äußersten Rand einer Wiese die weder bebaut noch sonst was war einfach ne Wiese halt.
Mir ging es jetzt nur so um die Rechtslage falls wieder mal so was passiert, allerdings Angeln die meisten unserer Bauern ebenso und die haben da kein Problem mit.
Über Feuer und der gleichen mache ich mir jetzt mal keine Gedanken da dort eh Feuerstellen sind und wie gesagt sonst stören sich unsere Bauern nicht dran, ist nur schade um den Platz…
 
Betreten ist das Zauberwort. Ein befahren ist nicht gestattet.
1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.

Bereits mit Abs. 1 widersprichst du dir selber. Das Wort Benutzen umfasst das Befahren.

Wenn da schon ein zerfahrener Weg ist, wird man mit Abs.1 durchkommen. Ist da keiner, muß man mit Schadensersatzklagen des Eigentümers rechnen. Wenn du nicht auf der Wiese parken kannst, musst du dein Auto nach dem Ausladen halt woanders hinfahren. Aber verbieten, eine VORHANDENE Fahrspur zu benutzen, kann der Eigentuemer nicht.
 
Hallo Shiryn,

an meinem Angelsee gibt es auch eine Wiese, die auf einer kleinen Halbinsel liegt und etwa 700m lang ist. Viele Kollegen, v.a. diejenigen die mit der Tageskarte für ein Wochenende kommen, sind dort einfach mit dem Auto reingefahren, aus genau den gleichen Gründen, die Du oben anführst.

Seit ein paar Jahren gibt es jetzt an der Zufahrt eine Schranke mit Vorhängeschloss. Wenn ich den Eigentümer frage und ihm nen Sixpack in die Hand drücke bekomme ich sogar den Schlüssel von ihm. Ich fahre dann allerdings nur so weit rein, wie der Weg geht. So bald Wiese kommt, trage ich mein Gerödel halt die letzten 200m und laufe dafür auch 2 mal. Das Auto fahre ich natürlich nur zum Ein und Ausladen hinter die Schranke. Während des Ansitzes kommt das Auto vor die Schranke, wo alle anderen auch parken müssen.

Ich finde, man muss die Besitzer da auch verstehen und sollte das ein wenig tolerieren. Viele Leute sind anscheinend der Meinung, sie hätten auch noch ein Recht darauf, mit dem Auto direkt am Angelplatz zu parken. Für Deinen Fall wäre ein Grillplatz ev. die bessere Wahl gewesen.:confused:

Viele Grüße,
Angelhoschi76
 
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